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Steuerinformationen September 2014 |
Der Hessische Landtag hat am 15.7.14 in 2. Lesung das Gesetz zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Hessen zum 1.8.14 – und nicht wie geplant zum Jahreswechsel – beschlossen. Der Steuersatz wird sich damit von bisher 5 % auf künftig 6 % erhöhen. Neben der ureigenen Belastung hat die Erhöhung der Grunderwerbsteuer auch Auswirkungen auf die mögliche Finanzierung. Alle Kaufnebenkosten sollten durch Eigenkapital gedeckt sein. Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer macht somit eine höhere Eigenkapitalquote erforderlich. |
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Unter den Begriff Gegenleistungen (§ 9 GrEStG) fällt alles was der Grundstückskäufer aufwendet, um das Grundstück zu erhalten.
Praxishinweis | Die auf diesen Erwerb entfallende Grunderwerbsteuer sowie die Notariatskosten sind jedoch nicht zur Gegenleistung zu zählen.
Die Gegenleistung besteht in den meisten Fällen aus dem auf das Grundstück entfallenden Kaufpreis. Zur Gegenleistung werden aber auch gerechnet:
- übernommene Verbindlichkeiten
- dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen z.B. Wohn- und Nutzungsrechte
- übernommene Grundstücksbelastungen z.B. Nießbrauch, Reallasten wie Altenteil
- der kapitalisierte Erbbauzins
- unter gewissen Voraussetzungen auch Gebäudeerrichtungskosten.
Praxishinweis | Erwerben Sie eine Immobilie und vereinbaren mit dem Verkäufer, dass Sie einen Teil des Kaufpreises in Pflegeleistungen erbringen, erhöht sich für Sie dadurch die Grunderwerbsteuer. Die OFD Niedersachsen ist der Auffassung, dass die unentgeltliche Pflege im Bedarfsfall eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt.
Auf miterworbenes Inventar bzw. Rücklagen entfallende Kaufpreisteile unterliegen ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Bei der Ermittlung des Wertes der Gegenleistung sind bewertungsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Hierunter fallen z.B. die Berücksichtigung von wiederkehrenden Leistungen oder gestundeten Kaufpreisteilen mit ihrem Kapitalwert. Aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistungen sind nachträglich (bei Bedingungseintritt) der Steuer zu unterwerfen.
Zählt der Kaufpreisanteil für eine Solar- oder Fotovoltaikanlage zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?
Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 - 96 BGB). Gebäudebestandteile sind u.a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Solaranlagen
Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.
Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung
Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen – Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meist an einen Energie-Versorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ohne Rücksicht auf ihre Bestandteilseigenschaft nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung. |
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Die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der geldwerten Vorteile für die private Nutzung eines Dienstwagens findet nur dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug verwendet. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nach Meinung des BFH unzulässig. |
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung (§ 8 Abs. 2 EStG) von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.
Entscheidung
Dies hat der BFH verneint und entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode nicht allein schon dann anzuwenden ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, das lediglich das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Die Fahrtenbuchmethode gründet auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die vollständig dokumentierten Strecken im Fahrtenbuch einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage andererseits. Dies erfolgt durch den Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Denn nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise lässt sich der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.
Dieser Auffassung steht auch § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zugrunde gelegt werden. Der Monatsbezug regelt lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils. |
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Ein Arbeitnehmer übt eine Auswärtstätigkeit u.a. dann aus, wenn er vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der bis 2013 geltenden Fassung) beruflich tätig wird. Dies ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für drei Jahre befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird. Weiterhin gilt dies auch dann, wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Eine regelmäßige Arbeitsstätte wird in einem derartigen Fall nicht begründet. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber zunächst für drei Jahre und mit dreimaliger Verlängerung zweieinhalb weitere Jahre zu der ausländischen Tochtergesellschaft entsandt worden. Nach Ablauf der Entsendung sollte der für die Zeit der Entsendung ruhende Arbeitsvertrag wieder aufleben und der Arbeitnehmer wieder im Inland tätig werden. Strittig war, ob der Arbeitnehmer, der mitsamt seiner Familie ins Ausland umgezogen war, seine Wohnung in Deutschland aber beibehalten hatte, die Mietaufwendungen für die Auslandswohnung sowie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte im Ausland (nach Dienstreisegrundsätzen) als Werbungskosten geltend machen konnte. Das FG hatte die Kosten für die Unterkunft nicht als Werbungskosten zugelassen. Auch die Fahrten vom ausländischen Wohnort zur ausländischen Tätigkeitsstätte erkannte das FG nur begrenzt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten an.
Entscheidung
Der BFH hat diese Entscheidung des FG aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aufgrund der Befristung des Auslandseinsatzes in der Entsendevereinbarung und dem Fortbestehen des – wenn auch ruhenden – inländischen Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, so die Entscheidung des BFH.
Dies hatte zur Folge, dass der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit keine doppelte Haushaltsführung begründete, sondern die Kosten hierfür als Übernachtungskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig waren, sofern eine berufliche Veranlassung vorlag. Im Streitfall war jedoch zu beachten, dass die Übernachtungskosten zum Teil auf dem Umstand beruhten, dass der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet worden war. Als Werbungskosten ist jedoch nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil abziehbar, der im Zweifel im Schätzwege zu ermitteln ist.
Fahrtkosten eines Arbeitnehmers im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind Erwerbsaufwendungen und daher in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten. |
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Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für” seine Arbeitsleistung gewährt wird. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil aus dem Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen bei diesem als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige war im Streitjahr (1997) im Vorstand einer AG tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das FA fest, dass der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der AG im Jahr 1997 und im darauf folgenden Jahr Aktien der AG aus seinem Privatvermögen an Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige, Gesellschafter der AG sowie an Geschäftsfreunde veräußert hatte. Auch die Ehefrau des Steuerpflichtigen hatte vom Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzenden Aktien der AG erworben. Das FA und ihm folgend das FG gingen von einem verbilligten Erwerb und insoweit von einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.
Entscheidung
Der BFH verwies den Streitfall an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück, da die Voraussetzungen für die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten. Allein die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer über einen Dritten Einnahmen bezogen hat, rechtfertigt nicht den Ansatz von Arbeitslohn noch nicht. Erforderlich ist vielmehr die Zuordnung der Einkünfte zum Dienstverhältnis. Entsprechende Feststellungen des FG hierzu fehlten jedoch. Insbesondere war nicht ersichtlich, woraus das FG die Erkenntnis schöpfte, dass der vorteilhafte Erwerb von Aktien durch die Ehefrau des Steuerpflichtigen einer Prämie oder Belohnung seinerseits gleichkam.
Darüber hinaus setzt die Annahme von Arbeitslohn voraus, dass der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Der Erwerb eines Wirtschaftsgutes zu marktüblichen Konditionen kann beim Arbeitnehmer hingegen keinen steuerbaren Vorteil bewirken.
Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist deshalb grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien (d.h. die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien) ist dagegen für die Frage, ob und in welcher Höhe ein verbilligter Erwerb von Wirtschaftsgütern vorliegt, unbeachtlich. Denn positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft werden nicht mehr durch den Arbeitgeber vermittelt. Wertveränderungen in dieser Zeitspanne sind vielmehr der privaten und im Streitjahr insoweit nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen. |
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Die im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens gekoppelte Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. Diese machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht.
Entscheidung
Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Der BFH hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Begründung
Als Werbungskosten sind Schuldzinsen abziehbar, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehensvaluta, auf die Schuldzinsen gezahlt werden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist. Dagegen reicht ein bloßer rechtlicher Zusammenhang nicht aus.
Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, denn Vorfälligkeitsentschädigungen sind ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Dies reicht jedoch für den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht aus. Denn sie ist wirtschaftlich gesehen das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichtete Änderung des Darlehensvertrags. Erst mit dieser Modifizierung des Vertragsinhalts steht dem Darlehensgeber eine seine Interessen wahrende Vorfälligkeitsentschädigung zu. Diese vertragliche Änderungsvereinbarung ist steuerrechtlich das „auslösende Moment" für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und – damit einhergehend – in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks und nicht mit der Erzielung von Vermietungseinkünften vor.
Entsprechend hat der BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.
Praxishinweis | Bei der Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird der ggf. bestehende – durch die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer der Vermietung dienenden Immobilie begründete – wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit überlagert bzw. ersetzt von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang. Ist dieser Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG steuerbar, sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Veräußerungskosten bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts zu berücksichtigen. Ist der Veräußerungsvorgang dagegen nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht „ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen Vermietungstätigkeit geltend gemacht werden. Seine bislang teilweise anderslautende Rechtsprechung hat der BFH nun ausdrücklich aufgegeben. |
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Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, geht der Verlustabzug aus dem Einzelunternehmen nicht verloren, sofern die Unternehmensidentität gewahrt bleibt. Der BFH hat diesen Grundsatz auch auf den Sachverhalt übertragen, dass eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine andere Personengesellschaft (im Streitfall: eine atypisch stille Gesellschaft) einbringt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie verfügte über einen gewerbe-
steuerlichen Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Streitig war, ob und in welchem Umfang dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags geltend gemacht werden kann, nachdem sich ein bisheriger Mitgesellschafter an der KG mitunternehmerisch atypisch still beteiligte.
Entscheidung
Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, liegt ertragsteuerlich eine Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft i.S. des § 24 UmwStG vor. Es entsteht eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft, bestehend aus der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft und der KG als Obergesellschaft. Der BFH vertritt die Auffassung, dass nach Einbringung des Gewerbebetriebs in die neu entstehende Personengesellschaft (Untergesellschaft) vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt.
Verluste aus der Zeit vor der Einbringung können mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft – also den atypisch stillen Gesellschafter – entfallenden Teil des Gewerbeertrags demgegenüber auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
Erläuterungen
Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben. Voraussetzung ist, dass die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Es muss sich jedoch bei der Gewerbesteuer um eine Unternehmens- und eine Unternehmeridentität handeln. Eine doppelstöckige Gesellschaft entsteht durch Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft, weil diese als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist. Eine atypisch stille Beteiligung setzt insbesondere eine Beteiligung am Gewinn und an den stillen Reserven voraus.
Die Entscheidung bestätigt den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung, den der Gesetzgeber mit den durch das Jahressteuergesetz 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) in § 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5 bestätigt hat. Bei einer sog. doppelstöckigen Personengesellschaft (= Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft) ist die mitunternehmerisch beteiligte Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs.
Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG ein, geht der Verlustabzug aus dem Einzelunternehmen nicht verloren, sofern die Unternehmensidentität gewahrt bleibt. Folglich gilt Entsprechendes, wenn eine Personengesellschaft ihren Betrieb in eine andere Personengesellschaft (im Streitfall: eine atypisch stille Gesellschaft) einbringt, auch wenn dadurch eine doppelstöckige Struktur entsteht. Die Entscheidung des BFH ist vor diesem Hintergrund konsequent.
Der BFH stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die stille Gesellschafterin vor Begründung der stillen Gesellschaft bereits Kommanditistin der Klägerin war. Der Gesellschafterbestand der Obergesellschaft ist vielmehr nicht relevant: So lässt auch ein Wechsel im Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt. Es ist daher auch unzulässig, die stille Einlage mit der Kommanditbeteiligung zu einer einheitlichen Mitunternehmerstellung zusammenzufassen. Nur wenn ein Mitunternehmer zusätzlich eine typisch stille Einlage leistet, ist diese als Bestandteil einer einheitlichen mitunternehmerischen Beteiligung zu behandeln. |
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