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Steuerinformationen Archiv |
Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist aber stets, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind. Als problematisch sieht dies der BFH bei einer Überlassung ohne Nutzungsbeschränkung oder Kostenbeteiligung an.
Grundsatz
Der BFH erkennt Lohnzahlungen an den im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzurechnen sind.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall konnte der Steuerpflichtige die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen. Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden im Monat erhielt sie zunächst 100 EUR pro Monat, später wurde der Betrag auf 150 EUR erhöht. Zusätzlich stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.
Entscheidung
Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten wurden vom BFH nicht anerkannt. Ein solcher Arbeitsvertrag ist bei einem Stundenlohn von 2 EUR inklusive Dienstwagengestellung absolut fremdunüblich.
Praxishinweis | Geringfügige Abweichungen vom Üblichen sowohl hinsichtlich des Vertragsinhalts als auch in Bezug auf die Durchführung für sich allein müssen nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen. Vielmehr ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.
An dieser Fremdüblichkeit fehlt es aber, wenn die Ehefrau lediglich einfache Büro- und Reinigungsarbeiten mit geringer Vergütung erledigt und dafür im Gegenzug die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit an einem hochwertigen Pkw – im zugrunde liegenden Fall war es ein VW Tiguan – erhält. |
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Der BFH definiert erneut den Erst- oder Haupthaushalt bei doppelter Haushaltsführung. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist dabei entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält.
Grundsätzliche Voraussetzung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen sind grundsätzlich Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Auch dieser kann einen doppelten Haushalt führen.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung eines 1956 geborenen nicht selbstständigen Steuerpflichtigen. Seit 2005 ist der Angestellte in H mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung hat eine Wohnfläche von 75 qm, besteht aus vier Zimmern, Küche und Bad. In L ist der Kläger mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort befindet sich ein im Eigentum des Vaters stehendes Reihenhaus. Hier bewohnt der Steuerpflichtige sein altes Kinderzimmer von rund 13 qm. Die übrigen Räumlichkeiten nutzt er gemeinsam mit seinem Vater. Neben Fahrtkosten für 45 Heimfahrten zwischen H und L machte der Steuerpflichtige Kosten für die Wohnung in Höhe von rund 7.000 EUR geltend.
Entscheidung und Begründung
Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann.
Diese Regelvermutung gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen hingegen am Heimatort gesehen wird, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Laut BFH dürfen die Wohnverhältnisse am Lebensmittelpunkt vergleichsweise einfach oder beengt sein. Die Räumlichkeiten müssen nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung entsprechen. Deshalb wird ein eigener Hausstand auch dann unterhalten, wenn der Ersthausstand gemeinsam mit den Eltern geführt wird. Dabei ist die Übernahme an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten keine Bedingung. Eine finanzielle Beteiligung bei einer gemeinsamen Haushaltsführung von Eltern und Kindern kann auch vorliegen, wenn etwa eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand vorgenommen wird. Der Entgeltlichkeit ist in diesem Zusammenhang lediglich eine Indizfunktion beizumessen.
Praxishinweis | Aufgrund der Reisekostenreform ab 2014 ist nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG eine Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht sowie die finanzielle Beteiligung des Berufstätigen am gemeinschaftlichen Haushalt erforderlich. Diese gesetzliche Voraussetzung muss der Steuerpflichtige darlegen.
Die Urteilsbegründung enthält neben nützlichen weiteren Ausführungen zur steuerlichen doppelten Haushaltsführung auch zahlreiche Verweise auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema, das zumindest bis 2013 seine Gültigkeit besitzt. |
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Die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts steht der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen. Nach Ansicht des FG Niedersachsen darf der Abzugsbetrag nachträglich gezielt in Anspruch genommen werden, um Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung wieder auszugleichen.
Grundsatz
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Rechts- und Verwaltungsauffassung
Der BFH hatte hierzu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als Wahlrecht bis zur Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung erkennbar die Nachholung einer Einkommenserhöhung etwa nach einer BP ausgleichen soll.
Entscheidung des Finanzgerichts
Nach FG-Ansicht sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits erfolgt war. Das Merkmal der künftigen Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Somit wird die Inanspruchnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach der BP erfolgt und dann dazu dient, ein Mehrergebnis auszugleichen.
Laut BFH ist die Bildung nach bereits erfolgter Anschaffung des Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs zwar unzulässig. Diese Entscheidung allerdings war noch zur ehemaligen Ansparabschreibung ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht übertragbar, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs hiernach entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der begünstigten Investition erfüllt ist.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
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§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG bezweckt den Rückfall des Besteuerungsrechts, falls der andere DBA-Staat als Quellenland von dem ihm zugestandenen Besteuerungsrecht an bestimmten Einkünften im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht. Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn der Arbeitslohn im Ausland besteuert wird – und, das gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitslohn auch nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und auch nur teilweise besteuert wird.
Grundsatz
§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG gewährt keine Freistellung nach einem DBA, wenn Einkünfte in einem anderen Staat nur deshalb nicht der Steuer unterliegen, weil die Person in diesem Staat nicht steuerpflichtig ist. Laut BFH wird aber für Einkünfte, die nach einem DBA von der deutschen Steuer auszunehmen sind – wie etwa für Arbeitslohn eines Piloten nach dem DBA mit Irland – die Freistellung unbeschadet des angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Staat wie im Urteilsfall – Irland – das ihm laut DBA zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften nur teilweise wahrnimmt. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsansicht.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde einem in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Airline sein Arbeitslohn aufgrund einer nationalen Sonderregelung für die Besteuerung von Flugpersonal nur ermäßigt besteuert.
Entscheidung
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn steht Irland zu. Im Inland ist er nach dem DBA von der Einkommensteuer auszunehmen. Es handelt sich um Einkünfte aus irischen Quellen, die gemäß DBA in Irland besteuert werden können. Daran ändert laut BFH der in § 50d Abs. 9 EStG angeordnete Besteuerungsrückfall nichts. Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung findet nach den BFH-Ausführungen im Gesetz keine Stütze. |
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Die Ansicht des FA, dass einer GmbH nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Vorsteuergewinn in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nach dem Urteil des FG Sachsen nicht haltbar.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall zahlte eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführern monatlich Gehalt plus gewinnabhängige Tantiemen, Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld und stellte je einen Firmenwagen zur Verfügung. Laut FA verblieb der GmbH kein Gewinn in Höhe der gezahlten Vergütung. Damit wurden die überschießenden Beträge als vGA qualifiziert.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG Sachsen gibt es für die Bemessung der angemessenen Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge keine festen Regeln. Vielmehr ist die Angemessenheit im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Eine andere Auffassung sei auch nicht durch den Wortlaut eines BMF-Schreibens gedeckt. Liegt die Gesamtausstattung der beiden Geschäftsführer innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach dem Abzug ein angemessener Gewinn sowie eine angemessene Kapitalausstattung, kann mit einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge keine vGA begründet werden.
Allerdings weist das FG darauf hin, dass der grundlose Verzicht auf die Deckelung von Tantiemen-Zahlung an die beteiligten Geschäftsführer wie im Urteilsfall, die nicht durch betriebliche Gründe erklärlich ist und kurzfristige sowie erhebliche Tantiemeanhebungen nach sich ziehen kann, zur Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Begünstigung und damit zu einer vGA führt. |
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Schuldzinsen zur Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen Beteiligung nach § 17 EStG sind auch dann Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften, wenn die Aufgabe vor 1999 erfolgte.
Nach Meinung des BFH, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind. Für diesen Werbungskostenabzug ist aber nicht entscheidend, in welchem Jahr die Beteiligung veräußert oder aufgegeben worden ist, sondern es kommt lediglich darauf an, ob die streitigen Schuldzinsen auf einer entscheidend durch die Beteiligung an der GmbH ausgelösten Darlehensverpflichtung beruhen. |
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Die Große Koalition hat im Koalitionsvertrag unter anderem das Ziel festgelegt, die Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) für alle Steuerpflichtigen einzuführen. Damit stellt die Finanzverwaltung allen Bürgern auf Wunsch eine VaSt mit den bei der Finanzverwaltung elektronisch gespeicherten Daten zum Download über das ElsterOnline-Portal zur Verfügung.
Bereits jetzt ist es möglich, folgende Daten abzurufen:
- Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Religion, Bankverbindung
- Lohnsteuerbescheinigung (LStB), besondere LStB
- Rentenbezugsmitteilung (RBM)
- Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Bescheinigung über Beiträge zur Riester-Rente und Rürup-Rente
Praxishinweis | Weitere Daten sollen folgen. So sollen Spenden, Vermögenswirksame Leistungen, Gewinnausschüttungen oder Honorare aus öffentlichen Kassen über die Zuordnung der Steuer-Identifikationsnummer in der VaSt landen.
Ziel könnte es sein, künftig die Einkommensteuererklärungen als vorausgefülltes Formular an den Steuerpflichtigen zu verschicken, sodass Steuerpflichtige oder Steuerberater die Daten nur noch prüfen, ergänzen und unterschreiben müssen. Bisher werden die Daten allerdings noch nicht versandt, sondern werden in der VaSt-Datenbank bereitgestellt und können abgeholt werden.
Praxishinweis | Der Datenabruf aus der VaSt-Datenbank ist beliebig wiederholbar. Es wird keine Historie gepflegt. Wichtig: Damit erfolgt keine Kennzeichnung, ob vorausgefüllte oder geänderte Daten vorliegen.
Da die VaSt als ein System der Finanzverwaltung für den Steuerbürger und nicht für den Steuerberater geschaffen wurde, stand bei der Erstellung der Bürger im Vordergrund. Folglich handelt es sich nicht um eine Lösung für den Berufsstand. Dies hat zur Folge, dass kein „Masseverfahren“ – also der Abruf sämtlicher Mandantendaten in einem Schritt – möglich ist.
Praxishinweis | Mit einem eUnlock-Freischaltverfahren erfolgt der Zugriff auf die VaSt der Finanzverwaltung über das ELSTER-Portal. Der Mandant erhält per Brief diesen Freischaltcode zugesandt.
Steuerberater und die Vollmacht zum Abruf
Damit neben den Steuerpflichtigen auch Steuerberater die elektronischen Daten abrufen können, müssen die Mandanten dem Berater eine Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht kann vom Steuerberater in der VDB hinterlegt und verwaltet werden.
VDB – Was ist das?
Bei der VDB handelt es sich um eine reine Onlineanwendung, die die DATEV im Auftrag der Steuerberaterkammern im Rahmen eines Dienstleistungskonzessionsvertrags betreibt. Die VDB ist DATEV-Mitgliedern ebenso wie Nicht-DATEV-Mitgliedern zugänglich. Die Teilnahme an der VDB ist für Berufsangehörige freiwillig.
Nutzung der VDB durch den Steuerberater
Zur Authentifizierung benötigt der Berufsangehörige eine SmartCard der DATEV oder einen Kammermitgliedsausweis seiner Steuerberaterkammer.
Sollten Sie noch keinen Kammermitgliedsausweis haben, informieren Sie sich über die Internetseite Ihrer Kammer hinsichtlich der Bestellmodalitäten. Den Kammermitgliedsausweis erhalten Sie einmalig kostenlos (eine Ersatzkarte ist jedoch kostenpflichtig). Zusätzlich benötigen Sie ein Kartenlesegerät sowie Software (auf dem freien Markt erhalten Sie ein derartiges Lesegerät für etwa 20 EUR).
Praxishinweis | Einen Kammerausweis erhalten nur natürliche Personen. Steuerberatungsgesellschaften und sonstige berufliche Zusammenschlüsse können an der VDB über den Kammermitgliedsausweis des vertretungsberechtigten Steuerberaters teilnehmen. Über die Funktion der Untervollmachten ist es möglich, Partnern einer Steuerberatungsgesellschaft oder Mitarbeitern den Zugang zur VDB zu ermöglichen.
DATEV-Anwender können alternativ auch eine bereits vorhandene DATEV-SmartCard classic für Berufsträger bzw. einen vorhandenen DATEV-miDentity für Berufsträger nutzen. Die DATEV-SmartCard ist für DATEV-Mitglieder kostenlos (nur der Ersatz ist kostenpflichtig). Ebenso wie beim Kammermitgliedsausweis benötigen Sie aber auch mit der DATEV-SmartCard ein entsprechendes Kartenlesegerät sowie die dazugehörige Software. Die Freischaltung zur Nutzung der VDB erfolgt auf Antrag durch Ihre Steuerberaterkammer.
Praxishinweis | Andere Karten als der Kammermitgliedsausweis oder die DATEV-SmartCard sind nicht nutzbar.
Registrierung der SmartCard zur Nutzung der VDB bei der StBK
Mittels Kammermitgliedsausweis oder SmartCard ist über einen Link auf der Kammerwebsite der Zugang zur Vollmachtsdatenbank möglich. Erforderlich ist hierzu zunächst der Vertragsabschluss mit der DATEV für die Nutzung der Vollmachtsdatenbank und die Freischaltung der für die Nutzung der Datenbank erforderlichen Berufsregisterdaten. Diese Freischaltung beinhaltet die Zustimmung, dass die erforderlichen Daten aus dem Berufsregister Bestandteil der Vollmachtsdatenbank werden. Die Freischaltung bzw. Registrierung erfolgt pro Kanzlei einmalig.
Nach diesem Vorgang der Freischaltung können die Mandantendaten eingepflegt werden. Sie müssen entweder manuell eingetragen werden oder die Softwareanbieter ermöglichen durch die Nutzung entsprechender Schnittstellen den Import aus der Stammdatenverwaltung der Kanzleisoftware. Die Vollmachtsdaten, für die der elektronische Abruf der der Finanzverwaltung vorliegenden Daten erfolgen soll, werden entsprechend gekennzeichnet und an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Berufsträger hat hierfür auch zu bestätigen, dass ihm eine entsprechende Bevollmächtigung (für den elektronischen Abruf) vorliegt.
In der ersten Phase (2014) erhält der Mandant von der Finanzverwaltung eine Mitteilung, dass sein Steuerberater einen Antrag auf Datenabruf gestellt hat. Widerspricht der Mandant dieser Mitteilung nicht binnen einer Frist, ist nach Ablauf dieser Frist der Datenabruf möglich. Ab 2015 oder 2016 soll im Rahmen der Einführung von GINSTER die Widerrufsmöglichkeit entfallen.
Praxishinweis | Die Frist ab Einrichtung der Daten bei der DATEV bis zur Übersendung der Daten beträgt 35 Tage.
Technische Voraussetzung
Voraussetzung für den Abruf ist natürlich, dass der Kammermitgliedsausweis bzw. die SmartCard an dem PC angesteckt ist und die PIN eingegeben wird. Im Hintergrund kann damit durch die Verbindung mit dem Berufsregister aktuell geprüft werden, ob der Abrufende bzw. im Falle der Erteilung von Untervollmachten für Mitarbeiter der Hauptvollmachtgeber noch als Steuerberater zugelassen oder die Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist. Zu diesem Zweck wird dies täglich mit der Finanzverwaltung elektronisch abgeglichen. Besteht keine Zulassung mehr, wird der Kammermitgliedsausweis bzw. die SmartCard gesperrt, eventuell erteilte Untervollmachten verlieren damit ebenfalls ihre Gültigkeit.
Kosten für die Nutzung der VDB
Für die Nutzung der VDB wird im Jahr 2014 ein Einführungspreis von
0,30 EUR pro eingepflegter Vollmacht berechnet. Ab 2015 werden 0,60 EUR pro eingepflegter Vollmacht und Kalenderjahr fällig. Der Vertrag mit der DATEV wurde über einen Zeitraum von sieben Jahren geschlossen. Für diesen Zeitraum besteht somit Sicherheit über die Kosten.
Vollmacht im Original verwahren
Unabhängig von der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten bleibt es bei der auch bislang bestehenden Vollmachtsvermutung, d.h. bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet (AEAO zu § 80 Nr. 1).
Eine Übermittlung der Vollmacht per Post ist – abgesehen vom Fall der Erteilung einer Bekanntgabevollmacht – nicht notwendig. Die Finanzverwaltung wird die Vollmachtsdaten, die sie über die VDB erhält, jedoch stichprobenartig kontrollieren und ggf. die Vorlage der unterschriebenen Papiervollmachten verlangen.
Praxishinweis | Steuerberater sollten das neue Vollmachtsformular vom Mandanten unterschreiben lassen und die Papierform zu den Akten nehmen. Bei dem neuen Formular ist zu beachten, dass es grundsätzlich von einer umfassenden Bevollmächtigung ausgeht und die Möglichkeit bietet, einzelne Bereiche davon auszunehmen.
Was sollte der Steuerberater am Anfang unbedingt beachten?
Durch die Erfahrungen der Pilotanwender lassen sich im Vorfeld einige Fehler von vornherein ausschließen, wenn Sie die folgenden Punkte beachten:
- Für Ehegatten als Mandanten sind zwei Vollmachten ab- und einzugeben.
- Weiterhin ist zu beachten, dass die Vollmacht die einschränkende Formulierung „Diese Vollmacht gilt nicht für: ... enthält. Diesen Punkt sollten Sie Ihrem Mandanten im Vorfeld erläutern, bzw. das Formular dem Mandanten bereits ausgefüllt zur Unterschrift übersenden.
- Um auch Mitarbeitern den Abruf von Daten zu ermöglichen, muss die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten angekreuzt sein.
- Eine manuelle Einschränkung oder Erweiterung der Vollmachten über die gegebenen Möglichkeiten hinaus ist technisch nicht möglich.
- Sind bereits Vollmachten durch den Mandanten erteilt worden, so muss trotzdem das Vollmachtsformular ausgefüllt und unterschrieben werden.
- Im Fall eines Beraterwechsels wird durch den neuen Berater die Vollmacht eingereicht. Der alte Steuerberater wird gelöscht. Mit diesem Wechsel hat der neue Steuerberater Zugriff auf alle Daten der Vergangenheit.
- Bis zu einer Begrenzung von 100 Vollmachten ist der Zugriff auch ohne VDB im Elster-Verfahren möglich. Ein Masseabruf kann dann jedoch nicht erfolgen.
- Sollten die abgerufenen Daten vom Berater ungeprüft übernommen werden (Belege zur Prüfung liegen möglichweise durch die elektronische Übermittlung auch nicht mehr vor), stellt sich das haftungsrechtliche Problem. Möglicherweise kann die Datenübernahme den Tatbestand des § 173 AO auslösen. Damit stellt sich die Frage der Korrekturmöglichkeiten nach der AO. Beides wird bei einer angedachten Reform der AO sicherlich berücksichtigt werden müssen.
Weiterführende Hinweise
- http://www.bstbk.de/de/themen/Vollmachtsdatenbank/
- https://www.steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de/index.php?id=247
- https://www.datev-magazin.de/2013-10/perspektiven-2013-10/zugriff-auf-finanzamtsdaten/
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Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum zumindest nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat hat jetzt dem Großen Senat des BFH diese Fragen zur Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte der Steuerpflichtige sein eigenes Einfamilienhaus, in dem sich auch ein ausgestattetes häusliches Arbeitszimmer befand. Vom heimischen Büro aus verwaltete er zwei vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für den Raum machte er zu 60 % bei den Mieteinkünften geltend. Laut FA durften die gemischten Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abgezogen werden. Die Finanzverwaltung setzt für die Qualifikation eines Raumes als häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu) ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung voraus. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung soll unschädlich sein.
Entscheidung
Das FG entschied jedoch, dass der Vermieter 60 % des Aufwands als Werbungskosten absetzen dürfe. Das Gericht wendete damit die neuere Rechtsprechung des Großen Senats auch auf das häusliche Arbeitszimmer an, wonach es für gemischte Aufwendungen, die sowohl berufliche oder betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr gibt. Der vorlegende IX. Senat des BFH folgt dem und geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer aufzuteilen sind, wenn das Büro nur teilweise beruflich und betrieblich genutzt wird. Der anteilige Aufwand ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG abzugsfähig.
Hinweis | Ein Senat des BFH kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der vorlegende Senat misst den Vorlagefragen grundsätzliche Bedeutung bei. Die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers und die Frage, ob die Aufwendungen für dieses bei gemischter Nutzung aufzuteilen sind, stellt sich nicht nur im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern kann sich auch bei anderen Einkunftsarten ergeben, für die andere Senate beim BFH zuständig sind. Insofern war hier eine Vorlage an den Großen Senat durch den IX. Senat geboten. |
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Grundsätzlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Aufwendungen). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht sofort abziehbare Werbungskosten. Beteiligt sich nun der Verkäufer eines Grundstücks durch Schadenersatzleistungen am Aufwand des Erwerbers für die Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel, liegen nach Ansicht des BFH jedoch keine Aufwendungen des Käufers für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen erwarben 2008 ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 460.000 EUR. Das Gebäude sollte fortan der Vermietung dienen. Ein Gebäudeschaden wurde nachträglich auf rund 13.000 EUR beziffert. Mit 10.000 EUR wurde dieser Schaden durch den Verkäufer im Nachhinein erstattet.
Entscheidung
„Aufwendungen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG liegen im Streitfall für die Beseitigung der streitbefangenen Mängel nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem von der Klägerin getragenen Aufwand in Höhe von 13.000 EUR und dem vom Verkäufer erstatteten Aufwand in Höhe von 10.000 EUR vor. Im Streitfall wurde damit die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht überschritten mit der Folge, dass die insgesamt getragenen Aufwendungen nicht die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen. Vielmehr sind die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von 3.000 EUR als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen. |
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Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt, unterliegen der Einkommen- bzw. der Abgeltungsteuer. Dies hat der BFH nunmehr klargestellt, nachdem er dies im Jahre 2010 noch ganz anders gesehen hatte. Doch daraufhin wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hat nunmehr erstmals die neue Gesetzeslage bestätigt und auch bekräftigt, dass Erstattungszinsen keine außerordentlichen tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34 EStG sind, da Erstattungszinsen unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen.
Gesetzliche Normierung
Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen klar ausgedrückt, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen.
Keine verfassungsrechtlichen Einwände
Der BFH erkennt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen Regel, denn Betroffene konnten sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden. Dem steht die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen, wonach Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert und ob er dies nur durch eine positive Regelung auf der Einnahmenseite vornimmt, so der BFH.
Praxishinweis | Erstattungszinsen müssen im Rahmen der Veranlagung wie etwa auch Erträge aus dem Ausland oder von Privatdarlehen zwingend auf der Anlage KAP angegeben werden, da zuvor keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.
Zinsen auf Steuernachforderungen können seit 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder über § 20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig zu keiner sachlichen Unbilligkeit. Denn auch private Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig. Die Regel kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch -erstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Sachliche Härten
Zur Vermeidung unbilliger Härten weist die OFD Niedersachsen auf Gründe einer sachlichen Härte hin. Auf Antrag beim für Personensteuern zuständigen FA werden Erstattungszinsen nach § 163 AO nicht einbezogen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Ein und dasselbe Ereignis ist ein einzelner Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert. Das ist beispielsweise die Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres oder die Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr aufgrund einer BP. Die außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall zu schätzen.
Faustregel: Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Betriebsprüfung den Warenbestand und damit den Gewinn in einem Jahr erhöht und im anderen wieder mindert. Hier sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht zu versteuern, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen. Anders sieht es bei der Nichtanerkennung einer Teilwert-AfA mit der daraus folgenden Gewinnerhöhung aus. Aufgrund der Gewinnminderung in einem der Folgejahre durch zusätzliche Betriebsausgaben kommt kein Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen in Betracht. Denn in diesem Fall sollen die Nachforderungs- und Erstattungszinsen nach Verwaltungsansicht auf unterschiedlichen Ergebnissen beruhen. |
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Noch bevor es die Unternehmergesellschaft (UG) im deutschen GmbH-Recht gab, wählten viele Deutsche als Rechtsform für eine zu gründende Kapitalgesellschaft die englische Limited (Ltd). Hierbei handelt es sich um die englische Form der deutschen GmbH, allerdings mit einem Mindeststammkapital von nur einem Pfund und geringen Kosten bei der Gründung. Die weiteren handelsrechtlichen und steuerlichen Folgen wurden dabei meist außer Acht gelassen. Vor allem die strengen Regelungen des englischen Registerrechts. Das BMF hat nun in einem aktuellen Schreiben Stellung dazu genommen, welche steuerlichen Konsequenzen sich bei der Löschung der englischen Limited aus dem englischen Handelsregister ergeben.
Abwicklung
Eine Limited mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung im Inland unterliegt mit ihren sämtlichen Einkünften der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, unterliegt die Limited mit ihren inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG. Gleiches gilt für eine gelöschte Limited, die infolge des Vorhandenseins von inländischem Vermögen als fortbestehend anzusehen ist. Diese Restgesellschaft ist mit dem bisherigen Körperschaftsteuersubjekt identisch. Die Körperschaftsteuerpflicht besteht solange fort, wie sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Entsprechendes gilt auch für die Gewerbe- und Umsatzsteuer. Für die Besteuerung im Abwicklungszeitraum gelten die §§ 11 KStG und 16 GewStDV. Der Abwicklungszeitraum beginnt mit der Löschung im britischen Handelsregister.
Fortsetzung
Setzen die Gesellschafter der gelöschten Limited eine werbende Tätigkeit fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck und deren Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen als Einzel- oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Die Restgesellschaft bleibt daneben als Steuersubjekt bestehen, solange sie über Vermögen verfügt und steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Wird Vermögen der Restgesellschaft wie Geschäftswert, Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter durch die fortsetzungswilligen Gesellschafter genutzt, ist regelmäßig von einer unentgeltlichen Sachauskehrung durch Eigentumsübertragung auszugehen. Abweichend davon kann auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vorliegen und in beiden Fällen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen.
Bei der sogenannten Restoration wird die Limited nach britischem Recht so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt. Daher lebt auch eine zuvor beendete Steuerpflicht rückwirkend über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO wieder auf. Die vorgenannte Besteuerung bleibt davon unberührt. Insbesondere bleiben gegen die handelnden Personen ergangene Steuerbescheide wirksam. |
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Der BFH fragt das BVerfG erneut, ob das Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt. Er hatte zu § 50d Abs. 8 EStG bereits 2012 eine entsprechende Vorlagefrage vorgelegt. Aktueller Anlass ist § 50d Abs. 10 EStG, wonach Sondervergütungen an ausländische Personengesellschafter für deren Tätigkeit oder Darlehen bei DBA-Anwendung als Gewinn und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen gelten. Damit steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Laut BFH handelt es sich bei solchen DBA-Einkünften aber um Arbeitslohn oder Zinsen. Damit stünde das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters zu. Da in jüngster Zeit in erheblichem Maße vom umstrittenen Treaty overriding Gebrauch gemacht wurde, hat das Verfahren hohe Praxisrelevanz. |
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Wohnen die Eltern mit ihren Kindern in Deutschland und arbeiten beide in der Schweiz, entfällt der Kindergeldanspruch des nach dem EStG vorrangig Anspruchsberechtigten nicht dadurch, dass er nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Es ist über § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und einem höheren deutschen Kindergeld gegeben. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist nicht dadurch entfallen, dass der Vater eine nichtselbstständige Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat. Denn die frühere BFH-Rechtsprechung zum Ausschließlichkeitsprinzip ist zwischenzeitlich überholt.
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Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde bekanntlich unter großem Aufsehen vor knapp zwei Jahren entgegen der geänderten BFH-Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt. Es handelt sich lediglich um begrenzt absetzbare Sonderausgaben, zu dem ab dem VZ 2012 von 4.000 auf 6.000 EUR angehobenen Höchstbetrag pro Kalenderjahr und Person. Mehrere Gerichte sehen in der Rückwirkung keinen Verfassungsverstoß. Auch in der Neuregelung für die Zukunft wird kein Verfassungsverstoß gesehen.
Argumente des BFH
Der BFH hat klargestellt, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Zwar entspricht das nicht der neueren Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011, wonach die Erstausbildung als vorweggenommener Aufwand abzuziehen ist. Dem steht aber jetzt entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung die §§ 12 Nr. 5 und 4 Abs. 9 EStG rückwirkend ab dem VZ 2004 über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefasst hatte. Nunmehr wird ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Die aus Sicht von Azubis und Studenten ungünstige Änderung trat am Tag nach der Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes für alle am 14.12.2011 noch offenen Sachverhalte in Kraft.
Der BFH hält diese Neuregelung für verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
Der BFH folgt damit der Gesetzesbegründung und mehreren FG, wonach die Kosten für die eigene Berufsausbildung nur bis zu 6.000 EUR im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Zwar ist der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben gegenüber dem Abzug als Sonderausgaben vorrangig. Dass es indes keine Ausgaben bei den Einkünften sind, ordnen
§ 12 Nr. 5 und 4 Abs. 9 EStG ausdrücklich an.
FG-Begründungen
Die §§ 9 Abs. 6 und 12 Abs. 5 EStG sind in der Fassung des EU-Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes verfassungsgemäß, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium rückwirkend ab 2004 keine Werbungskosten sind und Sonderausgaben darstellen. So hat das FG Schleswig-Holstein entschieden, obwohl die Neuregelung in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung teilweise bezweifelt wird und hierzu bereits mehrere Revisionen anhängig sind.
In dem vom FG entschiedenen Fall wollte ein Pilot die hohen Kosten für seine Ausbildung als Werbungskosten absetzen. Das Finanzgericht hat diese Klage abgewiesen, weil dem Verbot keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden und insbesondere kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege.
Zwar kommt es ab 2004 zu einer echten Rückwirkung. Diese ist aber ausnahmsweise zulässig, weil Azubis kein schützenswertes Vertrauen bilden konnten, dass ihre Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein würden. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Normen, die letztlich eine Reaktion des Gesetzgebers auf den BFH darstellt, wonach Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Damit war der BFH jedoch von der Intention des Gesetzgebers und der einhelligen Sichtweise der Finanzgerichte abgewichen. Angesichts des bis dahin geltenden Rechtszustandes war kein Raum für die Bildung eines Vertrauenstatbestandes.
Nach Ansicht des FG verstößt die Regelung weder gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG noch gegen das objektive Nettoprinzip. Mögliche Ungleichbehandlungen im konkreten Einzelfall sind angesichts des weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraums des Gesetzgebers bei typisierenden Tatbeständen hinzunehmen. Eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet, steht regelmäßig noch nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Berufsausübung zur Einnahmeerzielung. Sie dient eher unabhängig davon der allgemeinen Lebensführung, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, später aufgrund der Ausbildung auch einen Arbeitsplatz zu erhalten und wie hoch die Kosten der Ausbildung im Einzelfall ausfallen.
Praxishinweise |
- Ab 2012 sind 6.000 EUR pro Person begrenzt als Sonderausgabe absetzbar. Damit können sie nicht wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben als Verlustvortrag für spätere Jahre konserviert werden.
- Mehrere FG sehen in der Rückwirkung über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz keinen Verfassungsverstoß – auch nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge, weil der Gesetzgeber nur die alte Rechtslage klarstellend wieder festgeschrieben habe.
- Gegen die Vielzahl an FG-Urteilen sind Revisionen anhängig, sodass Einsprüche weiterhin ruhen können. Dabei hat der BFH auch zu klären, welche erstmalige Berufsausbildung oder welches Erststudium einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit aufweist und damit zum Werbungskostenabzug berechtigt.
- Mit seinem aktuellen Urteil aus dem November 2013 dürfte der BFH allerdings die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten geklärt haben, sodass eine Vorlage an das BVerfG in ferner Zukunft ausgeschlossen sein sollte.
- Zu beachten ist jedoch, dass der VI. Senat als Lohnsteuersenat durch seine Rechtsprechung Mitte 2011 die strittige Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ausgelöst hat und aktuell der VIII. Senat entschieden hat. Die Lohnsteuerexperten haben jedoch noch die Gelegenheit, die aktuelle Ansicht – auch zur Rückwirkung – in noch anhängigen Revisionen zu bestätigen. Dabei geht es um die Frage, ob Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar und die §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG und insbesondere der Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sind.
- Der beschränkte Sonderausgabenabzug gilt nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule. Das Erstreben des Masters ist als Zweitstudium voll abzugsfähig. Nicht von der Einschränkung betroffen sind Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses, also bei der dualen Ausbildung oder einem dualen Studiengang.
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Der BFH hatte bereits 2005 entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen finanziert werden, als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind. Es kommt danach nicht darauf an, ob ein Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausreicht. Einer unveränderten Anwendung des Urteils stehen nach neuerer Verwaltungsansicht aktuellere BFH-Urteile und der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen entgegen. Daher ist Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Verkaufserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen.
Praxishinweis | Der durch die Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit § 21 EStG bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen. Wird der Erlös aber nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende oder neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung den ursprünglichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen.
Bestehen zum veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehen, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Verkaufserlöses zur Kredittilgung entscheidend, dass die Darlehen marktüblich und unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.
Dieses neue BMF-Schreiben ist erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn die Veräußerung des Mietobjekts ab 2014 abgeschlossen ist. Für frühere Verkäufe gilt das bisherige BMF-Schreiben aus 2006 weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen. |
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Im Rahmen des § 35a EStG gewährt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen. Dabei können 20 % der Arbeitskosten (bis zu bestimmten Höchstbeträgen) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Das BMF hat noch rechtzeitig vor der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2013 ein neues Anwendungsschreiben zu § 35a EStG veröffentlicht. Das ersetzt auf 36 Seiten den bisherigen Anwendungserlass aus 2010 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Inhalt des aktualisierten Anwendungserlasses
Die Überarbeitung und Erweiterung des Anwendungserlasses beinhaltet insbesondere die aktuellen Rechtsänderungen, die Rechtsprechung sowie neue und erweiterte Beispiele, so etwa zur Aufteilung des Abzugshöchstbetrags. Das neue BMF-Schreiben nimmt insbesondere im Bereich der empfangenen Leistungen der Pflegeversicherung an Umfang deutlich zu. Das liegt vor allem am Einbau der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu diesem Thema sowie den vielen Berechnungsbeispielen als Erläuterung.
Muster-Bescheinigung des Verwalters von Eigentumswohnungen
Als Anlage zum BMF-Schreiben enthalten ist eine Muster-Bescheinigung des Verwalters von Eigentumswohnungen als Nachweis über den Anteil der für den jeweiligen Wohnungseigentümer individuell in der Jahresabrechnung aufgeführten steuerbegünstigten Kosten. Dies kann benutzt werden für Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- sowie Handwerkerleistungen und soll die begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten angeben. Das Formular kann auch der Vermieter einer Wohnung entsprechend für seine Mieter verwenden.
Schornsteinfegerleistungen
Bei Schornsteinfegerleistungen unterscheidet das BMF künftig Schornsteinfeger-Kehrarbeiten und Reparatur- und Wartungsarbeiten, die begünstigt sind, sowie Mess- und Überprüfungsarbeiten, die als nicht begünstigt angesehen werden. Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen vor 2014 aber noch nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten und hierüber als begünstigte Handwerkerleistungen sowie Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau als nicht begünstigte Arbeiten aufgeteilt zu werden. Sie werden noch als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt. Erst ab 2014 wird für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus der Rechnung ergeben.
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Damit eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, auf die das Anwendungsschreiben ausführlich eingeht. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass eine Person entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Alten- oder Pflegeheims gilt dies nach Abschluss eines Heimvertrags im Rahmen der geförderten Leistungen. Die Ermäßigung kann bereits vorab in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen angewendet werden. Hierbei wird als Freibetrag in den ELStAM das Vierfache des Ermäßigungsbetrags berücksichtigt.
Wohnungseigentümergemeinschaften
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften als Arbeitgeber oder Auftraggeber können einzelne Wohnungseigentümer nur dann ihre anteiligen Aufwendungen geltend machen, wenn die individuellen Kosten gesondert aufgeführt und der Anteil steuerbegünstigter Kosten ausgewiesen wird, etwa nach Arbeits- und Fahrtkosten. Der Nachweis kann auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Hausverwalters erfolgen. Auch Mieter können Nebenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten von der Steuer abziehen. Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
Weiter müssen begünstigte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers erbracht werden. Begünstigt ist der private Haushalt des Eigentümers oder Mieters, wozu neben Wohnung oder Haus auch die dazugehörigen Zubehörräume und Außenanlagen wie etwa Garten, Hof, Einfahrt oder Garage gehören. Begünstigt sind keine Handwerkerleistungen bei einer Neubaumaßnahme bis zu deren Fertigstellung. Grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt sind etwa Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie technische Prüfdienste. Das gilt auch, wenn das durch Schornsteinfeger erbracht wird, dessen Kehrarbeiten begünstigt sind. |
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Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2014 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2014 und für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai 2015. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 und bei Abgabe durch den Steuerberater gilt der 31. Mai 2015. |
Weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen aufgrund begründeter Einzelanträge in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2013 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Zudem kann das FA – wie in den Vorjahren – die Erklärungen für 2013 mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.
Von dieser Möglichkeit der vorgezogenen Erklärungsabgabe soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
- für das Vorjahr die erforderlichen Erklärungen verspätet und nicht abgegeben oder kurz vor Abgabe sowie vor Ende der Karenzzeit nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
- sich aus der vorherigen Veranlagung eine hohe Abschlusszahlung ergab,
- hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
- für Beteiligte an Gesellschaften Verluste festzustellen sind oder
- die Arbeitslage der FA die vorzeitige Abgabe erfordert.
Praxishinweise |
1. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach dem 31. Dezember beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt.
2. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2012 am 1. April 2014. Die FÄ können wie bisher schon vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verluste bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert.
3. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Mandanten-Erklärungen Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.
4. Die Verwaltung geht im Übrigen – unabhängig von Fristverlängerungen oder vorzeitiger Erklärungsanforderung – davon aus, dass Erklärungen laufend fertiggestellt und rasch eingereicht werden.
5. Die Entscheidung des FA über einen Verlängerungsantrag oder eine Vorab-anforderung kann hinsichtlich fehlerhaft ausgeübten Ermessens angefochten werden.
6. Hessen setzt das Pilotprojekt zur weiteren Verlängerung der Steuererklärungsfristen bis zum 28. Februar 2015 und bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis 31. Juli 2015 fort.
7. Laut FG Hamburg sind für Vorabanforderungen von Erklärungen nachvollziehbare, individuelle Begründungen erforderlich. |
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Der BFH (18.4.13, VI R 29/12) hat entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Grundlage
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und 4 EStG können bei doppelter Haushaltsführung Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Das gilt selbst dann, wenn der Berufspendler für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und gerechtfertigt, betont der BFH.
Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um einen Angestellten der Deutschen Bahn, der 40 Familienheimfahrten mit der Bahn ohne Bezahlung durchgeführt hatte, sodass ihm keine Aufwendungen entstanden waren. FA und das FG Sachsen-Anhalt gewährten mangels Aufwand keine Pauschale. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.
Entscheidung
Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.
Praxishinweis
In dem praxisrelevanten Urteil stellt der BFH klar, dass die Entfernungspauschale unabhängig davon geltend gemacht werden kann, wie die Familienheimfahrten durchgeführt werden. In Betracht kommen neben dem Pkw also auch Strecken zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Zwar vermittelt die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung, denn üblicherweise setzt der Werbungskostenabzug Aufwendungen voraus. Die Entfernungspauschale wirkt aber in Abweichung vom objektiven Nettoprinzip als entfernungsabhängige Subvention und ist durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.
Da es nicht darauf ankommt, ob dem Berufspendler mit Doppelhaushalt überhaupt Kosten für diese Strecken entstanden sind, kommt die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten neben der kostenlosen Reise mit der Deutschen Bundesbahn aus dem Urteilsfall auch in Betracht, wenn:
• der Arbeitnehmer kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt wird,
• ein Angestellter als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen hat oder
• der Pendler etwa die Strecke vom Bahnhof zum eigenen Hausstand oder der Wohnung am Arbeitsort zu Fuß geht. |
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Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses an, können diese Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese für Vermieter positive Entscheidung des FG Münster dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen. Eine solche Übertragung kommt nach Ansicht des FG dann in Betracht, wenn der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend vertraglich festgelegt wird. Das FG hat damit über eine noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom BFH abweichend beurteilte Frage zum nachträglichen Schuldzinsenabzug entschieden.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Vermietungsobjekte verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. Es war vertraglich festgelegt, dass der Kaufpreis zur Tilgung der Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die Banken überwiesen werden sollte. Soweit der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wird, zählt der damit zusammenhängende Teil des Makleraufwands als Werbungskosten. Veräußerungsaufwand kann zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen, soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wurde und beabsichtigt war.
Grundsätzlich gehören Maklerkosten bei der Veräußerung wie etwa Vorfälligkeitsentschädigungen dem nicht steuerbaren Bereich an und werden nur bei § 23 EStG im Rahmen von Spekulationsgeschäften berücksichtigt. Solche Veräußerungskosten können aber zugleich als Geldbeschaffung im Veranlassungszusammenhang mit einer Einkünfteerzielung nach § 21 EStG durch ein anderes Gebäude stehen. Vorfälligkeitsentschädigungen sieht der BFH bei Finanzierung eines anderen Vermietungsobjekts ausnahmsweise als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten an. Dem folgend liegt es nahe, durch eine solche Veräußerung ausgelöste Maklerkosten in gleicher Weise zu behandeln.
Praxishinweis
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sie zwangsläufig – wie bei der vertraglich geregelten Vorfälligkeitsentschädigung – oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen – wie der Einschaltung eines Maklers – anfallen.
Im Widerspruch zu der Beurteilung steht allerdings die BFH-Rechtsprechung zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines Miet-Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen wenn der Restkaufpreis tatsächlich für diese neue Kapitalanlage verwendet wurde. Aufgrund dieser gegenteiligen Meinung wurde Revision zugelassen, die inzwischen beim BFH unter dem Az. IX R 22/13 anhängig ist. |
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Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen, so die Auffassung des BFH. Der Grundsatz in § 133 BGB gilt in diesem Fall nicht. Zur Erläuterung: Die Regelung in § 133 BGB besagt, dass ohne Rücksicht auf einen abweichenden Wortlaut das von den Vertragschließenden tatsächlich Gemeinte als Inhalt des Vertrags gilt, wenn sich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien findet.
Schlussfolgerung aus der Entscheidung
Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des BFH außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge bei der Kündigungsklausel eines Gewinnabführungsvertrags selbst dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann. Nachträgliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Erklärungen der Beteiligten sind daher durch einen Nachtragsvermerk nicht möglich.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten zwei GmbHs mit Wirkung ab 1.1.1999 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Dieser sollte unkündbar bis zum 30.12.2003 laufen. Zu diesem Zeitpunkt war erstmals eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Wichtig für die Praxisanwendung ist hierbei, dass die Mindestfrist eines Gewinnabführungsvertrags von fünf Jahren am 30.12.2003 noch nicht erfüllt war. Vielmehr hätte der 31.12.2003 und somit ein Tag mehr vereinbart werden müssen. Infolgedessen sah der BFH die Fünfjahresfrist nicht als erfüllt an.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Notar die beanstandete Vertragslaufzeit anlässlich einer Betriebsprüfung berichtigt und den 31.12. vermerkt. Der BFH sah jedoch dieses Missgeschick als nicht mehr unwesentlich an. Es blieb trotz der nur fehlenden und korrigierten 24 Stunden bei der Nichtanerkennung. In der Praxis sollte daher der Kalender stets genau beachtet werden. |
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Nach der BFH-Rechtsprechung führen Gutschriften und Scheinrenditen im Rahmen von Schneeball-Systemen zu Kapitaleinnahmen, bis das Schneeball-System zusammenbricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sparer sich die gutgeschriebenen Erträge nicht auszahlen lässt und stattdessen die Wiederanlage wählt. Erst bei einer wertlosen Forderung scheidet ein Zufluss aus, was mangels anderer Anhaltspunkte in der Regel erst der Fall ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt wurde.
Das FG Köln sieht das anders. Nach Auffassung der Kölner Richter müssen Scheingewinne aus einer Kapitalbeteiligung erst einmal nicht versteuert werden. Die gewährte AdV erfolgte, weil innerhalb der Rechtsprechung umstritten ist, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen nach § 20 EStG führen.
• Laut FG Saarland ist ein Anlagebetrüger kein leistungsfähiger Schuldner und daher die Besteuerung der Scheingewinne abzulehnen.
• Der 13. Senat des FG Köln schließt sich jedoch in einem ähnlichen Fall der Auffassung des BFH an und lehnt vorläufigen Rechtsschutz ab.
• Das FG Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf das Saarländische FG die Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund hat der 10. Senat des FG Köln ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da selbst bei identischen Sachverhalten strittig ist, ob bei Schneeballsystemen schon vor dem Zusammenbruch generell von einer Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Betrügers ausgegangen werden kann. Der anhängigen Revision gegen das Urteil des FG Saarland bleibt es vorbehalten, abschließend über den Streit zu ¬entscheiden. |
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Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Steuerpflichtige als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.
Entscheidung
Das FG Münster sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des begünstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet.
Begründung
Dem BFH zufolge wird der wirtschaftliche Zusammenhang angenommen, wenn die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schuld zum Erwerb des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang besteht. Die Versorgungsrente steht mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang. Der Erbe kann nicht erwerben, ohne mit dem Vermächtnis beschwert zu werden.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entgegen anderslautender Literaturauffassungen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich um private Schulden und betrieblichen Erwerb handelt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG in Fällen der Einzelrechtsnachfolge nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschließend geklärt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat. |
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Das BMF hat das aktualisierte Schema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG in der Version 5.2 veröffentlicht. Die aktualisierten Kern- und Branchentaxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Sie sind grundsätzlich für die E-Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die ab 2014 beginnen und gelten entsprechend auch für Eröffnungsbilanzen, sofern diese ab 2014 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn sie auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein. |
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Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit beigelegt und sich im Vermittlungsausschuss auf einen umfassenden Kompromissvorschlag geeinigt. Dieser beinhaltet eine komplette Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes und integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 mit Ausnahme der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften. Dies erfolgt nun auf Vorgabe des BVerfG in einem separaten Gesetzentwurf. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nimmt dafür aber große Teile des Gesetzentwurfs zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf. Hinzu kommen Regelungen des Bundesrats, der zuvor einen eigenen Entwurf für ein JStG 2013 vorgelegt hatte.
Vom JStG 2013 light ist nicht mehr viel übrig
Somit kann im Vergleich zur Ursprungsfassung der Regierung beim nun endgültig in Kraft tretenden Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eigentlich nicht mehr vom „JStG 2013 light“ gesprochen werden. Die Neufassung beinhaltet 29 geänderte Gesetze, so unter anderem eine Neueinführung des EU-Amtshilfegesetzes und die Aufhebung der bisherigen Amtshilferichtlinie. Das Gesetz ist am 29.6.2013 verkündet worden, sodass die entsprechenden Änderungen am 30.6.2013 in Kraft getreten sind. Zahlreiche Elemente wirken allerdings bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013, im Bereich der Kapitaleinkünfte ab 2012 oder rückwirkend in allen offenen Fällen.
Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Änderungen durch den Vermittlungsausschuss für die Praxis in Kurzform, gegliedert nach Steuerarten. Dabei werden vom Grundsatz abweichende Einführungstermine gesondert aufgeführt:
Einkommensteuer
• Bezüge für freiwillig Wehrdienstleistende sowie Reservisten bleiben ab 2013 ebenso steuerfrei wie das an Bundesfreiwilligenbedienstete gezahlte Taschengeld. Weitere Entgelte wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.
• Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen. Dieser Nachteilausgleich gilt rückwirkend zum 1.1.2013 auch für Autos, die schon vorher zugelassen wurden.
• Zum Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag wurde eine klarstellende Ergänzung in § 7g Abs. 3 EStG aufgenommen. Nach § 7g EStG haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag vorzunehmen. Investitionsabzugsbeträge sind gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unter anderem rückgängig zu machen, wenn die geplanten Investitionen tatsächlich nicht innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden.
Fraglich war bisher, ob es sich bei der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 AO handelt und damit für die Verzinsung die Vorschrift § 233a Abs. 2a AO maßgebend sei. Diese Frage wird nunmehr gesetzlich geregelt. Die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO wird künftig explizit ausgeschlossen. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Das beim BFH (unter dem Az. IV R 9/12) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren ist mithin nur noch für die Zeit vor dem 1.1.2013 relevant.
• Es kommt zur generellen elektronischen Datenübermittlung in Fällen steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen bei Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Die Mitteilungspflicht von Behörden und anderen öffentlichen Stellen greift ab 2016.
• Eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen über das sogenannte Goldfinger-Modell mithilfe von Rohstoffkäufen vermeiden. Derartige Steuergestaltungen, die den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen, sind damit künftig ausgeschlossen. Die Betriebsausgaben aus dem Erwerb von Rohstoffen wirken sich damit erst beim späteren Verkauf aus. Die Neuregelung soll erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
• Prozesskosten sind ab dem VZ 2013 als außergewöhnliche Belastungen vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahmen bilden Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Vom Abzugsverbot erfasst sind auch alle Scheidungskosten, da Kosten des Gerichts und Gebühren des Anwalts einheitlich ergehen und die bisher als unvermeidbare Scheidungskosten wie Scheidung und Versorgungsausgleich als bisher abzugsfähige Aufwendungen nicht gesondert ausgewiesen wurden.
• Bei Unterhaltsleistungen bleibt das angemessene Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG rückwirkend in allen offenen Einkommensteuerfällen unberücksichtigt.
• Der Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 924 EUR wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ab 2013 ausgeweitet.
• Startet der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen ELStAM-Verfahren, bestand bisher keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug. Die alte Übergangsregelung war Ende 2012 ausgelaufen. Die rechtliche Grundlage für die Streckung wurde nun in einer Neufassung des § 52b EStG geschaffen. Die Verwaltung hatte diese Vorschrift bereits im Vorgriff angewandt. Die gesetzliche Regelung hat insofern also klarstellende Funktion.
• Bei der Kapitalertragsteuer kommt es für Kapitalerträge ab 2013 zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen, Genussrechten sowie von Kapitalgesellschaften gewährten Arbeitnehmerbeteiligungen. Diese Regelung soll Veranlagungsfälle vermeiden. Zudem kann eine Personengesellschaft für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt beantragen.
• Das bisherige Recht schränkt unerwünschte Gestaltungen bei Wertpapierleihen bereits ein und untersagt den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr. Es wirkte bislang aber nur, wenn der Verleiher eine Körperschaft ist. Mit der Neuregelung werden die Grundsätze der Wertpapierleihe auch auf Personengesellschaften als Verleiher erstreckt. Diese Regelung soll erstmals für nach dem 31.12.2013 überlassene Anteile angewendet werden.
• Künftig ist eine Lohnsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung über den neuen § 42g EStG möglich. Sie dient als besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Diese Nachschau ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen. Vorbild war die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG.
• Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer verlängert sich die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich. Der Anwendungszeitpunkt wird vom BMF mitgeteilt. Bis dahin gilt der abzuziehende Freibetrag weiter für die Dauer eines Kalenderjahres.
• Die Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten umfasst ab dem Veranlagungsjahr 2013 nicht nur wie bisher Personalcomputer, sondern alle Datenverarbeitungsgeräte, so auch Smartphones oder Tablets.
• Künftig werden sogenannte „weiße” Einkünfte bei grenzüberschreitenden Betätigungen verhindert. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt in keinem der infrage kommenden Staaten besteuert werden, obwohl sie bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären. Weiße Einkünfte entstehen häufig durch Qualifikationskonflikte. Diese Konflikte werden durch eine Klarstellung in § 50d Abs. 9 EStG künftig vermieden. Durch die klarstellende Neufassung des § 50d EStG wird die kumulative Anwendbarkeit von § 50d Abs. 8 und 9 EStG gesetzlich sichergestellt. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
• Beim Wegzug, insbesondere von natürlichen Personen, ins Ausland war es bisher möglich, eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven in Deutschland zu vermeiden, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft eingebracht wurden. Verzog die natürliche Person in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatte, konnten die Gewinne aus der Beteiligung an der Personengesellschaft nur im ausländischen Staat besteuert werden. Mit dem neu eingefügten § 50i EStG ist eine Regelung geschaffen worden, die für Wegzugsfälle, die Vermeidung der Besteuerung ausschließt. Nunmehr werden Beteiligungsveräußerungsgewinne weggezogener Steuerpflichtiger erfasst.
• Das kommende Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer in Hinsicht auf Sperrvermerke wird verbessert. Der Starttermin verzögert sich jedoch um ein Jahr auf den 1.1.2015.
Umsatzsteuer
Die vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer resultieren aus notwendigen Regelungen, die auf Vorgaben der EU zurückgehen und an sich bereits zum 1.1.2013 hätten umgesetzt werden müssen.
• Die Umsatzsteuerbefreiung wird auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung nach § 4 Nr. 14 c UStG ausgeweitet.
• Freiberufliche Regisseure und Choreografen müssen ab 1.7.2013 keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
• Die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 1.7.2013 erfasst grundsätzlich auch die Leistungen von Berufsbetreuern, Vormündern und Ergänzungspflegern.
• Für die Rechnungsausstellung gelten künftig genauere formale Definitionen der Pflichtangaben auf einer Rechnung, insbesondere bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und bei Gutschriften.
• Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10b und Nr. 11 UStG wird erweitert. Zudem wird der Vorsteuerabzug in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2b UStG aus Eingangsleistungen für befreite Versicherungs- und Finanzumsätze künftig eingeräumt, wenn sich diese unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
• Die langfristige Vermietung von Sportbooten in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG wird unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an den Verbrauchsort verlagert, an dem es zur Verfügung gestellt wird.
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeweitet, der selbst solche Leistungen erbringt. Damit fallen insbesondere Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht unter die Regelung.
• Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf Erwerbe in Deutschland eingeschränkt.
Weitere Steuerarten
• Bislang ließ sich durch die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen Schenkungsteuer vermeiden. Erwerber mussten auf Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkungsteuer zahlen. Die Möglichkeit, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien, war vom Fiskus allerdings nicht beabsichtigt. Nach der nunmehr beschlossenen Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft dann als schädlich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20 % des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei zunächst die betrieblichen Schulden abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Bestand an Finanzvermögen zählt zum Verwaltungsvermögen. Der nach Abzug dieses 20 %-igen Freibetrags verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen und geht in die Berechnung der 50 %-Grenze oder im Fall der Vollverschonung in die 10 %-Grenze ein. Diese Änderungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ab dem 7.6.2013 entsteht.
• Da Dank der bisherigen Regelung des § 8b Abs. 10 KStG durch die Einschaltung einer Personengesellschaft in die Wertpapierleihe die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden konnten, dies jedoch vom Fiskus nicht gewollt war, werden derartige Gestaltungen ab Übergängen von 2014 an unterbunden.
• Die Sonderregelungen bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags werden auf alternative Energieerzeugung wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse für Neuanlagen ab dem Erhebungszeitraum 2014 ausgeweitet. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen Standort- und Verwaltungsgemeinde. Für Altanlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
• Bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1a GewStG von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten erfolgt eine Gleichstellung.
• Rett-Blocker, die ihren Namen von der Real Estate Transfer Tax haben, gehören der Vergangenheit an. Die Rett-Blocker-Strukturen, die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer dienten, erfahren damit ein jähes Ende. Mit diesem Trick konnten Unternehmen – im Gegensatz zu Privatpersonen – der Grunderwerbssteuer ausweichen. Dafür mussten sie das Gebäude vor dem Verkauf in eine Objektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft einbringen. Ab dem 7.6.2013 unterfallen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung i.H.v. 95 % an einer Gesellschaft mit inländischen Grundstücken erwirbt.
• In § 6a GrEStG wird die Steuerbefreiung bei Umwandlungen auf Einbringungen sowie gesellschaftsrechtliche Erwerbsvorgänge erweitert.
• Für Vermögenswirksame Leistungen wird die Möglichkeit geschaffen, diese auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners anzulegen. Zudem wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
• Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option modernisiert, diese künftig elektronisch abzugeben.
Keine Einigung gab es bei der Frage der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen. Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern gehen weiter. Flankierend hierzu fiel die Förderung im Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge weniger stark aus als zuvor geplant. Aufwendungen zur Altersvorsorge werden unverändert nur bis zur Höhe von 20.000 statt 24.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt. Rückgängig gemacht wurde die Änderung zum Wohnförderkonto. Auch hier soll es bei der derzeitigen Rechtslage zur Verzinsung mit 2 % bleiben. |
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Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, so wird seine Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert. Sollte der Käufer etwa innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb vom Vorbesitzer selbst einziehen, so spricht dies gegen den Entschluss, auf Dauer zu vermieten. Als Folge können anfallende Verluste insbesondere bei Fremdfinanzierung nicht geltend gemacht werden, so die Auffassung des BFH in einer Entscheidung aus dem Januar dieses Jahres.
Erläuterungen
Die Einkünfteerzielungsabsicht des anfänglichen Vermieters wird dem Erwerber der Immobilie mangels Rechtsgrundlage nicht zugerechnet. Sie ist also für ihn bei Eintritt in das Mietverhältnis zu prüfen. Dabei werden Regelungen, die sich speziell auf den Veräußerer beziehen, regelmäßig nicht auf den Neuvermieter übertragen, also weder Tatmerkmale für oder gegen die Einkünfteerzielungsabsicht. Diese ergeben sich vielmehr aus seinem Verhalten im Umgang mit den übernommenen Vereinbarungen.
Wird nach diesen Grundsätzen ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis übernommen, das wie im Urteilsfall bei Kauf noch über drei Jahre andauert, ist eine Eigennutzung oder der Verkauf in diesem Zeitraum schädlich und spricht eher für Liebhaberei und nicht für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit. Das gilt auch, wenn sich die Eigenbedarfsklausel auf Verwandte des Ex-Besitzers bezieht. Denn auch diese geht mit über.
Praxishinweise
Maßgeblich ist die Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Vermieters, da es für eine Zurechnung seines Rechtsvorgängers, von dem er das Vermietungsobjekt entgeltlich erworben hat, keine Rechtsgrundlage gibt. Aus § 566 BGB folgt lediglich, dass der Erwerber in das Mietverhältnis des Veräußerers eintritt. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist aber für den Erwerber mit diesem Eintritt zu prüfen. Enthält der Mietvertrag Regelungen, die speziell auf die Person des Veräußerers bezogen sind, sind diese regelmäßig nicht auf den Erwerber zu übertragen.
Gegen den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, spricht nach der langjährigen BFH-Rechtsprechung, dass der Steuerpflichtige eine Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Dem wird eine von Beginn an beabsichtigte Eigennutzung im Anschluss an eine kurzfristige Vermietung gleichgestellt. Werden während der kurzfristigen Fremdvermietung nur Werbungskostenüberschüsse erzielt, spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit. Die schädliche Befristung eines Mietverhältnisses in Kombination mit einer Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht muss explizit vereinbart werden. Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum ist nämlich nach § 575 BGB nur zulässig, wenn eine derartige Klausel vereinbart wird, ansonsten ist er auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose. Die Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht trägt im Zweifel der Vermieter. Er kann die dagegen sprechenden Argumente dadurch entkräften, dass er Umstände darlegt und belegt, die nachweisen, dass der Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst wurde, wobei alle Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Die Indizien sollten jedoch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Ausreichend ist es, dass Argumente zwar nicht zwingend, aber möglich sind. |
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Die Berücksichtigung grenzüberschreitender finaler Verluste führt dazu, dass beispielsweise negative Mieteinkünfte aus Ferienwohnungen wie etwa im Nachbarland Belgien in Deutschland steuermindernd wirken. Mit diesem Urteil stützt sich das FG Köln bei einer GmbH auf die Rechtsprechung des EuGH.
Entscheidung und Begründung
Gemäß der Auffassung des FA sind Gewinne aus der Geschäftstätigkeit nach dem DBA mit Belgien in Deutschland steuerfrei, sodass auch die erzielten Verluste bei der deutschen Besteuerung nicht berücksichtigt werden können. Die Kölner Richter hingegen berücksichtigten einen Minusbetrag in Millionenhöhe steuermindernd. Dabei berufen sich die Richter auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte in einem aktuellen Urteil im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit noch einmal seine vorherige Auffassung bestätigt, dass finale Auslandsverluste im Ansässigkeitsstaat des Mutter-Unternehmens berücksichtigt werden müssten. Entsprechende Voraussetzungen waren auch im Streitfall gegeben. Die GmbH konnte den Verlust nicht in einem anderen Jahr in Belgien berücksichtigen, weil sie weder vorher geschäftlich dort tätig gewesen war, noch die Absicht hatte, nach Betriebsaufgabe später dort wieder tätig zu werden.
Nach Auffassung des FG dürfen an die Frage, wann ein finaler Verlust vorliegt, keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte im Ausland gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigt werden könnten, kann nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen. Stellt die Muttergesellschaft sämtliche Tätigkeiten in dem betreffenden Staat ein und erklärt sie glaubhaft, dort nicht mehr tätig werden zu wollen, sind die Verluste zu berücksichtigen. Nicht erfüllbare Anforderungen verstoßen gegen den Effektivitätsgrundsatz. |
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Der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage stellt auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat im Eigenheim verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das öffentliche Netz geliefert wird. Der Begriff der Einnahmen ist laut EuGH im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es keine Rolle, ob diese auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete der Steuerpflichtige im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besaß, lieferte er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer war als sein Eigenbedarf, an das Netz. Diese Lieferungen wurden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterlagen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kaufte der Steuerpflichtige den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wurde, vom Stromanbieter zurück.
Der Steuerpflichtige beantragte die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt würde.
Entscheidung
Am Ende des Instanzenweges musste nun der EuGH entscheiden. Nach dessen Auffassung sind Einnahmen, wenn die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.
Außerdem weist der EuGH darauf hin, dass die Umsatzsteuer, die Gegenständen oder Dienstleistungen einer Vorstufe belastet wurden, generell als Vorsteuer abgezogen werden kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe geknüpft. Ein Abzug der Steuern aus der Vorstufe ist geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Unternehmer setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. |
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Der vom Bundestag beschlossene Entwurf zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, der im Wesentlichen am 22.7.2013 in Kraft treten soll, enthält einige wichtige Regelungen.
• Angehoben werden soll der Höchstbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf das Niveau des ansteigenden Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354 EUR.
• Es kommt zukünftig zur Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen. Hierzu wird § 9b Abs. 2 EStG geändert. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart bezogen werden. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Einnahmeerzielung dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt. Das betrifft Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse ab dem 17.5.2013 (einen Tag nach dem Bundestagsbeschluss).
• Die Verwaltung von Investmentvermögen soll in § 4 Nr. 8h UStG eingefügt werden und damit von der Umsatzsteuer befreit werden.
• Für Investmentfonds ist aufgrund der gerade neu eingeführten Steuerpflicht auf Streubesitzdividenden eine Aufteilung der auf laufende Dividendenerträge entfallenden Werbungskosten vorgesehen. Dies gilt einerseits für steuerbegünstigte Schachteldividenden und andererseits für steuerpflichtige Streubesitzdividenden bei Spezialfonds. Zudem erfolgen Anpassungen des InvStG beim Ausweis der Besteuerungsgrundlagen bei Investment-Publikumsfonds aufgrund der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden.
• Die derzeitig komplizierten Regeln der Ausschüttungsreihenfolge im
InvStG sollen über § 3 Abs. 3 und 3a InvStG auf ihren Kern zurückgeführt und damit vereinfacht werden.
• Es sollen Änderungen des InvStG zur Vereinfachung der Anforderungen an die Risikomischung erfolgen, bei ÖPP-Projektgesellschaften und Fonds, die in erneuerbare Energien investieren.
• Es soll eine klarere Fassung des Verhältnisses der Regelungen des
§ 19 InvStG zu den Vorschriften des Außensteuergesetzes über die Hinzurechnungsbesteuerung geben.
• Zudem sollen neue Begleitregelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zum automatischen Informationsaustausch in § 117c AO eingefügt werden. Das geschieht anlässlich des geplanten Abkommens mit den USA und zukünftigen ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten. Der Gesetzentwurf sieht im automatischen Informationsaustausch die Voraussetzungen für die Erzielung von Steuermehreinnahmen, die aber nicht bezifferbar sind.
• Von der Besteuerung ausgenommen werden soll die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage maximal 5.500 EUR beträgt. |
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Ein Arbeitnehmer, der für einen Heimarbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die dadurch entstehenden Kosten abziehen, wenn er seine berufliche Tätigkeit an ein oder zwei Tagen der Woche in der Firma ausübt und er den dortigen Arbeitsplatz auch an den anderen Tagen nutzen könnte. Darauf verweist die OFD Münster unter Berücksichtigung des BMF-Anwendungserlasses zum heimischen Büro. Hiernach liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, sofern die zu Hause und die in der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig wird.
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, lassen sich bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Schlussfolgerung
Aus dieser gesetzlichen Vorgabe zieht die OFD den Schluss, dass die Existenz eines anderen Arbeitsplatzes etwa beim Arbeitgeber im Betrieb für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur schädlich ist, wenn das Büro in der Wohnung nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausnahmsweise auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz, nämlich in der Firma zur Verfügung steht. |
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Das Niedersächsische FG gewährt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kfz-Reparaturaufwand infolge einer Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle. Das FG stellt sich damit gegen die Rechtsprechung und gegen die Verwaltungsauffassung, die als Abzug von außergewöhnlichen Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale nur Unfallkosten zulassen. Nach dem Urteil sind auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle verursachte Reparaturaufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als allgemeine Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund
Außergewöhnliche Wegekosten, die einer Pauschalierung grundsätzlich nicht zugänglich sind, sind seit Einführung der Entfernungspauschale im Jahr 2001 mit der Pauschale abgegolten. Nach Meinung des FG werden sie jedoch nicht durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG gesetzlich normierte Abgeltungswirkung erfasst. Der Wille des Gesetzgebers gebietet eine entsprechende Auslegung gegen den nur scheinbar klaren Wortlaut der Vorschrift. Da außergewöhnliche Wegekosten bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich Werbungskosten darstellen, kommt die bisher vorgenommene einschränkende Auslegung in ihrer Wirkung einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleich. Daher ist zur Vermeidung eines nicht gerechtfertigten Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip in verfassungskonformer Weise der Wortlaut der Regelung so auszulegen, dass lediglich laufende Kfz- und Wegekosten, die grundsätzlich einer Pauschalierung zugänglich sind, von der Abgeltungswirkung erfasst werden.
Praxishinweis
Das FG Niedersachsen stellt sich damit nicht nur gegen die Rechtsprechung und die Verwaltungsauffassung, sondern das Urteil ist für Millionen von Pendlern für ihren Berufsalltag bedeutungsvoll. Das gilt vor allem für die Aussage, dass außergewöhnliche Wegekosten einer Typisierung und damit der Pendlerpauschale grundsätzlich nicht zugänglich sind und aus diesem Grund nicht durch den Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind. Daher gibt es für solche Aufwendungen noch zusätzliche Werbungskosten. Dies gilt gleichermaßen für Selbstständige, sodass diese Kosten auch als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zu den außergewöhnlichen Ausgaben gehören - neben den derzeit schon gewährten unfallbedingten Kosten – beispielsweise:
• Motorschaden aufgrund vorzeitigen Verschleißes,
• Kosten für Abholfahrten und
• Aufwand bei einem auf der Fahrt zur Arbeit gestohlener Pkw
Sonstige gewöhnliche Belastungen sind hingegen mit der Pauschale abgegolten. Hierzu gehören:
• Parkkosten,
• Finanzierungskosten,
• Leasingsonderzahlung,
• Versicherungsbeiträge,
• Mautgebühren und
• Beiträge für Kraftfahrerverbände.
Das umfangreiche und mit zahlreichen Verweisen auf Urteile des BFH und andere FG versehene Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, da die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts zugelassen wurde. Damit wird dem BFH die Möglichkeit gegeben, den derzeitigen, aus Sicht des FG Niedersachsen unhaltbaren Rechtszustand zu beenden und für Rechtsklarheit zu sorgen. Dort ist bereits die Frage zum Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG bei der Abgeltungsteuer anhängig. |
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Das BMF regelt in einem neuen Schreiben für alle offenen Fällen die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen bei der Überlassung eines Betriebs-Kfz. Das beinhaltet die Behandlung individueller und pauschaler Zuzahlungen sowohl bei der Listenpreis- als auch der Fahrtenbuchmethode. Generell anzuwenden ist das nur, wenn es zuvor vertraglich für den Firmenwagen zur Nutzung bei privaten Fahrten geregelt worden war. Die Zuzahlung beim Fahrtenbuch und dem Listenpreis wird jeweils mit Beispielsfällen und den Lösungen aus Sicht der Verwaltung dargestellt.
Zahlung von Nutzungsentgelt durch den Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder im abgekürzten Zahlungsweg an einen Dritten wie beispielsweise eine Leasinggesellschaft für die Nutzung zu privaten Touren, Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und zu Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR unabhängig davon, ob es pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird. Wie das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert wird, ist dabei unerheblich. Überschreitet das Entgelt den Nutzungswert, ist der übersteigende Betrag weder negativer Arbeitslohn noch Werbungskosten.
Übernahme einzelner Kosten
Die Übernahme einzelner Kfz-Kosten wie Treibstoff, Versicherungsbeiträge oder Wagenwäsche ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Entgelt. Damit orientiert sich das BMF an der BFH-Rechtsprechung, wonach beim geldwerten Vorteil nach der 1 %-Listenpreis-Regelung vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen unberücksichtigt bleiben, weil übernommene individuelle Kosten kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit sind. Werden diese Einzelkosten zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet, gilt die Einschränkung hinsichtlich der Einordnung als schädliche Übernahme einzelner Kosten – abweichend von den übrigen Regelungen im BMF-
Schreiben – erst für ab Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte. Eine mindernde Zuzahlung muss daher arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbart worden sein und darf keine Weiterbelastung einzelner Kosten beinhalten.
Zuzahlung durch Pauschale und Einzelkosten
Wird der geldwerte Vorteil typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, wird der pauschale Nutzungswert um das Entgelt gekürzt. Zahlt der Arbeitnehmer beispielsweise den privat veranlassten Treibstoff, ist die Kostenübernahme kein Nutzungsentgelt, im Gegensatz zu einer vertraglich geregelten Monatspauschale. Kommen nun beide Komponenten – Zuzahlung durch Pauschale und bestimmter Einzelkosten – zur Anwendung, kann nur in Höhe der Pauschale ein Abzug für den geldwerten Vorteil erfolgen.
Ansatz eines individuellen Preises
Wird statt des pauschalen Nutzungswerts für außerdienstliche Fahrten ein individueller Preis angesetzt, setzt dies die Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten durch ein Fahrtenbuch voraus. Dann kann der auf die private Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden. Dann fließen bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den eigenen Nutzungswert. Ein Pauschalentgelt mindert den individuellen Nutzungswert für den geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist auch hier eine Nutzungsüberlassungsvereinbarung, etwa darüber ,was der Arbeitnehmer je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Übernahme privat veranlasster Treibstoffkosten
Übernimmt der Arbeitnehmer die privat veranlassten Treibstoffkosten durch Zahlung oder indem sie vom Gehalt des Folgemonats einbehalten werden, fließen die selbst getragenen Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten des Kfz ein. Dafür werden die niedrigeren Gesamtkosten für den individuellen Nutzungswert ermittelt. Denn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kfz-Kosten fließen nicht in die Gesamtkosten ein und das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt mindert den individuellen Nutzungswert.
Praxishinweise
Betroffene sollten prüfen, ob sie das Nutzungsentgelt im Sinne des BMF-Schreibens regeln. Sofern eine Belastung einzelner Kfz-Kosten erfolgt, sind Anpassungen vorzunehmen. Da unerheblich ist, wie Arbeitgeber eine Pauschale des Mitarbeiters kalkulieren, könnte diese beispielsweise in Höhe der bisherigen durchschnittlichen Benzinkosten liegen. In Zweifelsfällen ist vorherige Klärung über eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ratsam. Die Minderung des geldwerten Vorteils bei der Bruttolistenpreisregelung oder der Gesamtkosten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gelingt also in drei Fällen:
1. Der Arbeitnehmer zahlt einen nutzungsunabhängigen Betrag wie z.B. eine feste Monatspauschale durch Abzug vom Nettogehalt – unabhängig davon, wie der Pauschalbetrag kalkuliert ist.
2. der Arbeitnehmer leistet eine bestimmte Summe je privat gefahrenem Kilometer, etwa in Form einer Kilometerpauschale von zuvor festgelegten EuroCent.
3. Der Arbeitnehmer übernimmt die Leasingraten des Fahrzeugs, entweder an den Arbeitgeber oder direkt an den Leasinggeber.
Die Übergangsregelung bei der Zahlung (vor dem 1.7.2013 / oder: bis zum 30.6.2013) von einzelnen Kfz-Kosten zunächst vom Arbeitgeber und der anschließenden Weiterbelastung an den Arbeitnehmer exakt oder mittels pauschaler Abschlagszahlungen bewirkt, dass bei vor dem 2. Halbjahr 2013 verwirklichten Sachverhalten eine Anrechnung der Arbeitnehmeraufwendungen auf den geldwerten Vorteil noch möglich ist – sowohl im Lohnsteuer-Abzugsverfahren als auch bei der Einkommensteuer-Veranlagung.
Das BMF-Schreiben betrifft nur die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und deren Aufwand und Zuzahlungen zum Firmenwagen.
Alternativ zum Zuschuss ist eine Gehaltsumwandlung für die Gestellung eines Dienstwagens zu erwägen, durch Umänderung von Bar- in Sachlohn. Daraus können sich Steuervorteile ergeben, wenn die Bewertung der Privatnutzung als Sachlohn nach § 8 Abs. 2 EStG einen geringeren Wert ergibt als der hierfür zuvor umgewandelte Barlohn. |
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Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt laut BFH auch für wirtschaftliche Zwänge wie etwa angekündigte Zwangsmaßnahmen durch einen Gläubiger. Auch hier fällt die von einer Versteigerung bedrohte Immobilie unter die Drei-Objekte-Grenze. Bei Überschreiten liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte das FA aufgrund von Steuerschulden in Millionenhöhe Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet und angekündigt, dass es die Verwertung einleiten werde. Zur Zwangsversteigerung kam es aber nicht, weil der Besitzer diese Grundstücke verkaufte.
Entscheidung
Ein gewerblicher Grundstückshandel lag deshalb vor, weil die Drei-Objekt-Grenze als Anscheinsbeweis ohne weitere Indizien den Schluss eines Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Das kann im Einzelfall aber durch den Nachweis eines atypischen Sachverhalts erschüttert werden. Dafür kommen aber generell die Gründe der Veräußerung nicht in Betracht. Relevant ist vor allem die zeitliche Nähe zwischen Erwerb und Veräußerung.
Praxishinweis
Nach Ansicht des BFH steht der bedingten Veräußerungsabsicht generell nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Grundstück aufgrund bedeutsamer und ungeplanter Gründe verkauft wird. Denn konkrete Anlässe und Motive für den Verkauf sagen hierüber im Allgemeinen nichts aus. Das gilt – neben der Ankündigung der Zwangsversteigerung – auch bei Scheidung, Finanzierungsproblemen oder einem hohen Kaufangebot. Auch hier könnte der Besitzer aus anderen Gründen eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt haben. |
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Zur bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine langjährig leer stehende Immobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hatte der BFH in den vergangenen Monaten in vielen Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert (s. AStW 13, Heft 4, Seite 248 und Heft 6, Seite 394). Zu diesem zwischen Hausbesitzern und FA immer wieder aufkommenden Streit hat der BFH nun in einer weiteren Entscheidung Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Abzugspotenzial bei der Vermietung von Gewerbeobjekten besteht, in denen der Steuerpflichtige lediglich als Zwischenmieter fungiert. Unerheblich ist es dabei, dass das Gebäude nicht im Eigentum steht, sondern gepachtet ist, denn in § 21 Abs. 1 EStG geht es um die entgeltliche Überlassung von Grundstücken.
Im Unterschied zu Wohn- ist bei Gewerbeimmobilien im Einzelfall stets festzustellen, ob der Steuerpflichtige eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Vorausgesetzt wird diese nicht. Dabei können Aufwendungen für ein nach seiner Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Person in der Eigenschaft als gewerblicher Zwischenmieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Grundbesitzes erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
Ist dem Zwischenmieter bekannt oder zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein lange leer stehendes Objekt aufgrund seiner Bauweise kein Markt besteht und ist es deshalb nicht vermietbar, muss der Zwischenmieter einen vermietbaren Zustand des Gebäudes erreichen. Dazu sind auch bauliche Umgestaltungen denkbar. Nur mit entsprechenden Maßnahmen lässt sich die Aufnahme oder Fortdauer einer Vermietungsabsicht belegen. Insofern gelten dieselben Prinzipien wie bei Wohnimmobilien.
Praxishinweis
Zu den bisher schon in einer Reihe von Urteilen vom BFH aufgestellten Kriterien zum Kostenabzug bei einer leer stehenden Wohnung kommt jetzt ein Urteilsfall zu Gewerbeimmobilien hinzu. In diesem Fall war dem Zwischenmieter aufgrund des im Nutzungsüberlassungsvertrag besonders erwähnten schlechten Bau- und Erhaltungszustands des Objekts und noch ungeklärter Altlastensituation bekannt, dass er besondere Maßnahmen zur Umorientierung vornehmen muss, um eine erfolgreiche Vermietung des gesamten Grundstücks zu erreichen. Insoweit muss er auf die geringe, wenn nicht sogar nahezu komplett fehlende Marktgängigkeit des Objekts reagieren, um eine günstige Ertragsprognose zu erreichen. Doch der Umstand, dass eine insoweit infrage kommende grundlegende Sanierung des Gebäudes für den gewerblichen Zwischenmieter wegen der im konkreten Fall fehlenden rechtlichen Absicherung von Investitionen ausschied, führte für den BFH nicht dazu, auf die Notwendigkeit einer solchen Investitionsentscheidung zu pochen.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt schied eine Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse nicht aus. Das erfolgte mit Blick auf den Umstand, dass die Nutzungsüberlassung nicht in erster Linie dazu dienen sollte, dem Zwischenmieter die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen unter normalen Marktbedingungen zu verschaffen. Sie sollte vielmehr sicherstellen, dass die GmbH als Eigentümerin des Grundstücks nicht in Insolvenz gerät und mit den von ihr erzielten Pachteinnahmen ihre eigene Zinsbelastung aus den auf dem Grundstück lastenden Darlehen sowie ihre sonstigen Ausgaben bestreiten sollte. Hierdurch gibt der Steuerpflichtige zu erkennen, dass der Beweggrund seines Handelns nicht vorrangig die eigene Einnahmeerzielung war, sondern die Verlustvermeidung bei der GmbH. |
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Mit Verweis auf die üppige BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertragswerk kommt das FG Köln zu dem Urteil, dass allein ein Bebauungskonzept noch nicht zur Grunderwerbsteuer auf Baukosten führt. Die einheitliche Bemessungsgrundlage wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
Den sachlichen Zusammenhang im Sinne des sogenannten einheitlichen Vertragswerks zwischen Grundstückskauf und Bau nehmen BFH und Verwaltung in vielen Fällen an, etwa wenn
• der Erwerber beim Grundstückskauf in seiner Entscheidung über das „ob“ und „wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb das Grundstück nur in einem bestimmten bebauten Zustand erhält.
• auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, die entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.
• der im Übrigen passive Grundstücksverkäufer dem Bauunternehmer das Grundstück an die Hand gibt.
Im Urteilsfall entschied sich der Käufer des Grundstücks erst nach Vertragsabschluss für die Realisierung des Bebauungsvorschlags. Zwar stand fest, dass und wie er auf dem Grundstück bauen will, darauf war auch die Finanzierung ausgerichtet. Allerdings fehlt das einheitliche Vertragswerk, da der Verkäufer nicht mit der Baufirma zusammengearbeitet hatte. |
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Die Richter des Großen Senats des BFH haben den subjektiven Fehlerbegriff, der bisher in bilanziellen Rechtsfragen galt, aufgegeben. Die Finanzämter sind nun nicht länger an rechtliche Beurteilungen von Steuerbilanzen gebunden, wenn diese zwar aus Sicht des Kaufmanns vertretbar, objektiv jedoch fehlerhaft sind.
Das FA ist demnach also verpflichtet, eine Berichtigung der Steuerbilanz als Grundlage für die Veranlagung nach der objektiv richtigen Rechtslage durchzuführen, auch wenn einzelne Ansätze aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der ursprünglichen Bilanzaufstellung noch vertretbar waren. Zudem gilt diese Änderungsoption auch für eine in diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte und später geänderte Rechtsauffassung.
Hintergrund
Bisher galt für die Beurteilung, ob eine eingereichte Steuerbilanz fehlerhaft ist, auch bei Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Ansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar, war die Behörde daran bei der Steuerfestsetzung gebunden. Das galt sogar, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war. Neu ist nach Auffassung des Großen Senats, dass sich keine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung in der Handels- oder Steuerbilanz aus §§ 5 Abs. 1 und 4 Abs. 2 EStG ableiten lässt. Somit sind Finanzverwaltung und -gerichte insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage unabhängig davon zugrunde zu legen, ob sich die unzutreffende Ansicht beim Unternehmer zugunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt hatte.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es um das Angebot zum verbilligten Erwerb von Mobiltelefonen. Voraussetzung war, dass die Kunden einen 24-Monats-Vertrag abschlossen. Laut FA stellte die verbilligte Abgabe einen Aufwand dar, der über eine aktive Rechnungsabgrenzung periodengerecht über die Laufzeit zu verteilen war. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung entsprach die Entscheidung des Unternehmens, keinen RAP zu bilden, der kaufmännischen Sorgfalt. Die Entscheidung war somit subjektiv nicht fehlerhaft. Da die bisherige Rechtsprechung aufgegeben wurde, ist eine Bindung des FA an eine objektiv unzutreffende, bei Bilanzaufstellung vertretbare rechtliche Beurteilung nicht mehr gegeben, sodass der RAP in der Bilanz gewinnerhöhend angesetzt werden kann.
Sechs Hinweise für die Praxis
1. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs eröffnet Steuerpflichtigen die Option, nach Bilanzaufstellung erfolgte günstige Rechtsprechung oder Verwaltungsansicht noch geltend zu machen. Dies bietet sich bei Betriebsprüfungen an, wenn Mehrergebnisse abgemildert werden sollen. Hier kann dann etwa eine Rückstellung gebildet werden, was bisher unzulässig war.
2. Die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs kann sich auch steuerbelastend auswirken. Der Unternehmer muss möglicherweise rückwirkend eine Gewinnerhöhung mit der Folge von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hinnehmen.
3. Die neuen Grundsätze sind sofort anzuwenden, da es nach der Vorgabe vom Großen Senat des BFH keine Übergangsregelung gibt. Da sowohl Finanzverwaltung als auch Rechtsprechung an die Gesetze gebunden sind, kann der Große Senat nur ausnahmsweise eine Übergangsregelung zugunsten des Steuerpflichtigen treffen.
4 Die Voraussetzungen für eine Übergangsregelung zum Vorteil von Bilanzierenden liegen nicht vor. Zur entschiedenen Frage gibt es keine langjährige BFH-Rechtsprechung zugunsten von Unternehmern. Es kommt deshalb nur eine allgemeine Billigkeitsregelung gemäß § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO in Betracht, beispielsweise im Fall einer bedeutsamen Verböserung der Rechtsprechung oder Verwaltung zu Bilanzierungsfragen.
5. Die Frage zur Anwendung der neuen Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff im Hinblick auf unzutreffende oder wenig konkrete Tatsachen wie beispielsweise Prognosen oder Schätzungen in der Bilanz hat der Große Senat ausdrücklich offen gelassen.
6. Über die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 wird in R 4.4 Satz 6 neu geregelt, dass sich sowohl die Bilanzberichtigung als auch die Bilanzänderung bei einer Personengesellschaft auf die komplette Mitunternehmerschaft beziehen. Danach berechtigt eine Berichtigung in einer Gesamthandsbilanz zur Änderung in den Ergänzungs- oder Sonderbilanzen der Mitunternehmer. Dem Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise stehen hierdurch eintretende Gewinnverschiebungen zwischen den Gesellschaftern nicht entgegen.
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Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten setzt voraus, dass die Leistung entweder durch festgelegte Arbeitszeiten geregelt oder durch entsprechende Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wird.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau eines Arztes von zu Hause aus je nach Bedarf und Arbeitsanfall für verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis aktiv. Die Monatsarbeitszeit war auf 45 Stunden festgelegt, konnte jedoch im Bedarfsfall frei gestaltet werden.
Entscheidung
Derartige Bestimmungen sind nicht fremdüblich, weil tatsächlich festgelegte Arbeitszeiten oder zumindest der Nachweis durchgeführter Arbeiten anhand von Stundenzetteln fehlen. Die Frau kann daheim ohne Kontrolle arbeiten. Unter Fremden wird so etwas in der Regel anhand von Aufzeichnungen vertraglich konkret bestimmt. Die Mitwirkung bei bestimmten Vorgängen lässt den Umfang der Arbeit nicht erkennen.
Im Klartext heißt dies: Wird keine Auflistung über die geleisteten Stunden erstellt, reicht eine Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit nicht aus. Mit diesem Tenor verweist das FG Düsseldorf auf die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung bei Verträgen unter Fremden üblich sein muss.
Praxishinweis | Bei Verträgen zwischen Dritten wird gewöhnlich festgelegt, an welchen Tagen und Stunden der Angestellte zu arbeiten hat. Dabei ist es unüblich, dass der Angestellte lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet wird. Wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist, liegt dann in der Entscheidung des Arbeitnehmers. Kommt das – wie auch unter Fremden – ausnahmsweise vor, ist die Arbeitsleistung zu belegen. |
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Für Vermieter stellt sich oftmals die Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind. In vier nahezu inhaltsgleichen Urteilen hatte der BFH jüngst wichtige Grundsätze präzisiert. Nun hat der BFH in weiteren Entscheidungen herausgestellt, unter welchen Voraussetzungen Abzugspotenzial bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Dabei ergeben sich aber keine grundlegenden neuen Erkenntnisse. Der BFH betont erneut die erforderlichen intensiven Bemühungen auf der Suche nach neuen Mietern.
Neue Aspekte der aktuellen Urteile
Neu ist der Hinweis des BFH auf Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung. Sie sind nicht der Eigennutzung, sondern komplett der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn der Raum nach vorheriger dauerhafter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten wird. Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich und Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die theoretische jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit steht der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein, sondern es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne möblierte Zimmer oder Räumlichkeiten handeln. Dabei verweist der BFH auf die Regeln bei teilweise selbstgenutzten Ferienwohnungen und auf die Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen. Hier ist regelmäßig und typischerweise von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen.
Grundsätzlich kann der Hausbesitzer selbst entscheiden, wie er das von ihm angebotene Mietobjekt am Wohnungsmarkt präsentiert. Sofern er wie im Urteilsfall laufend die regionale Wochenzeitung nach Mietgesuchen durchforstet und es seitdem zu gesteigerten Reaktionen sowie zur Bewerbung des Mietobjekts kam, ist das in einer dörflichen Gemeinschaft als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen.
Praxishinweis | Grundsätzlich sind bei langem Leerstand an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese können sich daraus ergeben, dass Immobilieneigentümer mit fast allen in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich Kontakt aufnehmen.
Dem Hausbesitzer kann es für die Frage der Vermietungstätigkeit nicht negativ ausgelegt werden, dass keine oder nicht zweckmäßigere Schritte zur Vermarktung des Objekts gewählt wurden. Denn die Frage, was als chancenreich anzusehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei steht dem potenziellen Vermieter ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu, betont der BFH.
Kommt es später dazu, dass die individuelle Mietersuche Erfolg hatte und zu einer dauerhaften und andauernden Vermietung geführt hat, ist das ein Beweisanzeichen dafür, dass die Vermietungsbemühungen unter den besonderen Bedingungen im konkreten Fall geeignet und die richtigen waren.
Praxishinweis | Eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum ist grundsätzlich anders zu beurteilen als eine Vermietung in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage.
Neben den Ausführungen zum konkreten Sachverhalt beinhaltet das Urteil darüber hinausgehende allgemeine Hinweise zu Leerstand und bisheriger Rechtsprechung und insbesondere die Beurteilung von erfolglosen, fehlenden, falschen oder verminderten Vermietungs- und Vermarktungsaktivitäten.
Praxishinweis | Da sich der langjährige Leerstand von Wohnungen im Alltagsleben zu einem umfassenden Problem entwickelt hat, kommt es derzeit zu einer Reihe von Entscheidungen. Kaum hat der BFH weitere Sachverhalte entschieden, schon sind neue Revisionen gegen die Urteile der FG anhängig. So etwa die erst vom BFH aufgrund einer NZB zugelassene Revision gegen ein Urteil des FG Niedersachsen. Hier sprach gegen eine Vermietungsabsicht in Fällen des langjährigen Leerstands, dass für ein Objekt in seiner baulichen Gestaltung offensichtlich trotz Vermietungsbemühungen kein Markt bestand. Sofern der Inhaber untätig bleibt und keine baulichen Veränderungen vornimmt, zählen die aufgelaufenen Mietverluste nicht mehr. |
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Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf kann die Scheidung in vollem Umfang nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das betrifft auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie dem Unterhalt. Damit stellt sich das FG Düsseldorf gegen den BMF-Nichtanwendungserlass, in dem die Finanzverwaltung keinen völligen Abzug der Zivilprozesskosten zulässt, sondern lediglich die Kosten der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs akzeptiert.
Das Recht der Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Andere, billigere Verfahren stehen Paaren zur Beendigung ihrer Ehe nicht zur Verfügung.
Praxishinweis | Der BFH hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten zwangsläufig erwachsen können und damit über § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Er meint aber auch, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung ist. Dem wird in mehreren Revisionsverfahren Gelegenheit zur Überprüfung gegeben. Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheint darüber hinaus schon aus Praxisrelevanz insgesamt klärungsbedürftig. |
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An die Nachweispflichten für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bestimmte Umstände müssen den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen. Das sind laut BFH etwa auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und derjenigen auf dem Personalausweis.
Sachverhalt und Entscheidung
Ein Autohaus lieferte Anfang 2003 einen Porsche 911 Carrera 4S Coupe umsatzsteuerfrei an eine in Italien ansässige Kundin. Das Fahrzeug wurde durch Vermittlung eines weiteren Unternehmens von dem Bevollmächtigten B beim Autohaus abgeholt. Der Bevollmächtigte bezahlte den Kaufpreis bar. Im Autohaus ließ man sich eine Kopie des Personalausweises des B vorlegen. Die Empfangsbestätigung auf der Rechnung beinhaltete den handschriftlichen Vermerk „Fahrzeug wird gem. Kaufvertrag vom 21.1.2003 nach Italien ausgeführt“ und ist mit dem Namen des Bevollmächtigten unterschrieben. Diese Unterschrift weicht von der Unterschrift auf der Personalausweiskopie ab.
Das Finanzamt behandelte im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den bis zu diesem Zeitpunkt als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehenen Umsatz als steuerpflichtig und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück.
Praxishinweis | Behandelt der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist sie zwar gemäß § 6a
Abs. 4 UStG dennoch steuerfrei, wenn dies auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und das bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war. Nicht dazu gehören aber auffällige Umstände, die den Liefernden zu besonderer Akribie hinsichtlich der Identität von Käufer und Abholer hätten veranlassen müssen. Dann ist die Vertrauensschutzregelung nicht anwendbar, weil der Unternehmer eine umsatzsteuerliche Missbrauchsgefahr mit allen ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen vermeiden muss. Er hat sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zur Teilnahme an einer Steuerhinterziehung führt.
Vor diesem Hintergrund mangelt es beim Vergleich mit der Unterschrift auf dem Personalausweis des Abnehmers an der erforderlichen kaufmännischen Sorgfalt. Zwar kann sich eine Signatur im Laufe der Jahre verändern und sie kann auf einem Ausweis mit wenig Platz ein anderes Bild als auf sonstigen Unterlagen haben. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, auffällige Unterschiede in eine Prüfung und Würdigung gar nicht erst mit einzubeziehen. |
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Das geerbte Familienheim durch Ehe- und eingetragenen Lebenspartner sowie Kinder bleibt über § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war. Der Erwerber muss jedoch das Haus unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Beim Nachwuchs dürfen zudem die Flächen der Wohnung 200 m2 nicht übersteigen. Es kann keine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims gewährt werden, das lediglich aus beruflichen Gründen nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden kann.
Sachverhalt
Der Sohn war aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern alleiniger Nacherbe. Nach dem Tod der Eltern befand sich unter anderem ein Grundstück im Nachlass. Dieses renovierte der Sohn nach dem Erbfall und vermietete es. Streitig war, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuergesetzes 2009 zu gewähren ist. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern war der Sohn aufgrund seiner Ernennung als Universitätsprofessor in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Dieser Beschäftigung lag eine Berufungsvereinbarung zugrunde, der zufolge der Kläger sich verpflichtet hatte, seinen Wohnsitz an den künftigen Dienstort oder in dessen nähere Umgebung zu verlegen. Dieser Wohnort war so weit vom geerbten Objekt entfernt, dass die Selbstnutzung nicht infrage kam. In der Begründung der Klage heißt es, dass aufgrund des Gesetzeszwecks in der Literatur vielfach vertreten würde, dass berufliche Gründe als zwingende Gründe anzuerkennen seien. Diese beruflichen Gründe sah auch der Erbe für sich als gegeben und beantragte die Steuerfreiheit.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster sah die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als nicht gegeben an. Die unverzügliche Selbstnutzung ist auch bei Hinderungsgründen wie Versetzung oder Präsenz am Arbeitsort erforderlich. Eine Ausnahme hiervon ist aus zwingenden Gründen nicht zugelassen oder vorgesehen. Einen Sonderfall aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit sieht das ErbStG allein aufseiten des Erblassers vor, während die Selbstnutzung beim Erwerber zwingend und alternativlos aufgeführt ist, betont das FG. Die Steuerbefreiung fällt zwar mit Wirkung für die Vergangenheit nur weg, wenn die Selbstnutzung aufgegeben wird und keine zwingenden Gründe vorliegen. Die Nachversteuerung setzt voraus, dass die erworbene Immobilie zunächst überhaupt ein begünstigtes Familienheim geworden ist. Dagegen ist eine Gewährung der Steuerbefreiung nur bei sofortiger Widmung zum Familienheim möglich.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Ausnahmen aus zwingenden Gründen zuzulassen sind, könnte die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Berufliche Gründe – gleich welcher Art – fallen nämlich nicht hierunter. Als solche käme allenfalls eine Pflegebedürftigkeit in Betracht. |
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Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbefreiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen nach sich. In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen alle Aufwendungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusammenhang stehen, abgegolten sind. Dies betrifft nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebsausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar.
Begründung
Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind auch dann nicht absetzbar, wenn sie erst nach dem Amnestiezeitraum angefallen sind. Von vornherein scheiden Werbungskosten aus, wenn die Gebühren zum überwiegenden Teil wegen der Erstellung der Erklärungen fürs FA angefallen sind. Aber selbst, wenn ein Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, schließt das StraBEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) den Abzug nach seiner Systematik und seinem Zweck aus. Die Abgabe zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung, sodass eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen daher nicht gerechtfertigt ist. Ebenso wie Aufwendungen der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht vom bis 2005 möglichen Sonderausgabenabzug erfasst. Eine Strafbefreiung erfolgt zu einem bereits verwirklichten Delikt wie eine Strafverteidigung aus nicht steuerlichen (privaten) Zwecken. |
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Allein der geplante Bau und Verkauf von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vorhaben aus baurechtlichen Gründen von vornherein nicht zu realisieren ist. Mit diesem Tenor konkretisiert der BFH erneut seine umfangreiche Rechtsprechung zur Tatsache, dass innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden und dadurch regelmäßig vom gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann es im Einzelfall insbesondere dann noch bei einer privaten Vermögensverwaltung bleiben, wenn handfeste Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wurde das erworbene Gebäude abgerissen, ein Architekt mit der Planung von Doppelhaushälften und der Makler mit dem Verkauf beauftragt. Anschließend musste das Grundstück mangels Baugenehmigung unbebaut weiterveräußert werden.
Entscheidung
Die Kosten für den Abriss konnten nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da kein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme des § 15 EStG, insbesondere nicht nach der Vorgabe der Drei-Objekt-Grenze.
Sind die Planungen zum Hausbau noch nicht hinreichend konkret, begründen sie noch keine Gewerblichkeit, wenn etwa eine gesicherte baurechtliche Grundlage fehlt, um den Kauf als ersten Schritt der Tätigkeit eines gewerblichen Grundstückshändlers qualifizieren zu können. Dies ist bei der Beurteilung eines nur geplanten potenziellen gewerblichen Grundstückshandels mit einzubeziehen. Ist das Vorhaben von vornherein als nicht realisierbar einzustufen, steht das der Einordnung als gewerblich entgegen. |
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Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen. Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt. Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam. Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten. Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor.
Begründet wird die Anhebung des Spitzensteuersatzes damit, dass die Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen nur dann erreicht wird, wenn alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden und sich die Steuer an der Einkommenshöhe orientiert und kleine und mittlere Einkommen nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden. Verwiesen wird darauf, dass der Spitzensteuersatz in der Vergangenheit deutlich abgemildert wurde. Ende der 80er Jahre betrug er 56 %.
Praxishinweis | Die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 49 % führt automatisch zu mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Zusatzbelastung fällt also insgesamt noch höher aus. Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bleibt bei 25 %, auch bei der Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen. |
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Setzen sich Eltern beim Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und wird das Kind erst nach dem Letztversterbenden Erbe, bleibt nach einem Urteil des BFH trotz eines zivilrechtlichen Wegfalls des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich der Anspruch des Kindes zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden. Macht das Kind trotz des zivilrechtlichen Erlöschens den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem FA geltend, ist dies unabhängig davon gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der verstorbene Vater hatte seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt. Es fiel damals keine Erbschaftsteuer an, da die der Ehefrau zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren. Die Tochter wurde dann Alleinerbin der anschließend verstorbenen Mutter. Ein Jahr später teilte die Tochter dem FA mit, sie mache ihren Pflichtteil wegen der Enterbung durch den Vater nach § 2303 BGB nun geltend, da sie durch das gemeinsame Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen wurde.
Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne den ihr wegen der Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, obwohl der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt war. Sie erhält nun eine entsprechende Reduzierung des auf sie übergegangenen Nachlasses der Mutter. Das erfolgt laut BFH unabhängig davon, ob die Tochter ihren Pflichtteil bereits gegenüber der Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch erfüllen zu müssen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Erwerb der Tochter – als Erbin der Mutter – abzuziehen. Das Kind hatte vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem FA erklärt, sie mache ihn geltend. Damit holt sie die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Wirkung fiktiv nach.
Entscheidung
Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, erlöschen sowohl Anspruch als auch die Verbindlichkeit als sogenannte Konfusion. Nach §§ 2303 ff. BGB kann der Anspruch dann in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden. § 10 Abs. 3 ErbStG folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung hinsichtlich der Konfusion nicht. Infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Forderung und Schuld erloschene Rechtsverhältnisse bleiben bestehen, sodass der Berechtigte als Alleinerbe sein Pflichtteil fiktiv nachholen kann. Gibt er beim FA vor der Verjährung eine entsprechende Erklärung ab, bezieht es dies ein – sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils als auch des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit. Unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge erfolgen dann die Steuerberechnungen.
Somit kann der zunächst enterbte Schlusserbe im Fall des Berliner Testaments beim Tod beider Elternteile für die Steuerbelastung entscheiden, inwieweit er den damals existierenden Anspruch jetzt noch geltend macht. Der wegen Enterbung zustehende Pflichtteilsanspruch wird dann in der Vergangenheit besteuert und jetzt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.
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Fallen in einen Nachlass GmbH-Anteile und erfolgt eine Kapitalerhöhung, sodass ein Miterbe durch Übernahme weiterer Anteile zu mehr als 95 % am Gesellschaftsvermögen mit Grundbesitz beteiligt ist, wird hierauf für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fällig. Zwar ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der ein Nachlass zugeordnet ist. Jedoch ist sie nach einem Urteil des FG Düsseldorf für das GrEStG als eigenständig anzusehen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist eine Erbengemeinschaft ein selbstständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts, soweit sie ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder erwirbt.
Dem steht der Charakter einer Erbengemeinschaft als nicht auf Dauer angelegte Abwicklungsgemeinschaft nicht entgegen. So sind beispielsweise zwei Erbengemeinschaften nach verschiedenen Erblassern verschiedene Rechtsträger, selbst bei Gleichheit der Personen und Beteiligungsquoten. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum dies nur für den Erwerb von Grundstücken und für Ansprüche auf Kapitalgesellschafts-Anteile gelten soll. Für die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG spricht der Zweck der Vorschrift. Hierüber sind nämlich Handlungen zur Vereinigung von Anteilen in einer Hand und zum Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleichgestellt.
Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum GmbH-Vermögen gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Dies ist nicht anders, als wenn die Kapitalerhöhung noch zu Lebzeiten des Gesellschafters stattgefunden hätte und dieser erst danach verstorben wäre. |
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Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz, das unter anderem die Riester- und Rürup-Rente sowie den Verbraucherschutz bei verschiedenen Altersvorsorgeprodukten verbessern soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder sind der Ansicht, dass das Gesetz das in Wohneigentum investierte
Altersvorsorgekapital im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt. Die Anhebung des Förderhöchstbetrags bei den Vorsorgeaufwendungen gehe unangemessen weit über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus.
Zudem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass es durch die geplanten Änderungen langfristig zu erheblichen Steuerausfällen kommen kann. Insoweit wird es also – wie bei anderen gesetzlichen Maßnahmen wie etwa dem Nachfolger zum JStG 2013 – noch etwas dauern, bis das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz in Kraft treten kann.
Der Vermittlungsausschuss soll eine Regelung zu § 92 a Abs. 2 Satz 3 EStG in Hinsicht auf das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester vorschlagen. Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt, indem Sparer, die ihr Altersvorsorgekapital für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie einsetzen, einen Vorteil aus der steuerlich geförderten Immobiliennutzung erzielen. Wurde dieser Vorteil bisher mit 2 % jährlich des eingesetzten geförderten Kapitals verzinst und dem Wohnförderkonto zugeführt, das mit der nachgelagerten Besteuerung vergleichbar ist, kommt es durch die Absenkung auf 1 % zu erheblichen Steuerausfällen. Zudem kann der Bundesrat nicht erkennen, worin die Vereinfachung liegen soll. Vielmehr handelt es sich um eine Subvention für Wohneigentümer, wenn damit der Zinssatz einer alternativen langfristigen Kapitalanlage nicht erreicht wird.
Das Gesetz führt insgesamt langfristig zu erheblichen Steuerausfällen. Das beginnt bei der Anhebung des Abzugsvolumens für die Basisversorgung von 20.000 auf 24.000 EUR, wobei die Höhe der Steuerausfälle auf einer geringen Nutzung von nur rund 12.500 Steuerpflichtigen basiert. Dies erscheint bei einer Gesamtzahl von rund 4 Mio. Selbstständigen in Deutschland zu gering.
Bemängelt werden auch die vorgesehenen Produktinformationen. Die stellen zwar eine größere Kostentransparenz für den Bürger her, diese Maßnahme beseitigt aber nicht das Grundproblem zu hoher Kosten. Auch die vorgesehene Begrenzung der Wechselkosten ändert hieran nichts. Insbesondere darf das neue Institut weiterhin hohe Abschlussgebühren zulasten des Verbrauchers ansetzen.
Damit bleibt in der Bevölkerung die bestehende Zurückhaltung gegenüber der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, weil die angebotenen Anlageformen teilweise mit hohen Kosten belastet werden und sich wenig transparent zeigen. So betragen die Aufwendungen für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung nach einer aktuellen Untersuchung zwischen 1,6 und 9,5 % der Beiträge und Zulagen. Damit wird die Riester-Förderidee durch eine übermäßige Kostenbelastung konterkariert, bemängelt der Bundesrat bei seiner Vorlage an den Vermittlungsausschuss. Die Belastungen für geförderte Altersvorsorgeprodukte müssten deshalb begrenzt werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen.
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Die Länder haben am 1.3.2013 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Er enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht unter anderem an europäische Vorgaben anpassen sollen. Die Länder legen den Entwurf vor, weil das v om Bundestag im Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte. Der Bundestag hatte den Einigungsvorschlag am 17.1.2013 abgelehnt. Da das gescheiterte Gesetz für die Länder unverzichtbare steuerliche Maßnahmen enthielt, soll mit der Vorlage ein neuer Versuch unternommen werden, das Jahressteuergesetz 2013 – ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – doch noch in Kraft zu setzen. Folgende wichtige Änderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sind vorgesehen.
Rechnungsausstellung
Der Gesetzentwurf (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E) sieht vor, dass die Rechnung in den Fällen der Ausstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten (Abs. 2 Satz 2) die Angabe „Gutschrift“ beinhalten muss. Durch die Aufnahme in den Katalog der zwingenden Rechnungsvorschriften des § 14 Abs. 4 UStG ist diese Rechnungsangabe unverzichtbar für den Vorsteuerabzug! Die Regelung soll mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
PRAXISHINWEIS | Im Schrifttum wird empfohlen, den Begriff der Gutschrift im Geschäftsverkehr in Zukunft nicht mehr für Vorgänge zu verwenden, die keine Abrechnung über eine bezogene Leistung darstellen (vgl. Beer, BB 2012 S. 2859). Unseres Erachtens besteht keine Gefahr einer Steuerschuld nach § 14c UStG, wenn das als Gutschrift bezeichnete Papier nach seinem Inhalt nicht die wesentlichen Merkmale einer Abrechnung des Leistungsempfängers über eine von ihm bezogenen Leistung enthält.
Beispiel
Der Unternehmer erteilt einem Kunden, der im Vorjahr für 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer Waren eingekauft hat, in einer als Gutschrift bezeichneten Mitteilung einen Bonus in Höhe von 5.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer.
Es handelt sich um eine Mitteilung über eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S.v. § 17 Abs. 1 UStG. Das Papier weist nicht die Merkmale einer Rechnung bzw. Gutschrift i.S.d. § 14 UStG auf und kann deshalb keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
Maßgebliches Recht der Rechnungsausstellung bei
grenzüberschreitenden Umsätzen
Der neue § 14 Abs. 7 UStG-E regelt die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Umsätzen für die Rechnungsausstellung maßgebend ist:
Grundsätzlich ist das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet der Umsatz steuerbar ist.
Hat ein „ausländischer“ Unternehmer, d.h. ein Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte (von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist), Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einen Umsatz im Inland ausgeführt, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG), ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz etc. hat.
Eine entsprechende Regelung gilt in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet.
Beispiel
Ein Frachtführer F aus Köln befördert für den in Kopenhagen ansässigen Unternehmer K Ware von Hamburg nach Kopenhagen.
Die innergemeinschaftliche Dienstleistung wird am Empfängerort (Kopenhagen) ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt nach den deutschen Rechnungsausstellungsvorschriften (§§ 14, 14a UStG).
Die Neuregelung tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das ist unbedenklich, weil in der Praxis ohnehin schon im Sinne der Neuregelung verfahren wurde.
Änderungen des § 14a UStG
§ 14a Abs. 1 UStG-E betrifft grenzüberschreitende Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer schuldet. Hier sind folgende Änderungen geplant:
Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung den Hinweis aufnehmen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
In dem Sonderfall der (meldepflichtigen) innergemeinschaftlichen Dienstleistung (B2B-Umsatz mit Anwendung der Ortsregel des § 3a Abs. 2 UStG) muss die Rechnung bis zum 15. des der Ausführung des Umsatzes folgenden Monats ausgestellt werden. Darüber hinaus sind die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
Beispiel
Unternehmer U aus Ulm hat für den Unternehmer B aus Brüssel im Juli 2013 eine Güterbeförderungsleistung (Transport von Ulm nach Köln) ausgeführt.
Die sonstige Leistung ist am Empfängerort in Brüssel bewirkt (§ 3a Abs. 2 UStG). Es handelt sich um eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistung (§ 18a Abs. 2 UStG). Die Rechnung mit Angabe der USt-IdNrn. der Beteiligten und dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss bis zum 15.8.2013 ausgestellt werden.
PRAXISHINWEIS | Die gesetzliche Neuregelung macht deshalb Sinn, weil die vom Empfänger der innergemeinschaftlichen Dienstleistung geschuldete Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (vgl. die entsprechende deutsche Regelung in § 13b Abs. 1 UStG). Nur bei zeitnaher Inrechnungstellung der Leistung kann der Leistungsempfänger seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er ebenfalls zur Ausstellung einer Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet (§ 14a Abs. 3 UStG-E). Auch in dieser Rechnung sind die USt-IdNrn. der Beteiligten anzugeben.
PRAXISHINWEIS | Die Verpflichtung zur zeitnahen Inrechnungstellung muss im Zusammenhang mit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger gesehen werden: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb nachfolgenden Monats (vgl. die deutsche Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die Neuregelung führt also dazu, dass der Erwerb in dem Bestimmungsmitgliedstaat regelmäßig zeitnah besteuert wird.
Die gesetzlichen Neuregelungen zur Rechnungsausstellungsfrist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dienstleistungen treten mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Der fehlende zeitliche Vorlauf für Informationen und Anpassungen in den Betrieben ist unseres Erachtens unbedenklich, weil die Verletzung der neuen Rechnungsausstellungsfristen nach § 14a Abs. 1 und 3 UStG-E (bisher) nicht in den Bußgeldtatbestand des § 26a UStG aufgenommen worden ist.
Auch in den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b Abs. 2 UStG wird die Angabe zum Übergang der Steuerschuldnerschaft formalisiert (§ 14 Abs. 5 UStG-E): Die Angabe muss lauten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten (§ 14a Abs. 6 UStG-E).
PRAXISHINWEIS | Hierdurch wird Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL umgesetzt. Da die Leistungsempfänger in den Fällen des § 25 und des § 25a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben formale Mängel der Rechnung für die Praxis keine Bedeutung.
Keine Änderung der Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG sollte – wie die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO – auf acht Jahre verkürzt werden. Der Bundesrat hatte allerdings in seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2013 gefordert, diese Regelung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
PRAXISHINWEIS | Im Vermittlungsausschuss hat der Vorschlag keine Zustimmung gefunden. |
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Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthält über die Neuerungen im Umsatzsteuergesetz hinaus einige weitere Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013. Der Gesetzesentwurf wird mittlerweile schon gern als „Jahressteuergesetz light“ bezeichnet. Vorgesehen sind unter anderem die folgenden weiteren Änderungen:
Mit § 52b EStG werden die Regeln zur gestreckten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Übergangsregelungen bis zur Anwendung der ELStAM aufgenommen.
Die Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen beim Modell „Goldfinger“ vermeiden, das den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzt. Die Änderung ist bereits frühzeitig anzuwenden, nämlich erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Aufgenommen wird – zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität – die Regelung zum Ausgleich des Nachteils für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, indem der Listenpreis um die Kosten der Batterie reduziert wird.
Eine Neuregelung soll der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrags auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausweiten und damit § 33b EStG europarechtstauglich machen.
Es erfolgt ein verbessertes Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchen- auf Abgeltungsteuer, indem bei den Abfragen die
Steuer-ID und das Geburtsdatum der Kunden eingebunden werden. Des Weiteren erfolgt eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 1.1.2015.
Es kommt zur Anpassung des gesamten EStG an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Mit diversen Änderungen im Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz werden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mutter an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.
Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle offenen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001.
Zudem geht die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden am 1. Juli 2014 auf die Hauptzollämter über und es erfolgt eine angepasste Datenübertragung von den Zulassungsstellen über das Kraftfahrt-Bundesamt. Im Luftverkehrsgesetz dient eine neue Regelung der Neutralisierung des Steuergewinns im Zusammenhang mit der Überwachung und Sicherung des Luftverkehrs. Der Unterschiedsbetrag zum HGB wird außerbilanziell gewinnmindernd oder -erhöhend berücksichtigt.
Nicht enthalten im Jahressteuergesetz light ist unter anderem die über den Bundesrat in das Jahressteuergesetz 2013 vorgeschlagene Verschärfung bei den Erbschaftsteuerverschonungen für begünstigtes Betriebsvermögen, indem es Verwaltungsvermögen und hier insbesondere die sog. Cash-GmbH nicht mehr im bisherigen Maße geben soll. Ebenfalls entfallen sind die Pläne zur vollständigen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Eheleuten, insbesondere mit Blick auf den Splitting-Tarif bei Zusammenveranlagung. Hier soll wohl die Entscheidung des BVerfG abgewartet werden. Als Maßnahme gegen den Gestaltungsmissbrauch bei sog. REIT-Blocker sollte bei Grunderwerbsteuer die Beteiligung von mindestens 95 % als neuer Tatbestand eingeführt werden. Das fehlt genauso wie die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Bühnenregisseuren und -choreographen sowie rechtliche und eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Betreuungsleistungen.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar. |
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Nach einem aktuellen Urteil des BFH setzt das häusliche Arbeitszimmer nicht zwingend die bürotypische Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen voraus. Dieses muss auch nicht nur für Bürotätigkeiten genutzt werden können. Das hat der BFH nun für ein Übungszimmer eines Berufsmusikers entschieden. Ein Übungszimmer ist nämlich grundsätzlich der Nutzung eines typischen Arbeitszimmers durch andere Berufsgruppen gleichgestellt. Auch bei anderen Berufsgruppen kommt es zur Abzugseinschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Voll absetzbar sind lediglich die Aufwendungen für ein außerhäusliches Büro.
Hintergrund
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt indes nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gemäß Satz 3 der Regelung wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in diesem Fall auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Sachverhalt
Im vom BFH zu entscheidenden Streitfall ging es um einen als Übungszimmer genutzten Dachgeschossraum. In diesem befanden sich ausschließlich Musikinstrumente sowie Regale zur Aufbewahrung von Noten. Weiterhin befand sich ein kleinerer Sekretär in dem Raum. Den Sekretär einschließlich des darauf liegenden Rohrblattbaugeräts benötigte die Musikerin nach ihrem Vortrag zur Erstellung der Klarinettenblätter. Schreibtisch, Computer und Telefon waren nicht vorhanden. Ein Sofa diente als Sitzgelegenheit und eine CD-Anlage der Wiedergabe von Musik mit inhaltlicher Relevanz für die Arbeit.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem Dachraum um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Der Steuerpflichtigen stehe damit nur der begrenzte Betriebsausgabenabzug in Höhe von 1.250 EUR zu.
Nach der Rechtsprechung ist das häusliche Arbeitszimmer gesetzlich nicht näher definiert und Lage, Funktion und Ausstattung in die heimische Sphäre eingebunden. Es dient vorwiegend Verwaltungs- oder Organisationsarbeiten und wird nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Ist es – anders als im Regelfall – in die Wohnung integriert, weil etwa PC oder Büroeinrichtung fehlen, steht das der Annahme des häuslichen Arbeitszimmers nicht entgegen. Das gilt, wenn die Nutzung des Raums aufgrund anderer Berufsgruppen entsprechend ausgestattet ist, was noch mit bürotypischen Arbeitsfeldern vergleichbar ist – etwa Vorbereitungshandlung als unverzichtbare Grundlage für die spätere Tätigkeit wie das Aufführen von Musik.
In diesem Fall unterscheidet sich die Nutzung als Übungszimmer nicht wesentlich von der durch Angehörige anderer Berufe. Auch Lehrer, Dozenten oder Rechtsanwälte bereiten sich daheim vor und verfassen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze.
PRAXISHINWEIS | Damit hat der BFH zuungunsten Berufstätiger und gegen die Auffassung der Vorinstanz geurteilt. Voll absetzbar wären die Aufwendungen nur, wenn das heimische Domizil eher als Tonstudio eingerichtet ist und nur bürountypische Gegenstände wie technische Geräte deponiert sind. Regale, Bücher, Noten sowie ein Sekretär passen aber eher zu einem Büro. |
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Eine mit einem Familienumzug verbundene Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren ist nicht nur gelegentlich oder vorübergehend, sondern führt vielmehr zu einer fortdauernd und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätte, so die Auffassung des FG Düsseldorf.
Sachverhalt
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer zunächst für drei Jahre, insgesamt aber dann doch für knapp sechs Jahre an eine ausländische Tochter einer deutschen Konzernmutter entsandt worden. Er zog ins Ausland um und behielt seine inländische Wohnung bei. Der Steuerpflichtige beantragte die Mietaufwendungen, sowie die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Ausland mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten anzuerkennen. Die genannten Kosten seien nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen, da sie im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit entstanden seien.
Entscheidung
Bei den Auslandsaktivitäten handelt es sich infolge der Entsendung um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die betriebliche Einrichtung im Ausland bildet den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und war nachhaltig auf Dauer angelegt, so die Auffassung des Gerichts. In der Begründung heißt es: Die Kläger hätten in Deutschland keinen Hausstand mehr unterhalten. Die Wohnung im Inland sei lediglich für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte vorgehalten worden, während der Haushalt mit der Familie im Ausland unterhalten worden sei. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts sei der Aufenthaltsort der Familie in erster Linie entscheidend, erst nachrangig seien der Freundes- und Bekanntenkreis und die sozialen und wirtschaftlichen Bindungen heranzuziehen.
Praxishinweis | Die Miete für die Auslandswohnung ist auch bei Beibehaltung des Inlanddomizils nicht abzugsfähig, da weder eine Auswärtstätigkeit noch eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und sich der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet. Beim BFH sind bereits vergleichbare Revisionsverfahren zur Frage anhängig, ob bei einer voraussichtlichen längerfristigen Dauer des Einsatzes in einer betrieblichen Einrichtung eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
Kurz zuvor hatte bereits das Niedersächsische FG eine Befristung oder Abordnung für einen Zeitraum von drei Jahren als regelmäßige Arbeitsstätte eingestuft. Anders als in Fällen, in denen mit einer jederzeitigen Versetzung zu rechnen ist, kann man sich in diesen Fällen ohne Weiteres auf die immer gleiche Wegstrecke einstellen. Dabei werden auch die BFH-Grundsätze zu längerfristigen Fortbildungsmaßnahmen abgelehnt. Nach Auffassung der Verwaltung kann eine sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende und damit längerfristige Fortbildungsmaßnahme nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sein, weil beispielsweise die Tätigkeit auf einer Großbaustelle vorübergehend und auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist und zumeist projektbezogen ist.
Dem BFH liegen zu dieser Problematik bereits mehrere weitere Revisionen vor, sodass rasch eine Klärung der Rechtslage erfolgen wird, etwa beim Berufssoldaten, einem befristet versetzten Polizisten oder dem Finanzbeamten an der Landesfinanzschule. Zu beachten ist, dass laut BFH eine betriebliche Einrichtung des Kunden vom Arbeitgeber unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, wenn der Arbeitgeber dort eine eigene Betriebsstätte hat. |
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Zu der im Vermieter-Alltag bedeutenden Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hat der BFH in vier fast inhaltsgleichen Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert. Dieses Streitthema zwischen Hausbesitzer und FA kommt seit Jahren immer wieder auf, was nicht zuletzt die vielen hierzu bereits ergangenen Urteile und die weiterhin anhängigen Revisionen zeigen.
In dem jetzt entschiedenen Verfahren ging es um Objekte in einem teilweise selbst bewohnten Haus, in denen einige Geschosse längerfristig leer standen. Der Immobilieneigentümer bot die Domizile durch Anzeigen in einer überregionalen Zeitung zu dem jeweils aktuellen Mietspiegel an. Jedoch fand er keine ihm geeignet erscheinenden Mieter. Hinzu kamen gelegentliche Aushänge in der Nachbarschaft. Nachdem bereits FA und FG die angefallenen Werbungskostenüberschüsse aufgrund fehlender Vermietungsabsicht unberücksichtigt ließen, schloss sich jetzt der BFH an.
Er ging davon aus, dass der Hausbesitzer keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen entfaltet hatte. Zwar stehe es ihm frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und auch die Bewerbung selbst zu bestimmen. Eine Berücksichtigung kommt aber schon dem Grunde nach nicht in Betracht, wenn sich aus dem Verhalten zeigt, dass ein Objekt gar nicht vermietet werden soll. Anderenfalls können geschaltete Zeitungsanzeigen zwar der richtige Weg sein. Doch sind diese erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen. Hierzu hat er sowohl geeignete Wege der Vermarktung zu suchen als auch seine Vermietungsbemühungen zu intensivieren. Zudem ist ihm – je länger der Leerstand andauert, zuzumuten, dass er Zugeständnisse macht, etwa bei der Reduzierung der Miete oder im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Personen. Wird dieser Weg nicht gegangen, ist nach Ansicht des BFH davon auszugehen, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben wurde, somit also nur eine Liebhaberei vorliegt und die weiter laufenden Hauskosten zum nichtabziehbaren Privatbereich des § 12 EStG gehören.
Neben den Ausführungen zum konkreten Urteilsfall enthält die Begründung auch darüber hinausgehende Hinweise zum Leerstand. Das betrifft insbesondere Fälle, die aus anderen Gründen vorübergehend ungenutzt bleiben, wie generell erfolglose oder ungenügende Vermietungs- und Werbeaktivitäten zu beurteilen sind und darüber hinaus, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist.
Der langjährige Leerstand von Wohnungen hat sich im Alltagsleben zu einem umfassenden Problem entwickelt. Hierzu sind beim BFH noch eine Reihe von weiteren Revisionen anhängig. Das betrifft beispielsweise die Fragen,
wie auf erfolglose Mietgesuche zu reagieren ist, um noch als ernsthafte Bemühung zu gelten,
welche Nachweise über Art, Umfang und Intensität von Vermietungsbemühungen in der Leerstandszeit erbracht werden müssen,
inwieweit ein Vermieter bei längerem Leerstand besondere Maßnahmen für die Einkunftserzielungsabsicht ergreifen muss,
inwieweit nur punktuelle Vermietungsbestrebungen vorliegen, wenn gleichzeitig eine Verkaufsabsicht besteht,
ob und welche Unterschiede es bei Leerstand im Falle der Unter- oder Zwischenvermietung gibt oder ob eine dauerhafte Untervermietung der Selbstnutzung zuzurechnen ist,
ob der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters kündigen muss, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu erhalten und
wie lange der Besitzer nach Fertigstellung vorübergehend selbst im Objekt wohnen darf, um noch von einer Vermietungsabsicht auszugehen.
PRAXISHINWEIS | Auch laut Finanzverwaltung ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit regelmäßig von der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Dieser vom BFH entwickelte Grundsatz gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen, nicht aber für die Vermietung von Gewerbeimmobilien, auch wenn der Mieter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
Im Fall der Gewerbeimmobilie ist in jedem Einzelfall konkret festzustellen, ob der Eigentümer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Dies sehen sowohl BFH als auch Verwaltung so. Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast, wobei die Grundsätze des Leerstands für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Wohn- auch auf den Gewerbebereich übertragen werden können.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss zum Nachweis der Vermietungsabsicht zielgerichtet darauf hingewirkt werden, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt der gewerbliche Vermieter untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten. |
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Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus. Dieses BFH-Urteil hat zur Folge, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer nicht der Steuer unterliegen. Im Urteilsfall verkaufte der GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer den Betrieb in gemieteten Räumen mit dem gesamten Bestand an technischen Anlagen und Maschinen sowie die Geschäftsanteile an der GmbH. Einen Spezialbereich betrieb er anschließend als Einzelunternehmer weiter.
Bei Übertragung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis und den bestehenden Arbeitsverhältnissen handelt es sich um Teilvermögen im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie, weil richtlinienkonform die Gliederung eines Unternehmens über einen gesondert geführten Betrieb vorliegt. Das ergibt sich aus der einheitlichen Übertragung von Anlagegütern, Miet- sowie weiterer Dauerschuld- sowie Arbeitsverhältnissen. Der ehemalige GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer führt einen Unternehmensteil in den Geschäftsräumen fort und die übernommenen Vermögensgegenstände umfassen lediglich alle Bestandteile, mit denen er dies fortführen konnte. Es ist daher unerheblich, dass er für seine spätere Tätigkeit einige unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hatte, stellte der BFH klar.
Praxishinweis | Der Vorbesitzer kann den Betrieb in kleinem Umfang sogar dann fortführen, wenn die GmbH ihre Tätigkeit nicht oder erst später aufgibt, weil die Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht von der Beendigung der Unternehmensbetätigung beim Veräußerer abhängt. Unschädlich ist zudem, wenn der Namen des übernommenen Unternehmens nicht fortgesetzt wird. |
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Von einer Einnahmeüberschusserzielungsabsicht ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit regelmäßig auszugehen. Dieser vom BFH entwickelte Grundsatz gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnobjekten. Bei Gewerbeimmobilien ist dagegen in jedem Einzelfall konkret festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Den Vermieter trifft im Zweifel die Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt nach der baulichen Gestaltung kein Markt besteht, muss der Hausbesitzer für seine Vermietungsabsicht zielgerichtet auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand erreichen. Bleibt er bei Leerstand weiter untätig, spricht das Verhalten dagegen. |
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Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen wie die normale GmbH oder die GmbH & Co. KG können erstmals für den Abschlussstichtag 31.12.2012 weniger umfangreiche Vorgaben für die Rechnungslegung nutzen. Grundlage dieser Rechnungslegungserleichterungen ¬ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz, das noch am 28.12.2012 in Kraft trat. Bei Unternehmen mit geringen Umsätzen und Vermögenswerten lösen die Vorgaben für die Rechnungslegung oft eine deutliche Entlastung aus.
Voraussetzungen
Von dem neuen Gesetz können Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
• Nettoumsatzerlöse bis 700.000 EUR,
• Bilanzsumme bis 350.000 EUR und
• durchschnittlich maximal zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Vorgesehene Erleichterungen
Werden mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschritten, kann die Gesellschaft auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten. Voraussetzung ist allerdings, dass
• Angaben zu Haftungsverhältnissen
• Angaben zu Vorschüssen bzw. Krediten an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und
• Angaben zu Transaktionen eigener Aktien
unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Darüber hinaus werden den Kleinstkapitalgesellschaften weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss wie etwa ein vereinfachtes Gliederungsschema eingeräumt.
Kleinstkapitalgesellschaften können nunmehr wählen, ob sie statt der Offenlegungspflicht (Bekanntmachung der Daten als jederzeit abrufbare Information im Internet durch den Betreiber des Bundesanzeigers) alternativ ihre Pflicht durch Hinterlegung der Bilanz in elektronischer Form erfüllen möchten. Im Fall der Hinterlegung können fremde Dritte auf Antrag kostenpflichtig Kopien der Bilanz erhalten. Ansonsten gelten für sie die besonderen Regelungen im HGB für kleine Kapitalgesellschaften.
Daneben enthält das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz noch die folgenden praxisrelevanten Punkte:
• Vereinfachter Bilanzausweis beim Anlagevermögen.
• Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktiv- sowie Passivseite. Sie können in die Posten Forderungen und Verbindlichkeiten aufgenommen werden. Das Steuerrecht sieht aber eine Ansatzpflicht in § 5 Abs. 5 EStG vor.
• Aufstellung nur einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit Mindestangaben. Anstelle des Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahrens kann eine vereinfachte Darstellung gewählt werden.
• Konkretisierung der Verfahrensregelungen – insbesondere zum Ordnungsgeld – im Hinblick auf die Pflicht von Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse.
PRAXISHINWEIS | Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften können Genossenschaften nicht anwenden. Für diese plant die Bundesregierung die Einführung von Kleinen Genossenschaften und Kooperativgesellschaften (haftungsbeschränkt). Zudem werden Kleinstkapitalgesellschaften als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen, sie dürfen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung die Vereinfachungen nicht in Anspruch nehmen. Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, die Sondervorschriften für normale Kapitalgesellschaften anzuwenden, soweit sie die Größengrenzen erreichen. Hinzu kommen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, weil sie laut HGB stets als große Unternehmen gelten.
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Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung durch die „Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs” begrenzt. Solche „Gesamtkosten” des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.
Sachverhalt
Im vom BFH entschiedenen Fall zahlte eine Steuerberater-Sozietät einem der Gesellschafter Miete für dessen Porsche. Die Aufwendungen für den Pkw wie Benzin, Wartung und Reparatur hatte der Gesellschafter dagegen selbst zu tragen. Die Sozietät erfasste die volle Miete als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend Sonderbetriebseinnahmen in gleicher Höhe beim Gesellschafter an. Hinzu kamen Sonderbetriebsausgaben durch die laufenden Pkw-Kosten und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung, gedeckelt auf die tatsächlich bezahlten Aufwendungen.
Entscheidung
Nach der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die Entnahme der privaten Nutzung eines (betrieblichen) Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen. Abweichend davon kann allerdings die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Da der Kläger im Streitfall unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, ist von der 1 %-Regelung auszugehen.
Die Möglichkeit, den Entnahmewert gemäß § 163 AO abweichend von der
1 %-Regelung aus Billigkeitsgründen niedriger anzusetzen, bestand nach Auffassung des BFH in diesem Fall nicht.
Nach der Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO sind der Nutzungswert und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im Streitfall allerdings nicht gegeben, weil der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme des Pkw den „Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs” nicht überschritten hatte.
PRAXISHINWEIS | Die durch den Gesellschafter mit der Anwendung der
1 %-Regelung verbundene und als unbillig empfundene Härte hätte mit der Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden können. |
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Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen eines neu gegründeten Betriebs ist entgegen der Verwaltungsauffassung keine zwingende Nachweisvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag. Der Gründer hat die Möglichkeit, die nötige Prüfung auch durch andere Indizien nachzuweisen. Damit hatte der BFH die Nachweispflichten für einen Investitionsabzugsbetrag jüngst erleichtert (s. AStW 12, 712). Jetzt hat der BFH diese Auffassung insoweit konkretisiert, dass auch die spätere tatsächliche Anschaffung relevant ist.
Sachverhalt
Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 150.000 Euro geltend. Er resultierte aus einem Investitionsabzugsbetrag für die geplante Errichtung einer Fotovoltaikanlage. Die Anlage wurde in den Jahren 2009/2010 tatsächlich errichtet. Eine verbindliche Bestellung zum 31.12.2007 konnte das Ehepaar allerdings nicht vorweisen.
Entscheidung
Zur Prüfung der Investitionsabsicht ist eine begrenzte Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zulässig. Zwar ist die Prognoseentscheidung grundsätzlich aus Sicht des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums zu treffen, jedoch ist dabei der Blick in die Zukunft zulässig, wenn die bis zum Stichtag vorhandenen Umstände für eine sichere Beurteilung noch nicht ausreichen. Dann kann der Nachweis der Investitionsabsicht auch dadurch geführt werden, dass im Bildungsjahr bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die danach in gewissem zeitlichen Abstand tatsächlich in einer Investitionsentscheidung münden oder sogar bereits der Kauf getätigt wurde.
Dieses Zeitfenster darf allerdings bei geplanten Investitionen den üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreiten. Sofern im Folgejahr nur Angebote eingeholt werden und die Anschaffung wie die Installation der Solaranlagen erst danach erfolgt, lässt ein solch langer Zeitraum ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr den Schluss zu, dass die Investitionsabsicht bereits im Abzugsjahr hinreichend konkretisiert gewesen ist. Dabei ist im konkreten Einzelfall aufzuklären, aus welchen Gründen die Investitionsentscheidung nicht zeitnah nach Einholung der Angebote realisiert wurde.
PRAXISHINWEIS | Für den Rechtsanwender ist die BFH-Rechtsprechung auch nach der neuen Entscheidung wenig hilfreich: Wendungen wie „den üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreiten“ oder „zeitnahe Einholung von Angeboten“ verbreiten wenig Rechtssicherheit. Die Rechtsauffassung der Verwaltung mit dem Erfordernis einer verbindlichen Bestellung erscheint hierbei vorzugswürdig. |
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Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, kann auch im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, in der neben dem Inhaber noch angestellte Rechtsanwälte beschäftigt sind, der Abzug von Verlusten gefährdet sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster insbesondere bei Freiberuflern, bei denen statt eines Gewinnstrebens persönliche Beweggründe wie die Verlustverrechnung für die Fortführung bestimmend sind, indem hohe andere positive Einkünfte etwa aus Kapital- oder Grundvermögen vorliegen. Dann hilft auch nicht das Argument, dass doch von angestellten Anwälten eine erhebliche Werbewirkung ausgehen und sie der Qualitätssteigerung dienen könnten. Denn mangels ausreichender Mandate für entsprechende Einnahmen werden zuerst die Personalkosten gesenkt.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dessen Kanzlei mit zwei angestellten Rechtsanwälten und der mitarbeitenden Ehefrau in den Streitjahren 2003 bis 2010 Jahr für Jahr Verluste einfuhr. Daneben erzielte der Rechtsanwalt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprach nach Ansicht des Klägers unter anderem, dass er die Kanzlei mit vollem persönlichen Einsatz in Vollzeit ausübe und durchgehend mindestens drei Angestellte beschäftige.
Begründung des Gerichts
In der Urteilsbegründung verweist das FG auf die umfangreiche BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht allgemein und auf die Sondersituation bei freien Berufen im Besonderen. Im Fall des Freiberuflers spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Inhaber der Kanzlei diese in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Das kann allerdings nicht so verstanden werden, dass hier automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Dagegen spricht etwa, dass aus den erklärten Verlusten steuerliche Vorteile gezogen werden und es der Freiberufler trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, mit effektiven Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung der Kanzlei beizutragen. |
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Abgetretene ausländische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar.
Entscheidung
Das stellte das FG Schleswig-Holstein rechtskräftig bei einem Briten fest, der nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau einen Teil vom Gesamtrentenbetrag an die Gattin abtrat. Der abgetretene Teilbetrag seiner Auslandsrente war weder beim Progressionsvorbehalt noch entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen. Nach § 32b EStG sind DBA-freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sie erhöhen oder vermindern den Steuersatz. In die Berechnung gehen demnach nur Einkünfte ein, Sonderausgaben werden aber erst im Anschluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Das schließt ihre Berücksichtigung aus.
Begründung
Beim Versorgungsausgleich durch Abtretung von Ansprüchen leistet eine Versicherung für den verpflichteten Ehegatten. Die Leistungen fließen dem berechtigten Ex-Partner im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zu. Die Annahme von Sonderausgaben scheitert schon daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammenhängen, die nach DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Wenn Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen diese nicht einer Besteuerung.
PRAXISHINWEIS | Laut BFH liegt keine europarechtswidrige Benachteiligung vor. Die fehlende Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen über die Steuerfreistellung der zugrunde liegenden Einkünfte stellt keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. |
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Nachdem der Vermittlungsausschuss kurz vor Weihnachten fünf Steuer¬gesetze behandelt hatte, konnten einige zumindest noch recht-zeitig vor Beginn des Jahres 2013 verkündet werden.
Gesetzesänderungen
Da beim Steuerabkommen mit der Schweiz, der Steuerförderung der energetischen Gebäudesanierung und dem Abbau der kalten Progression kein Durchbruch erzielt wurde, sind neue künftige Gesetzesinitiativen denkbar. Für die übrigen Gesetze gab es zumindest Teileinigungen:
• Der Grundfreibetrag steigt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anhebung des steuerfreien Existenzminimums in zwei Schritten 2013 und 2014 von 8.004 auf 8.354 EUR. Es erfolgt jedoch keine Korrektur bei der kalten Progression, sodass bei Einkommenserhöhungen in Höhe des Inflationsausgleichs weiterhin der Steuertarif steigt, ohne wirklich reale Einkommenszuwächse. Die Reichensteuer von 45 % sollte ab 2013 bereits ab einem z.v.E. von 250.000 EUR einsetzen. Die Grenze liegt derzeit bei 250.730 EUR. Auch dies entfällt genauso wie die geplante regelmäßige Überprüfung der Wirkung der kalten Progression im Zwei-Jahres-Rhythmus. Aufgrund der Tarifänderungen kommt es dafür zu Folgeänderungen bei der Lohnsteuerberechnung in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, um zu verhindern, dass bei den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu fehlerhafte Steuerbelastung eintritt.
• Das Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wurde begraben. Über einen Minimalkonsens bleiben Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz. Zudem soll es jährlich ein neues KfW-Programm für energetische Sanierungen in Höhe von 300 Mio. EUR geben.
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• Einigung gab es bei der Unternehmensbesteuerung. Ab 2013 kommt es zur Verdopplung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag in § 10d EStG und insbesondere zur Vereinfachung beim Gewinnabführungsvertrag. Zudem wurde noch nachträglich die doppelte Verlustnutzung im KStG neu geregelt, wodurch negative Einkünfte eines Organträgers bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie bereits im Ausland im Rahmen der Besteuerung geltend gemacht wurden.
• Das Reisekostenrecht wird wie geplant vereinfacht. Es erfolgte lediglich noch eine redaktionelle Änderung.
• Der umfangreiche Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 hatte noch einige teilweise gravierende Ergänzungen zum Regierungsentwurf zur Folge, die separat erläutert werden.
Änderungswünsche Bundesrat
Neben dem Vermittlungsausschuss hatte auch der Bundesrat noch einigen Gesetzentwürfen die Zustimmung verweigert und Änderungen eingefügt. So soll die geplante Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung von weniger als 10 %, die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen werden, in § 8b Abs. 1 KStG aufgehoben und für in- und ausländische Gewinnausschüttungen gleichermaßen steuerpflichtig werden. Das Gesetz darf vor allem nur für die Vergangenheit gelten.
Im Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz kam es zu zahlreichen formalen oder zivilrechtlichen Wünschen zu den Änderungen in den §§ 52 bis 63 AO sowie der Prüfbitte zum Wortlaut der Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Verein und dem Institut der selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts.
Ergänzend erfolgte eine Anpassung im EStG. Hiernach sollen übernommene Verbindlichkeiten, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, entgegen der neuen BFH-Rechtsprechung zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer so bilanziert werden, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten vor der Übernahme zu bilanzieren wären. Das sieht ein neuer § 4f EStG vor. Dadurch wird verhindert, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen insoweit ins Leere laufen.
Praxishinweis | Sofern der Übernehmende die Verpflichtung aufgrund der BFH-Rechtsprechung bisher ohne die Ansatzverbote, Beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausgewiesen hat, muss er sie für das Wirtschaftsjahr ab 2013 beachten und entsprechende Gewinne versteuern.
Zwei weitere Änderungswünsche ergaben sich noch in den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012. Hier sollte festgelegt werden, dass
1. eine Gewerbesteuerrückstellung ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG in der Steuerbilanz zu bilden ist und dadurch verursachte Gewinnauswirkungen außerbilanziell zu neutralisieren sind.
2. die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung von BilMoG durch die Auflösung von Rückstellungen ergab und passiviert wurde, soll in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage passiviert werden, die in den folgenden vierzehn Wirtschaftsjahren jeweils zu mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Steuervereinfachungen mit neuen Beschränkungen in Planung
Der vom Bundesrat eingebrachte und dem Bundestag zugeleitete Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 enthält sowohl mehrere Einzelmaßnahmen, um das Steuerrecht zu vereinfachen, als auch – anders als sein Vorgänger aus dem Jahre 2011 – neue Belastungen für die Steuerpflichtigen, durch Neuregelungen, die durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen. Das sind im Einzelnen:
• Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 100 EUR pro Monat statt bislang bis zu 1.250 EUR im Jahr.
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab 2014 um 130 auf 1.130 EUR.
• Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren, dabei ist diese Regelung mittlerweile im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthalten.
• Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen angelehnt an das Sozialrecht in Zehner-Schritten bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten und die Dauerwirkung.
Dauerhafte Wirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.
• Neuregelung bei Pflegekosten, indem keine pauschale Kürzung um die Haushaltsersparnis mehr erfolgt und dafür Verpflegungskosten nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für Unterkunft sollen nur dann anerkannt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Unterbringung im Heim bis zu sechs Monaten handelt und eine Kurzzeitpflege vorliegt. Zudem werden behinderungsbedingte Umbaukosten von Haus oder Wohnung nur berücksichtigt, wenn ein Zuschuss der Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt wird.
• Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des EU-/EWR-Raumes, indem ein Abzug nur erlaubt ist, wenn die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Bescheid von der zuständigen Stelle des Wohnsitzstaates nachgewiesen wird und Zahlungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.
• Vereinfachung des Verlustabzugs nach § 15a EStG bei Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren haftungsbeschränkten Beteiligungsformen durch Einbeziehung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen in die Ermittlung des Kapitalkontos sowie Abschaffung des erweiterten Verlustausgleichs bei überschießender Außenhaftung.
• Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung durch Angleichung an die Behandlung als Sonderausgaben. Die Begrenzung erfolgt damit auf 2/3 der Kosten und maximal 4.000 EUR pro Sprössling. Diese Regelung soll nicht bei Unterbringung und Betreuung in Einrichtungen des Arbeitgebers gelten, hier bleibt alles beim Alten.
• Senkung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 auf 20 EUR ab 2014. Dies soll die Vorteile der zunehmenden monatlichen Steuerfreibeträge für Gutscheine einschränken.
• Einführung eines neuen Sockelbetrags von 300 EUR bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerrechnungen. Die Einführung des Sockelbetrags bedeutet, dass bis zur Höhe von 300 EUR Rechnungsbeträge bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unberücksichtigt bleiben.
• Wegfall der Steuerermäßigung und Ausnahmen für Geschäftsführervergütungen, den sog. Carried Interest vor allem bei geschlossenen Fonds.
• Die Regelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Die Regelungen, die das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen ab 2014 Gültigkeit haben. |
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Der BFH hat näher konkretisiert, was zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gehört. Der ist für diverse Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen Voraussetzung – etwa beim Kindergartenzuschuss, bei Sachbezugsgutscheinen oder bei der Lohnsteuerpauschalierung von Fahrkosten oder der Internetpauschale. |
Zusatzleistungen des Arbeitgebers werden als vertragliche Lohnbestandteile nicht zusätzlich erbracht. Vielmehr muss eine zusätzliche Leistung geschuldet oder freiwillig gewährt werden, mit Zweckbestimmung unter Anrechnung oder Umwandlung auf das vereinbarte Gehalt. Nur durch diese Einschränkung kann verhindert werden, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuschüsse und Leistungen umgewandelt wird. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 % pauschalieren, wenn er Erholungsbeihilfen gewährt, die bestimmte Beträge nicht übersteigen und wenn die zweckmäßige Verwendung sichergestellt ist. Werden aber Beihilfen permanent monatlich als pauschale Zahlung erbracht, kann nicht von einer Sicherstellung des Verwendungszwecks durch den Arbeitgeber ausgegangen und damit die Pauschalregel angewendet werden.
Praxishinweis | Die bisherige Pauschalierung bei der Überlassung von Computern und Telefonen wurde jüngst auf alle Datenverarbeitungsgeräte, inkl. Smartphones oder Tabletcomputer erweitert. Das gilt sowohl für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG als auch für die Pauschalierung bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung an Arbeitnehmer mit 25 %. Auch in diesen Fällen ist weiterhin keine Entgeltumwandlung, sondern ein Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn möglich. |
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Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen, das bis dahin mehr als 10 % betrieblich verwendet wurde, ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts. Der BFH stellt klar, dass eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt. Das gilt sowohl in der Bilanz als auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Voraussetzung ist lediglich, dass Unternehmer oder Freiberufler die Bedingungen im Zeitpunkt der Bildung erfüllen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als freiberuflicher Berater. Den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ermittelt er durch EinnahmenÜberschussrechnung. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, der Steuerpflichtige habe sein Zweitfahrzeug – einen Audi A3 sowie ein nach dessen Veräußerung im Frühjahr 2004 erworbenes BMW Cabrio – zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Grund für diese Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als der unstreitig betrieblich genutzte weitere Pkw des Klägers – ein Audi A6 –, zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt. Das FA änderte daraufhin den angefochtenen Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass die Aufwendungen für den Pkw Audi A3 nicht mehr als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt wurden.
Entscheidung
Anlagegüter des gewillkürten und damit nur geduldeten Betriebsvermögens verlieren diese Eigenschaft nur durch eine Entnahme. Diese erfordert sowohl den Willen als auch die Handlung. Das entsprechende Verhalten muss nach außen den Willen des Selbstständigen erkennen lassen, dass er einen Gegenstand nicht mehr im betrieblichen Bereich, sondern für private Zwecke nutzen will und das Objekt damit also nicht mehr zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Überschusseinkünften wie etwa Vermietung und Verpachtung oder zu steuerrechtlich irrelevanten Zwecken einsetzt. Diese Entnahmeerklärung kann sich auch in einem schlüssigen Verhalten äußern, das deutlich durch einen entsprechenden Entnahmewillen ausgelöst wird. In der Regel muss ein Steuerpflichtiger die sich aus Entnahmen ergebenden Konsequenzen ziehen und den Entnahmegewinn der stillen Reserven des Wirtschaftsguts erklären.
Aber nicht nur der Wille zählt. Es muss sich auch die bisherige Nutzung auf Dauer so ändern, dass es kaum noch Beziehungen mehr zum Betrieb hat – wie die Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines Betriebsvermögens entschieden hat – und dadurch (notwendiges) Privatvermögen entsteht. Diese Ausnahme gilt für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach auf Dauer angelegt sind wie beispielsweise die Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur dauerhaften Nutzung durch den Betriebsinhaber.
Praxishinweis | Eine Nutzungsänderung kann auch Anlass für das FA zu Nachforschungen sein, ob der betriebliche Nutzungsanteil damals tatsächlich mindestens 10 % war. Eine Zuordnung ist nämlich nicht schon aufgrund der Bestandskraft der Veranlagungen oder aufgrund des Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Zukunft anzunehmen. |
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Das BMF hat zur ertragsteuerlichen Erfassung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte Stellung genommen und sein Schreiben vom 18.11.2009 insoweit punktuell neu gefasst. Konkret betrifft es die Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Fahrzeuge.
Aktualisierung
Das BMF aktualisiert die pauschale Nutzungswertbesteuerung in allen offenen Fällen, wenn gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen gehören. Der Listenpreis ist weiter grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der von der Familie für Privatfahrten genutzt wird. Macht der Selbstständige dagegen glaubhaft, dass bestimmte Autos wie etwa Werkstatt-, Vorführ- oder Firmenwagen für die Arbeitnehmer betrieblich genutzt werden, entfällt der pauschale Nutzungswert. Das gilt auch beim Autohändler mit der Vermietung von Kfz oder bei Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit wie Fernfahrer nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben.
Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist aus Sicht der Verwaltung diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Familienmitglieder gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird.
Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 % des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Die Vorgehensweise erläutert das BMF an zwei Beispielen:
Beispiel 1
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C werden die Fahrzeuge auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 %. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 % des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
Beispiel 2
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kfz, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kfz mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Fahrzeuge werden den Angestellten nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kfz eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kfz nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme. |
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Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und weder am Vermögen noch am Gewinn der KG beteiligt ist. Das hat der BFH jetzt erneut klargestellt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 15 Abs. 2 EStG.
Grundsatz
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn
• die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft,
• noch als Ausübung eines freien Berufs,
• noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Anwendung auf den Praxisfall
Vor diesem Hintergrund erzielt eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.
Sofern eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmer einer KG ist und selbst dem Grunde nach nicht freiberuflich tätig wird, wird auch die Personengesellschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig. Die Mitunternehmerstellung der GmbH ergibt sich schon daraus, dass sie Mitunternehmerinitiative besitzt. Dabei ist es unerheblich, wenn sie laut Vertragsgestaltung von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist und keine oder nur schwache Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung besitzt. Auch dann bejaht der BFH ein Mitunternehmerrisiko der Komplementär-GmbH.
Bereits in früheren Urteilen hatte er zum Ausdruck gebracht, dass der persönlich haftende Gesellschafter in einer kapitalistisch organisierten KG schon wegen des übernommenen Haftungsrisikos als Mitunternehmer anzusehen ist. Das gilt selbst dann noch, wenn dem Komplementär kein Anteil am Kapital zusteht und er im Innenverhältnis von der Haftung freigestellt wird. |
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Sofern Lebensversicherungsverträge steuerschädlich gemäß § 10 Abs. 2 EStG etwa als Darlehenspolice zur Absicherung von Krediten verwendet werden, unterliegen die Zinsen aus Sparanteilen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Besteuerung als Kapitaleinnahmen. Das gilt aber nicht für vor 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen. Der BFH stellt klar, dass die Zinsen in diesem Fall nach § 52 Abs. 19 EStG nicht steuerbar sind. Hieran wurde auch mit diversen Neuregelungen aufgrund von späteren Gesetzesänderungen festgehalten.
Hintergrund
Die Steuerbarkeit der Zinsen wurde mit dem Einkommensteuerreformgesetz 1974 eingeführt und gilt erstmals für zugeflossene Zinsen aus Policen, die ab 1975 abgeschlossen worden sind. Zwar waren die zwischenzeitlich einmal steuerpflichtig, doch über § 52 Abs. 20 EStG wurde rückwirkend die zuvor eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen wieder aufgehoben und als Folge daraus sind die Zinsen aus den Sparanteilen alter Lebensversicherungen auch heute nicht steuerbar. Hierzu müssen sie zu Verträgen gehören, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen wurden. |
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Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder -leistung erbracht werden. Die Abgrenzung ist insbesondere für den Leistungsort und eine Steuerbefreiung maßgebend. Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung dargestellten Abgrenzungskriterien im Einzelfall nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, wie die Reparatur zu qualifizieren ist, führt die Verwaltung im neuen Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE für nach 2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung ein. Hiernach kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Anteil für das bei der Reparatur verwendete Material über 50 % des Gesamtentgelts beträgt.
Praxishinweis | Verbleibt der reparierte Gegenstand im Inland, ist die Lieferung steuerpflichtig und die Leistung aufgrund der Auslandsansässigkeit des Kunden hingegen ohne Umsatzsteuer abzurechnen. |
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Der Bundesrat hat am 23.11.2012 unter 25 gebilligten Gesetzen unter anderem den erhöhten Verdienstgrenzen für Minijobs sowie der Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2013 zugestimmt.
Verdienstgrenze bei den Minijobs
Das Gesetz passt zum Jahreswechsel die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Mini-Jobber – an die allgemeine Lohnentwicklung an. Die Verdienstgrenze für Minijobber in der gewerblichen Wirtschaft oder in Privathaushalten steigt zum 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR monatlich an.
Als weitere wichtige Änderung werden gleichzeitig die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer automatisch abgabepflichtig, sofern Mini-Jobber nicht darauf ausdrücklich verzichten. Das soll das Risiko der Altersarmut senken. Bislang konnten geringfügig Beschäftigte freiwillig selbst in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus dem Minijob freiwillig von 15 % auf derzeit 19,6 % aufstockten. Diese Möglichkeit nahmen allerdings zu wenige in Anspruch, obwohl sie sich damit auch gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern und zudem dann Zulagen auf Riester-Sparverträge erreichen hätten können.
Mit der Neuregelung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die soziale Absicherung erhöht werden. Trotzdem erhalten geringfügig Beschäftigte jedoch die Gelegenheit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Der beträgt
15 % vom Lohn in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % vom Arbeitsentgelt für Minijobber in Privathaushalten. Der Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übergeben.
Senkung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1.1.2013 um 0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %) und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % (Vorjahr: 26,0 %).
Die Rentenversicherung wird zum Ende 2012 einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hält die gesetzliche Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben ein und vom 1.1.2013 an kann der Beitragssatz deshalb auf 18,9 % abgesenkt werden. |
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Der Bezug von ausländischem Arbeitslosengeld kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da dieses im Gegensatz zum deutschen Arbeitslosengeld in Deutschland steuerpflichtig ist.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland rund 33.000 EUR brutto. Zudem erzielte er in Belgien einen Bruttoarbeitslohn von rund 2.300 EUR. Seine Ehefrau, die im Vorjahr in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 EUR. Die von den Klägern begehrte steuergünstige Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab, da die ausländischen Einkünfte über 10 % der gesamten Einkünfte der Kläger lägen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 EUR überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld der Klägerin ein.
Entscheidung und Begründung
Das Finanzgericht Köln bestätigt in seinem Urteil die Ansicht des Finanzamtes, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Nr. 2 EStG sind nur die Lohnersatzleistungen steuerfrei, die aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes, des SGB III oder entsprechender Programme gezahlt werden. Vergleichbare Leistungen aufgrund ausländischer Vorschriften sind folglich nicht steuerfrei.
Für diese Einordnung ist laut FG Köln ohne Bedeutung, warum Arbeitslosengeld im Ausland ausgezahlt wird und welche steuerlichen Folgen sich ergeben würden, wenn ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger deutsches Arbeitslosengeld erhält. Dies sei wegen der unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Ein Verstoß gegen die europarechtlich verbriefte Freizügigkeit für Arbeitnehmer liege darin nicht, so die Auffassung des Gerichts.
Praxishinweis | Der 4. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen.
Beachten Sie | Die steuergünstige Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist nur möglich, wenn entweder die Einkünfte beider Ehegatten im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 EUR nicht übersteigen. |
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Der BFH hat sich in zwei Beschlüssen zum gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag geäußert. Dabei ging es um die Frage, inwieweit der gebildete Betrag rückgängig zu machen ist oder geändert werden muss. Beide Sachverhalte sind für die Praxis bedeutsam.
Keine höhere Gewerbesteuerrückstellung bei Rücknahme
Ein Investitionsabzugsbetrag ist bekanntlich rückgängig zu machen, soweit bis zum Ende des dritten Folgejahres keine entsprechende Anschaffung erfolgte. Das ist auch dann der Fall, wenn der ehemalige Bescheid bestandskräftig ist. Diese nachträgliche Gewinnerhöhung hat aber nach Auffassung des BFH keinen Einfluss auf die ehemalige Gewerbesteuerrückstellung. Diese ist zu bilden, wenn die Steuer bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden ist und soweit die Schuld aufgrund einer Veranlagung feststeht. Nach den HGB-Maßgaben für zu passivierende Verbindlichkeiten betrifft das auch Steuern als nicht abziehbare Aufwendungen. Diese sind außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Vor diesem Hintergrund beeinflusst die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags die Höhe der in der Bilanz gebildeten Gewerbesteuerrückstellung nicht. Sofern nichts dafür ersichtlich ist, dass zum Bilanzstichtag bereits ein greifbarer Anhalt für eine Nicht-Investition innerhalb der Frist vorliegt, bemisst sich die Gewerbesteuerrückstellung auch bei der Änderung nach § 7g Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des ursprünglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags.
Zwar trifft es zu, dass infolge der unverändert bleibenden Höhe der Gewerbesteuerrückstellung nach der Korrektur für das Altjahr höhere Steuern zu entrichten sind, als wenn der Investitionsabzugsbetrag nie beantragt worden wäre. Diesen Umstand muss ein Unternehmer aber vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bedenken. Das Ergebnis kann nicht dazu führen, über die Korrekturmöglichkeit des § 7g EStG 2002 die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung außer Kraft zu setzen.
Gilt der Abzugsbetrag bei beabsichtigter Einbringung in eine GmbH?
Hierzu hat der BFH dem Großen Senat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch dann noch gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb nach § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und es dafür neue Anteile an der Gesellschaft gibt. Zu klären ist, ob der erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Bildung und Investition im Zeitpunkt der Einreichung der Gewinnermittlung noch möglich ist oder der schädliche Entschluss zur Veräußerung auch bei Einbringung des Betriebs gilt.
Die Vorlagefrage ist zwar im zeitlichen Anwendungsbereich zur alten Ansparabschreibung und für den Fall ergangen, dass der Einbringende -Alleingesellschafter der aufnehmenden GmbH wird und sein Einzelunternehmen überträgt. Der BFH weist aber darauf hin, dass die Entscheidung des Großen Senats über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, sowohl nach neuem Recht zum Investitionsabzugsbetrag als auch dann, wenn neben dem Alleingesellschafter weitere Beteiligte vorhanden sind. Zudem gilt dies für das UmwStG in der Fassung des SEStEG in gleicher Weise.
Praxishinweis | Zum Investitionsabzugsbetrag vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass dieser nicht mehr erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, in dem der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben oder der Entschluss dazu gefasst worden ist. Dies beinhaltet aber nicht die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im zeitlichen Zusammenhang mit einer Einbringung zu Buchwerten in eine Kapital- oder Personengesellschaft. Im Zusammenhang mit der Investitionszulage wird hier die Meinung vertreten, dass der Rechtsnachfolger bei Einbringung eines Betriebs nach §§ 20, 24 UmwStG die Anspruchsberechtigung des Vorgängers übernimmt. |
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Auch wenn der Steuerpflichtige selbst keine einzige Immobilie veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften, Gemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds zum gewerblichen Grundstückshändler werden, so der BFH in einem aktuellen Urteil.
Grundsatz
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn sich die Veräußerungsgeschäfte als selbstständige nachhaltige Betätigung darstellen, die mit Gewinnabsicht vorgenommen wurden und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewerten lassen. Die Betätigung braucht dabei weder land- und forstwirtschaftlich noch freiberuflich oder in anderer Form selbstständig zu sein.
Entscheidung und Begründung
Das Urteil des BFH gilt sowohl bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden als auch an mitunternehmerischen Personengesellschaften, da die Besteuerung des Gesellschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels umfasst. Das gilt für alle Tätigkeiten, die ihm zuzurechnen sind, also auch dann, wenn jemand in eigener Person kein einziges Objekt veräußert und die Geschäfte ausschließlich die Gemeinschaft durchführt.
Die Rechtsfolgen sind dann dieselben, wie wenn ein Gesellschafter in eigener Person Grundstücksgeschäfte tätigt und es zusätzlich zu Veräußerungen einer Personengesellschaft kommt. Die Objekte werden dann ebenfalls zusammen zur Drei-Objekt-Grenze gerechnet. Dabei wird weder zwischen vermögensverwaltenden und gewerblichen noch zwischen Gesamthands- und Bruchteils-Gemeinschaften differenziert. Die Grundsätze der Zusammenrechnung hatte der BFH insoweit bislang schon festgestellt, dabei aber nicht eindeutig geklärt, ob die fremden Grundstücksgeschäfte auch dann mitzählen, wenn jemand selbst keine Immobilienverkäufe tätigt. Die schon immer vorhandene Tendenz, eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wird jetzt eindeutig bekräftigt.
Praxishinweis | Hält der Steuerpflichtige Objekte selbst oder über Gesellschaften ohne bedingte Veräußerungsabsicht, gehören diese allerdings zum Privatvermögen. Ein starkes Indiz hierfür ist vor allem die Langfristigkeit der tatsächlichen Haltedauer.
Beachten Sie | Der BFH berücksichtigt als steuerrechtlich gleichwertig grundsätzlich alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Beteiligten. Die Verwaltung rechnet Grundstücksgeschäfte einer Personengesellschaft für Zwecke der Prüfung eines gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich nur dann dem Gesellschafter zu,
• wenn dieser zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist,
• bei einer geringeren Beteiligung unter 10 %, sofern der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils mehr als 250.000 EUR beträgt,
• wenn der aktuelle Preis des Anteils am veräußerten Grundstück sich auf mehr als 250.000 EUR beläuft oder
• es zum Verkauf der Anteile durch die Gesellschaft kommt – beispielsweise bei geschlossenen Fonds über den Zweitmarkt oder an Privatanleger und die Beteiligung beläuft sich entweder auf 10 % oder der Anteilspreis übersteigt 250.000 EUR. In diesem Fall ist der Wert der im Fonds enthaltenen Grundstücke unerheblich. |
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Verfallen Derivate wie Optionsscheine und Zertifikate oder Kauf- und Verkaufsoptionen wertlos, bleiben Anleger nicht nur auf ihrem Totalverlust sitzen, sie müssen auch noch die Gewinne versteuern. Der BFH hat nunmehr hierzu seine Auffassung geändert und lässt die Berücksichtigung wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten zu. Berücksichtigt werden die gezahlten Optionsprämien bei einem Termingeschäft und der Kaufpreis von Zertifikaten oder Optionsscheinen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass das Geschäft auch dann beendet wird, wenn ein negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Eheleute tätigten im Jahr 2000 Börsengeschäfte und erklärten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung Gewinne aus Aktienverkäufen sowie aus der Verwertung von Kauf- (sog. calls) und Verkaufsoptionen (sog. puts) in Höhe von insgesamt rund 1,1 Mio. EUR. Diesen Gewinnen stellten sie Verluste aus Währungsgeschäften aus der Verwertung von Verkaufsoptionen sowie aus wertlos gewordenen (nicht ausgeübten) Kauf- und Verkaufsoptionen gegenüber. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, die Aufwendungen aus den nicht ausgeübten Optionen könnten steuerrechtlich nicht abgezogen werden.
Begründung
Nach § 23 EStG in der bis 2008 geltenden Fassung gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften auch Termingeschäfte. Laut BFH sind die Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen Werbungskosten, da das EStG kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlangt, sondern nach der Leistungsfähigkeit besteuert. Diese gilt unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt oder ein solcher – um bezahlte Optionsprämien gemindert – vermieden wird, indem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht auf dem Basisgeschäft, ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert.
Praxishinweis | Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die zugrunde gelegten Grundsätze für die Anwendung des § 23 EStG gelten und somit auch für die alte Rechtslage, nicht aber für die Abgeltungsteuer. Sollte der BFH nunmehr davon ausgehen, dass sich mit der Neuregelung des § 20 EStG zum 1.1.2009 die Systematik grundlegend geändert hat und die Trennung zwischen Ertrags- und Vermögenssphäre bei den Einkünften aus Kapitalvermögen weitest¬gehend aufgegeben worden ist, könnten Verluste, die Privatanleger beim Verfall von Zertifikaten erleiden, steuerlich berücksichtigt werden. |
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Sowohl das Hessische FG als auch der BFH haben aktuell zur Tarifbegünstigung bei Abfindungen als außerordentliche Einkünfte entschieden.
Keine Begünstigung bei Vertragsauflösung
Das FG Hessen hat in zwei Urteilen gegen eine Tarifermäßigung entschieden, da es sich bei den Entschädigungen nicht um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehandelt hat.
Sachverhalte
Im ersten Fall wollte der Vermieter das Haus abreißen und neu bauen. Der Mietvertrag mit einem Steuerberater wurde gegen Abfindung vorzeitig beendet. Das FG Hessen sieht in der Einmalzahlung, die der Freiberufler für die Auflösung des Mietverhältnisses erhielt, keine steuerbegünstigte Entschädigung. Die Abfindung war ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe der angemieteten Kanzleiräume gedacht und insoweit kein Ersatz für entgehende Einnahmen aus der Freiberuflertätigkeit.
In einem zweiten Fall vor dem FG Hessen musste ein Rechtsanwalt eine Vertragsstrafe an eine Sozietät zahlen. Hier hatte die Sozietät mit einem anderen Anwalt vereinbart, sich in Form einer Bürogemeinschaft in anzumietenden Räumen zusammenzuschließen. Dieser ließ die Vereinbarung jedoch ungenutzt und wurde deshalb aufgrund eines Gerichtsvergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die Sozietät verpflichtet.
Entscheidung und Begründung
Auch dabei handelt es sich nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät. Es fehlt an Leistungen, die als Ersatz für wegfallende Einnahmen gewährt werden, so das Gericht. Die Vergleichszahlung erfolgt vielmehr für eine bereits zuvor vertraglich verabredete Vertragsstrafe. Der Sozietät wird hierdurch weder dauerhaft die Basis für künftige Einnahmen entzogen noch handelt es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang. Auch die Bedingungen für eine Tarifvergünstigung für einen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 18 EStG liegen nicht vor, weil die Sozietät keinen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben hat.
Mögliche Tarifbegünstigung für Vergleichsabfindung eines Anwalts
Entschädigungen unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Eine Abfindung muss also zur Nutzung von §§ 24 Nr. 1 und 34 EStG an die Stelle wegfallender Einnahmen treten. Das trifft bei den Gewinneinkünften nicht mehr zu, wenn die Entschädigung auf Einnahmen aus Vorfällen resultiert, die zur laufenden Geschäftsführung gehören. Dies ist nach der Rechtsprechung beispielsweise beim Schadenersatz der Fall, der für die Nichterfüllung eines Vertrags geleistet wird. Demgegenüber greift die Tarifermäßigung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich bereits dann, wenn die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst ist und diesen Verlust ausgleichen soll.
In Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern kommt der BFH nun zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsanwalt eine Entschädigung für die Auflösung eines Beratungsvertrags noch tarifbegünstigt bekommen kann. Schuldet der Freiberufler nämlich seine Leistung trotz rechtlicher Selbstständigkeit im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt die Steuerbegünstigung bei ihm nach den gleichen Grundsätzen in Betracht, die auch für Arbeitnehmer gelten.
Sachverhalt
Im Urteilsfall erhielt der selbstständig tätige Anwalt per Beratungsvertrag monatlich 2.500 EUR. Der Rechtsanwalt hatte sich in einem Beratungsvertrag verpflichtet, die laufende Rechtsberatung unter Beibehaltung der Selbstständigkeit für die Mandantin – eine GmbH – zu übernehmen. Im Gegenzug sagte diese dem Anwalt eine betriebliche Altersversorgung zu. Innerhalb der vereinbarten Vertragszeit kündigte die GmbH den Rechtsberatungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Per Vergleich einigte man sich auf die Aufhebung des Vertrags und die Zahlung einer einmaligen Abfindung an den Anwalt.
Entscheidung und Begründung
Laut BFH führt die Kündigung eines üblichen Mandatsvertrags beim Anwalt nicht zu begünstigten Einnahmen, wenn dadurch ein entgangener Gewinn entschädigt wird. Schuldet der Betroffene seine Leistung aber im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer, kommt § 24 EStG in Betracht. Insoweit kommt es auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. |
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Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz will die staatlich geförderte Altersvorsorge durch diverse Änderung des EStG, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der Altersvorsorge-Durchführungsver-ordnung und des Wertpapierhandelsgesetzes attraktiver machen. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch für einen Rürup-Basisvertrag und die Eigenheimrente Wohn-Riester. Es soll künftig für jeden Altersvorsorge-Vertrag ähnlich wie bereits bei anderen Produkten ein einheitliches Informationsblatt geben, auf dem die zentralen Inhalte der Vorsorgeanlage übersichtlich und vergleichbar aufgeführt werden. Das sind etwa Risiko der Anlage, Renditeerwartung und Kosten. Zudem kommt eine Verbesserung des Erwerbsminderungs- und des Anlegerschutzes.
Nachfolgend erhalten Sie die ab dem 1.1.2013 geplanten Änderungen bei den drei Produkten im Kurzüberblick.
1. Bei der Rürup-Rente soll es zur Anhebung der Förderhöchstgrenze in
§ 10 Abs. 3 EStG kommen. Das bisherige Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter steigt damit von 20.000 auf 24.000 EUR. Zudem soll es Verbesserungen der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbsfähigkeit geben. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit muss dann eine lebenslange Rente gezahlt werden, deren Höhe vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach dem Vertragsabschluss abhängig ist.
2. Bei der Riester-Rente soll eine Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes kommen. Ein zertifizierter Vertrag muss dann zwingend ein Wechselrecht vorsehen. Dafür werden die Wechselkosten auf einen Höchstbetrag von 150 EUR festgelegt. Bei einem Anbieterwechsel werden nur noch 50 % des Sparvolumens bei der Kalkulation der Kosten berücksichtigt. Bei nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen wird statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächliches Entgelt von Null für die Mindesteigenbeitragsberechnung berücksichtigt. Die Pflegeperson muss dann regelmäßig nur den Sockelbetrag von 60 EUR als Mindesteigenbeitrag leisten.
3. Bei der Eigenheimrente soll eine Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 % auf 1 % erfolgen. Zudem soll gefördertes Altersvorsorgevermögen künftig jederzeit für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum durch zeitlich beliebige Kapitalentnahme in der Ansparphase verwendet werden dürfen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase mit nur 70 % wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Künftig reicht es, wenn Anleger neun Monate vor Vertragsabschluss die Genossenschaftswohnung selbst nutzen. Der Sparer kann dann die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos vermeiden, indem er den Betrag in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert.
Die bisherige Reinvestitionsfrist soll auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verlängert werden, in dem die Wohnung letztmals selbst genutzt wird. Entnahmen eines Eigenheimbetrags zwischen 75 % und 100 % des geförderten Kapitals werden zugelassen, was bislang in diesem Bereich nicht möglich ist. Wohn-Riester darf künftig auch für den Umbau zur Reduzierung von behinderungsbedingten Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung verwendet werden. Das Wohnförderkonto darf nur noch dann an den neuen Anbieter übertragen werden, wenn das Kapital vollständig auf einen neuen Vertrag übertragen wird. Bei einer Teilkapitalübertragung verbleibt das Wohnförderkonto bei der Altpolice.
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Ende Oktober hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dieser beinhaltet noch zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und der Opposition sowie die Vorschläge des Bundesrats.
Nicht berücksichtigt wurden aber einige wesentliche Änderungswünsche wie etwa:
• die Einführung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften,
• die Abschaffung der Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %,
• eine gesetzliche Regelung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gegen die geänderte BFH-Rechtsprechung oder
• die Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Hotels.
Die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, um einige Schlupflöcher im betrieblichen Bereich der Erbschaftsteuer zu schließen, werden vermutlich erst nach Feststellung des BVerfG über die Erbschaftsteuerreform 2009 erfolgen. Die gewünschten Vereinfachungen bei Organschaften werden bei der Körperschaftsteuer über das separate Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung umgesetzt.
Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis, die die Neuregelung gegenüber dem Bundestagsentwurf zusätzlich umfasst:
Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende: Mit dem JStG 2013 bleiben Wehrsold und Dienstgeld für die freiwillig Wehrdienstleistenden wie geplant steuerfrei. Das umfasst nun auch Bezüge von Reservisten bei späteren Wehrübungen. Hingegen zählen die ersten sechs Monate des freiwilligen Dienstes nicht als Berufsausbildung für volljährige Kinder.
Elektrofahrzeuge: Die geplante ermäßigte Listenpreis-Regelung für reine Elektrofahrzeuge wird um Autos mit Brennstoffzellenantrieb, also aufladbare Hybridfahrzeuge erweitert. Die sonstigen Grundlagen der Bewertung der privaten Pkw-Nutzung werden beibehalten, auch die Reduzierung um die Kosten des Batteriesystems.
Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen: Nach massiver Kritik wurde die geplante Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen zurückgenommen. Da erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug besteht, bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Gemeinnützigkeit von Vereinen: Im Bereich der Gemeinnützigkeit wird darauf verzichtet, dass die FÄ anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und infolge die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.
Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands: Durch eine gesetzliche Klarstellung gilt die Regelung zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands nicht nur bei der Bilanz, sondern auch in der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Renten-, Kranken und Pflegeversicherung: Die steuerfreien Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Insoweit haben die Leistenden eine Mitteilung an die zentrale Stelle zu machen. Flankierend dazu wird in § 10 EStG eine Änderungsregel eingefügt, sofern die AO-Vorschriften wegen Bestandskraft nicht wirken.
Unterhalt: Es gibt eine neue Verschonungsregelung für den Unterhaltsempfänger, indem er ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG unberücksichtigt lassen kann, wenn er oder seine Familie dies nutzt.
Kleine GmbH: Wegen der Schwierigkeiten bei kleineren GmbHs kommt es zur Einschränkung der geplanten vollständigen Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer aufgrund von Freistellungsaufträgen bei Gewinnausschüttungen.
Vorlage einer NV-Bescheinigung: Geblieben ist die Option bei Vorlage einer NV-Bescheinigung. Ausländische Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes erst dann als Betriebsausgaben von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Umlaufvermögen berücksichtigt, wenn es veräußert oder entnommen wird. Das soll etwa Angebote geschlossener Fonds verhindern, die durch den Ankauf von Gold Betriebsausgaben ausweisen.
Lohnsteuer: Es kommt zur Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau, etwa als Ergänzung der Zöllner zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Diese ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Generell werden gesetzliche Übergangsregelungen für den verzögerten Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen. Hierzu hatte das BMF jüngst zwei Startschreiben veröffentlicht.
Gewerbesteuerzerlegung: Bei der Gewerbesteuer erfolgt eine Zerlegung nicht nur wie bisher für Windkraftanlagen, sondern für alle Erzeuger alternativer Energie wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen der Standort- und der Verwaltungsgemeinde. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuerbefreiung wird um folgende Leistungen ausgeweitet:
• Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung,
• eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze,
• rechtliche Betreuungsleistungen (auch Berufsbetreuer) und
• Aktivitäten eines Vormundes.
Zudem werden Kunstgegenstände und Sammlerstücke zum Großteil aus dem Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes herausgenommen, dafür dürfen die Händler ab 2014 die Differenzbesteuerung verwenden.
Automatischer Informationsaustausch: Unter den automatischen Informationsaustausch fallen nicht nur Ruhegehälter in Form von Altersbezügen der Beamten, sondern auch Renten und ähnliche Zahlungen. Dementsprechend wird der Begriff im EU-Amtshilfegesetz klarstellend geregelt.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Es kommt im Grunderwerbsteuerrecht aufgrund der aktuellen Vorgabe des BVerfG zur rückwirkenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.01. Hierzu hatte das BVerfG dem Gesetzgeber bis Ende 2012 Zeit gegeben.
Lohnsteuerhilfevereine: Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch Mitglieder beraten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen. |
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Nachfolgend erfolgen gezielte Jahresendstrategien allgemeiner Art und speziell zu den einzelnen Einkunftsarten im betrieblichen und privaten Bereich. Die Umsetzung sollte ohne Hetze bis spätestens Silvester 2012 vollzogen werden, um gut gerüstet ins neue Jahr starten zu können.
1. Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben: Da sich die Tarife für die Einkommen- und Abgeltungsteuer 2013 nicht verändern, lohnt das Verlagern oder Vorziehen von Einnahmen und Ausgaben auf 2012 oder 2013 meist nur, sofern Unterschiede in der Höhe des individuellen Gesamteinkommens mit entsprechend unterschiedlicher Steuerprogression in beiden Jahren erwartet werden. Daran ändert auch der geplante kleine Abbau der kalten Progression in 2013 um die 1,6 %ige Tarifsenkung nichts. Auswirkungen ergeben sich eher aus einer geplanten Hochzeit oder dann, wenn Ehegatten aufgrund einer Trennung in 2012 letztmalig Splitting erhalten. Dabei sind Zins- und Liquiditätswirkungen zu berücksichtigen, wenn etwa hohe Investitionen nur aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden sollen.
2. Neue Verwaltungsanweisungen: Bei der Umsetzung von Strategien sollten nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch die schon für dieses Jahr geltenden neuen Verwaltungsanweisungen über die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 berücksichtigt werden – sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich. Hinzu kommen die geplanten Erleichterungen beim Reisekostenrecht und der Besteuerung von Organschaften, obwohl diese noch nicht für 2012 gelten sollen.
3. Veranlagungswahlrechte: Letztmalig besteht das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten aus sieben Veranlagungsarten. Ab 2013 reduziert sich das Veranlagungswahlrecht auf vier Möglichkeiten. Die Wahl ist ab Erklärungseingang beim FA bindend. Künftig entfällt die getrennte Veranlagung, Ehegatten können sich stattdessen im Rahmen einer Einzelveranlagung für die individuelle Besteuerung der Partner entscheiden. Bei der neuen Einzelveranlagung ist gegenüber der bekannten getrennten Veranlagung keine steueroptimierende freie Zuordnung verschiedener Kosten mehr möglich. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen werden dann demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.
4. Verlustrücktrag: Ein ab dem Jahr 2013 entstehender Verlustrücktrag nach § 10d EStG soll auf 1 Mio. EUR pro Person verdoppelt werden. Sofern die Realisierung größerer Verluste, etwa durch den Verkauf von Betriebsvermögen oder einer wesentlichen GmbH-Beteiligung geplant ist, sollte der aufs neue Jahr verschoben werden. Dann lässt er sich stärker mit den Einkünften 2012 verrechnen. Bei vorhandenen Verlustvorträgen 2011 oder erwarteten negativen Einkünften im laufenden Jahr verpuffen Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen. Daher ist eine Kostenverschiebung auf 2013 ratsam.
5. Versicherungen: Ab 2013 sind auch Versicherungsunternehmen oder andere Einrichtungen außerhalb des EU- und EWR-Raums begünstigt. Insoweit sollten Kranken- und Pflegeversicherungsprämien auf Policen aus Drittländern auf 2013 verschoben werden.
6. Steuerung des Zahlungstermins: Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer, Spenden, dauernde Lasten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehntageregel in § 11 EStG bei regelmäßigen Leistungen anzuwenden. Die Verlagerung von Ausgaben vor oder nach dem Jahreswechsel lohnt auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Eine möglichst optimale steuerliche Wirkung gelingt durch eine Zusammenballung der Zahlungen entweder vor oder nach Neujahr.
7. Nachweis von Krankheitskosten: Zu Krankheitskosten sind die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geänderten Nachweisregeln zur Notwendigkeit von medizinischen Maßnahmen und Hilfsmitteln zu beachten. Das betrifft vor allem besondere Behandlungsmethoden und Kuren.
8. Außergewöhnliche Belastungen: Hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen ist die aktuelle, umfangreiche aktuelle BFH-Rechtsprechung zu beachten. Die Urteile betreffen insbesondere Prozesskosten mit Nicht-Anwendungserlass, Praxisgebühren, künstliche Befruchtung, Obliegenheitspflichten und Einkommensermittlung bei Unterhaltsleistungen im In- und Ausland, Unterbringung im Alters- und Pflegeheim, Schulen für Hochbegabte sowie den Hausumbau aufgrund von Behinderung, Krankheit oder eine Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung.
9. Abgabefrist der Steuererklärung: Für die Steuererklärung 2011 läuft am 31.12.2012 und in Hessen am 28.2.2013 die Abgabefrist aus, wenn sie von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gefertigt werden soll.
10. Unbeschränkte Steuerpflicht: Soll 2012 die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt werden, sollte die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte besorgt werden. Der Nachweis entfällt nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, keine derartigen Einkünfte erzielt zu haben.
11. Einkommensteuerverjährung: Die Einkommensteuer verjährt bei Bescheiden für 2007 mit Ablauf des Jahres 2012, wenn die Steuererklärungen in 2008 abgegeben wurden. Daher sollten diese Unterlagen noch einmal genau geprüft werden. Bei Steuerbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist ein rechtzeitiger Änderungsantrag ratsam.
12. Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Fällt das zu erwartende zu versteuernde Einkommen geringer aus als im Vorjahr, sollte ein Antrag auf rückwirkende Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2012 oder im Vorgriff für 2013 gestellt werden. Ein Antrag ist auch bei höheren Vorauszahlungen sinnvoll, um anschließend Steuerzinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden. Anleger können bereits im Rahmen der Vorauszahlungen berücksichtigen lassen, dass ihr Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuertarif liegt und sie die Günstiger-Prüfung für die privaten Kapitaleinnahmen in Anspruch nehmen wollen. Diese Option ist sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.800 EUR pro Person liegt. Bei Beträgen leicht darüber gilt dies dann, wenn Altersentlastungsbetrag oder die Tarifermäßigung für Erbschaftsteuer in Anspruch genommen werden sollen.
13. Angehörigenverträge: Verträge unter Angehörigen in den Bereichen Arbeitsverhältnis, Privatkredit und Miete sollten turnusmäßig auf ihre Fremdüblichkeit hin geprüft werden. Geplante Anpassungen für 2013 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden. Besonders zu beachten sind der BMF-Erlass zu Darlehensverträgen, der auf andere Bereiche übertragbar ist sowie die ab 2012 geänderten Prozentsätze bei der verbilligten Wohnungsvermietung mit Wegfall der Überschussprognose.
14. Riester-Vertrag: Beim Abschluss eines Riester-Vertrags sichert der Abschluss bis Silvester über die verschiedenen Anlageformen Grund- und Kinderzulagen für das gesamte Jahr 2012 und bei Sparern unter 25 den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR. Dabei ist die Mindestsparsumme von 4 % des Vorjahreseinkommens zu beachten, wobei die Zulage selbst als Beitrag mitrechnet. Der Sonderausgabenabzug ist nur noch möglich, wenn der Anbieter die Beitragshöhe an die zentrale Stelle übermittelt. Die Zulage für 2010 entfällt, wenn dem Sparinstitut kein Antrag auf Förderung noch in diesem Jahr vorliegt. 2012 wurde ein Mindestbetrag von 60 EUR pro Jahr für mittelbar Zulageberechtigte eingeführt. Um die Rückforderung unberechtigt ausbezahlter Zulagen zu vermeiden, gibt es eine Nachentrichtungsmöglichkeit. Ab 2013 erfolgen diverse Verfahrenserleichterungen bei der Riester-Rente und der Eigenheimrente.
15. Altersvorsorge: Durch das Alterseinkünftegesetz erfolgen für 2013 wieder die jahrgangsbezogenen planmäßigen Anpassungen bei den Sätzen und Beträgen zur Altersvorsorge. Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten kapitalgedeckten Altersversorgung werden für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge mit 66 % statt 64 % besteuert. Der Versorgungsfreibetrag für Neupensionäre sinkt von 28,8 % auf 27,2 % der Versorgungsbezüge und von maximal 2.160 auf 2.040 EUR. Gleichzeitig sinkt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 648 auf 612 EUR. Vorsorgebeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersbasisvorsorge Rürup lassen sich mit 76 % statt 74 % als Sonderausgaben absetzen, wobei die abzugsfähige Höchstgrenze um 400 auf 15.200 EUR pro Person steigt. Der Altersentlastungsbetrag sinkt für Personen, die 2012 das 65. Lebensjahr vollenden, von 1.368 auf maximal 1.292 EUR und von 28,8 % auf 28,7 % vom Arbeitslohn und der positiven Summe der Einkünfte. Dabei zählen Kapitaleinnahmen nicht, wenn sie abgeltend besteuert werden.
16. Rürup-Rente: Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, kommt der Abschluss einer Rürup-Police in Betracht. Von den Beiträgen lassen sich 74 % bis zum Höchstbetrag von 18.240 EUR und 36.480 EUR bei Verheirateten als Sonderausgaben absetzen. Vereinbaren Personen über 62 eine lebenslange Sofortrente gegen Einmalzahlung, wird die bei Erstbezug in 2012 nur mit 64 % auf Dauer als sonstige Einnahme nach § 22 EStG erfasst. Rürup-Policen sind nur bei Zertifizierung und Einwilligung in die Datenübermittlung begünstigt. Ab 2013 steigt der Höchstbetrag in § 10 Abs. 3 EStG für die Basisversorgung im Alter von 20.000 EUR auf 24.000 EUR und es kommt zu einer Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes.
Ab dem 21.12.2012 müssen Versicherungsunternehmen Unisex-Tarife anbieten. Speziell für Frauen sind die Beiträge nach Einführung der neuen Tarife dann geringer.
17. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Sofern die Höchstbeträge bei den Vergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Jahre 2012 noch nicht erreicht sind, rettet der rechtzeitige Auftrag an Handwerker oder Gärtner die Steuerermäßigung, wenn die Rechnung bis Silvester bezahlt wird. Sofern die bisherigen Aufwendungen bereits über dem Höchstbetrag liegen, sollten die weiteren Leistungen erst anschließend beglichen werden. Das gilt auch, wenn die Einkommensteuerschuld 2012 Null betragen wird.
18. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Ab 2013 steigen der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 auf 2.400 EUR und die Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 EUR, sodass Zahlungen bis zu dieser erhöhten Schwelle ab dem Jahreswechsel steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Das verringert den Aufwand für ehrenamtlich Tätige, da um 300 EUR sowie 220 EUR höhere Einnahmen weder der Steuer – noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
19. Unterhaltsleistungen: Leistungen an Unterhaltsberechtigte sollten erst 2013 erfolgen, sofern die bedürftige Person im laufenden Jahr zu viel für die Steuervergünstigung selbst verdient hatte und dies nach Silvester voraussichtlich wieder sinken wird. Kapitalerträge rechnen jetzt nicht zu den Einkünften, sondern zu den eigenen Bezügen. Zu beachten sind die neue BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben zur Prüfung der Bedürftigkeit bei Angehörigen und beim Ehegatten im Ausland.
20. Spenden: Über eine Spende etwa in der Vorweihnachtszeit lassen sich gezielt die Sonderausgaben erhöhen, auch bei Zuwendungen ins EU- und EWR-Ausland. In Katastrophenfällen gelten bei Überweisungen auf Sonderkonten deutlich vereinfachte Nachweisregeln. Bei größeren Zuwendungen sollte durchgerechnet werden, ob sich der Antrag auf Günstiger-Prüfung für die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte wegen des erhöhten Spendenabzugsvolumens auch dann lohnt, wenn die Progression über 25 % liegt.
21. Elterngeld: Werdende Eltern sollten frühzeitig dem später zu Hause bleibenden Partner die günstige Steuerklasse III zuweisen, um die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen. Das gilt insbesondere aufgrund der ab 2013 geänderten Berechnung des Voreinkommens. Hier ist die Steuerklasse maßgebend, die im Jahr vor der Geburt zeitlich überwiegt hatte.
22. Berücksichtigung volljähriger Kinder: Kinder über 18 sind nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung begünstigt. Insoweit ist zu beachten, dass ein beschäftigtes volljähriges Kind einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit die Förderung bei den Eltern entfällt. Unschädlich sind eine Wochenarbeitszeit unter 20 Stunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Laufe des Jahres, wird als Gültigkeitsende für den Kinderfreibetrag dennoch ab 2013 der 31.12. gespeichert, da das Kind nach § 51a Abs. 2a EStG für Zuschlagsteuern ganzjährig berücksichtigt wird.
23. Alleinerziehende: Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, kann ihn wegen desselben Kindes nur einer abziehen. Ist das Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalten aufgenommen, können Vater und Mutter untereinander bestimmen, wem er zustehen soll. Diese Wahl lohnt sich, indem sich der Entlastungsbetrag aufgrund der Progression bei der Person mit dem höheren Einkommen auswirken sollte. Treffen sie keine Bestimmung untereinander, steht der Entlastungsbetrag laut BFH dem zu, an den Kindergeld gezahlt wird.
24. Bundesfreiwilligendienst: Volljährige Kinder, die den neuen Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst leisten, werden berücksichtigt, während dies bei der vorherigen Wehrpflicht und beim Zivildienst nicht der Fall war. Dabei kommt es bei einigen Zuwendungen zur Steuerpflicht.
25. Kinderfreibetrag: Der Übertrag von Freibeträgen wurde in einigen Fällen geändert. Das gilt für den Kinderfreibetrag von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei Widerspruch eines Elternteils, der Übertragung der Freibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil sowie die Übernahmen des Behinderten-Pauschbetrags vom Kind. Zudem sind neue Regeln der elektronischen Lohnsteuerabzugsbeträge ELStAM anzuwenden.
26. Kinderbetreuungskosten: Ist der Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten noch nicht ausgeschöpft, rettet die Zahlung bis Ende 2012 den Steuerabzug. Dies lässt sich durch das Abflussprinzip über Vorauszahlungen von Aufwendungen erreichen. Eine Zahlung erst in 2013 bringt hingegen Vorteile, sofern der Höchstbetrag schon erreicht ist. Das gilt generell bei Eltern, bei denen einer nicht erwerbstätig ist. Denn es kommt nicht mehr darauf an, ob Vater oder Mutter nicht berufstätig sind. Da Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern einheitlich als Sonderausgaben abgezogen werden, können sie bei geringen Einkünften wirkungslos verpuffen. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen, kann nur der Kinderbetreuungskosten abziehen, der sie bezahlt hat. Daher sollte der besser verdienende Elternteil die Rechnungen begleichen und Neuverträge selbst abschließen. Zusammenveranlagte Eltern können Ausgaben hingegen zusammenfassen. |
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• Die E-Bilanz muss anders als zuvor geplant für 2012 noch nicht zwingend elektronisch übermittelt werden. Stattdessen dürfen Jahresabschlüsse für 2012 noch in Papierform abgeben werden. Verpflichtend ist eine E-Bilanz erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014. Längere Übergangszeiträume bis 2015 gibt es für steuerbefreite Körperschaften, ausländische Betriebsstätten sowie ergänzende Angaben bei Personengesellschaften. Trotz dieses terminlichen Aufschubs ist es ratsam, die Zeit davor für Umstellung und Testläufe in der Buchhaltung zu nutzen und sich mit dem BMF-Anwendungserlass zu beschäftigen.
• Trotz Terminverlegung bei der E-Bilanz sind die betrieblichen Steuer- und Feststellungserklärungen zwingend elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Das beinhaltet bei Selbstständigen dann automatisch, dass sie im Rahmen der Einkommensteuer auch die privaten Überschuss-einkünfte und sonstigen Angaben elektronisch vornehmen müssen. Ausnahmen sind ähnlich wie bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur in Härtefällen möglich. Dabei müssen nur die Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen und Unterlagen mehr eingereicht werden. Lediglich bei besonderen Lebensumständen fordert die Verwaltung ergänzende Belege.
Das beinhaltet bei Einnahme-Überschuss-Rechnern auch die Übermittlung der Anlage EÜR, bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr darf der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Auf die elektronische Übermittlung wird insgesamt verzichtet. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 EUR übersteigen, ist bei Einzelunternehmen 2012 die Anlage SZE beizufügen.
• Die Abgabe der Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen, Antrag auf Dauerfristverlängerung sowie die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist ab 2013 nur noch mit einer Authentifizierung möglich. Hierzu wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Bitte beachten Sie dabei, dass die Erteilung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann. Entsprechende Anträge sind also rechtzeitig zu stellen.
• Die Betriebsprüfung setzt zunehmend das Verzögerungsgeld als Zwangsmittel ein. Selbstständige sollten darauf achten, dass sie ihre elektronisch oder schriftlich erstellten Unterlagen und Daten, auch in Hinblick auf die ab 2012 bundeseinheitlich geregelte zeitnahe Betriebsprüfung, zur Herausgabe bereithalten. Das einmal festgesetzte Verzögerungsgeld entfällt nicht, wenn Belege oder Auskünfte verspätet doch noch nachgereicht werden.
• Ab dem 1.1.2013 gilt eine neue Einteilung bei den Größenklassen mit Bedeutung für die Einteilung von Unternehmen in Groß-, Mittel- oder Kleinbetriebe und damit für den jeweiligen Prüfungszeitraum und -turnus.
• Die Künstlersozialabgabe steigt 2013 von 3,9 % auf 4,1 %. Nutzen Verlage, Werbeagenturen, Autohäuser, Gaststätten oder Galerien künstlerische oder publizistische Leistungen, müssen sie diese Pflicht neben der Zahlung an Künstler oder Publizisten beachten. Maßgebend ist der gültige Satz bei der Honorarzahlung.
• Eine Betriebsunterbrechung oder -verpachtung gilt jetzt als fortgeführt und stille Reserven bleiben steuerverhaftet, bis die erfolgte Betriebsaufgabe gegenüber dem FA erklärt wird. Sie wird dann auf den gewählten Zeitpunkt anerkannt, wenn dieser Termin dem FA spätestens drei Monate danach vorliegt.
• Für 2012 brauchen folgende Kosten noch nicht als Herstellungskosten aktiviert zu werden: Kostenanteile der allgemeinen Verwaltung sowie für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Diesen Überhang gewähren die EStR 2012.
• Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der Privatanteil grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung/Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wird der Pkw mit dem höchsten Listenpreis angesetzt. Zur Vermeidung überhöhter Gewinne sollten Fahrtenbücher statt der Listenpreismethode genutzt werden. Damit dies funktioniert, muss sofort ab 1.1.2013 mit den Aufzeichnungen begonnen und der Kilometerstand an Silvester um 24 Uhr festgehalten werden. Die Ermittlung geringerer Privatanteile macht sich nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch bei der Umsatzsteuer bezahlt. Für Werkstattwagen, Arbeitnehmer-Dienst-Kfz und nachträglichen Zubehöreinbau ist kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Wird der Wagen nur gelegentlich für Pendelfahrten von der Wohnung aus genutzt, dürfen Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil durch Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer berechnen. Die Einzelbewertung ist bei der Gewinnermittlung nicht anwendbar, Selbstständige müssen gelegentlich mit dem Betriebs-Kfz zurückgelegte Strecken über ein Fahrtenbuch nachweisen. Zu beachten ist, dass Kleinunternehmer die Umsatzgrenzen nicht durch eine Privatnutzung überschreiten, d.h., sie verlieren ihren Kleinunternehmerstatus nicht alleine wegen umfangreicher Privatfahrten.
• Gemischte Aufwendungen können nach der geänderten BFH-Rechtsprechung und dem dazu ergangenen BMF-Schreiben in Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten aufgeteilt werden. Insoweit sollten insbesondere die Buchungsvorgänge zu Geschäftsreisen und Firmen- sowie Fortbildungsveranstaltungen, aber auch andere Aufwandsposten mit Privatanteilen auf Gewinnminderungspotenzial durch zusätzliche Betriebsausgaben durchforstet werden.
• Wurden 2012 bewegliche Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen bis 150 EUR oder 410 EUR erworben, gibt es wahlweise den sofortigen Betriebsausgabenabzug statt der linearen AfA. Besonders im Dezember lohnt der vorgezogene Kauf von GwG, weil bei Sofort-AfA und Sammelbewertung die 1/12 AfA-Verteilung nicht gilt. Um für Käufe zwischen 2013 bis 2015 vorzeitig den sofortigen Betriebsausgabenabzug für GwG zu sichern, sollte der Investitionsabzugsbetrag für Kosten von bis zu 683 EUR genutzt werden. Dann wird beim Erwerb auf 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Wertminderung abgezogen. Das Ergebnis liegt unter 410 EUR und kann sofort den Gewinn mindern.
• Der Kauf von teureren beweglichen Anlagegütern lohnt noch, wenn die Sonder-AfA von 20 % in Anspruch genommen werden kann. Die vorherige Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist hierfür nicht notwendig.
• Wird bei kleineren Rechtsfragen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilt, gibt es eine Bagatellgrenze von 9.999 EUR. In diesem Fall entfallen Gebühren bis 196 EUR. Gleiches gilt beim alternativ vorgesehenen Zeitwert, wenn die Bearbeitung weniger als zwei Stunden dauert.
• Zur Gewinnverschiebung können Bilanzierende Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen und anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei EÜ-Rechnern reicht die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip, wobei das gezielte Ausnutzen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die 10-Tage-Ausnahme-Regel des § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 EStG gilt auch für die am 10.1.2013 fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2012, selbst wenn das FA diese aufgrund einer Lastschrift erst später einzieht.
• Generell ist ein Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus dem Bestand zu prüfen, wenn die lineare Abschreibung höher ausfällt als die degressive AfA.
• Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwert-AfA geprüft werden. Diese kommt bei abnutzbaren Anlagegütern in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei Aktien und Fonds mit Aktienvermögen muss der Börsenkurs nach neuer BFH-Rechtsprechung am Bilanzstichtag 2012 um 5 % unter dem Kaufpreis gesunken sein. Auf Kurserholungen bis zur Bilanzerstellung kommt es nicht an. Die Verwaltung hatte bislang deutlich höhere Kursverluste sowie die Berücksichtigung der nachfolgenden Wertentwicklung gefordert.
Bei Anleihen ohne Bonitätsrisiko rechtfertigen Kursverluste laut BFH und BMF hingehen noch keinen niedrigeren Bilanzansatz unter den Anschaffungskosten und den Nennwert, was bei im Umlaufvermögen geparkten Anleihen für 2012 nach Vorgabe des BMF erstmals zwingend anzuwenden ist. Bei dauerhaft gehaltenen festverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen galt diese Sichtweise bereits. Denkbar ist die Reduzierung auf geringere Kurse derzeit vor allem bei Griechenland-Anleihen sowie Papieren, deren Tilgung zum Nominalbetrag bei Fälligkeit zum Bilanzstichtag unsicher erscheint.
• Die Teilwert-AfA ist in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend vorzunehmen. In der Steuerbilanz besteht ein Wahlrecht. Dieses sollte ausgeübt werden, wenn der Gewinn oder das Einkommen 2012 hoch ausfallen. Liegen hingegen hohe Verlustvorträge nach § 10d EStG vor, bleibt es beim Ansatz des Buchwertes ohne Gewinnminderung.
• Bilanzierende Einzelunternehmer und Personengesellschafter können die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % nutzen. Dies lohnt sich aber nur bei hoher Progression und dauerhaft thesaurierten Gewinnen, um langfristig die Nachversteuerung von weiteren 25 % zu vermeiden. Der Antrag kann auch anteilig gestellt werden, wenn ein Teil des Jahresgewinns entnommen wird. Soll der laufende Verlust 2012 zurückgetragen werden, kann der 2011 gestellte Antrag auf Thesaurierungsbesteuerung insoweit zurückgenommen werden – bis zur Bestandskraft des Bescheids für 2011.
• Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob durch zugewiesene Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Zur Verrechnung der negativen Einkünfte kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor Silvester in Betracht. Einlagen bringen gemäß § 15a Abs. 1a EStG kein nachträgliches Ausgleichs- oder Abzugsvolumen eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes und sind daher so zu bemessen, dass sie lediglich den voraussichtlichen Verlust 2012 ausgleichen. Zur Berechnung, inwieweit sich das negative Kapitalkonto vergrößert hat, wird der Stand zu Beginn mit dem am Ende des Wirtschaftsjahres verglichen. Somit führt allein das Bestehen eines negativen Kapitalkontos nicht zur Versagung des Verlustausgleichs. Er muss sich vielmehr durch die Verlusthinzurechnung vergrößert haben.
• Werden 2012 schädliche Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG getätigt, drohen verminderte Betriebsausgaben bei den Schuldzinsen. Hier sind Einlagen oder Gewinnerhöhungsmaßnahmen erwägenswert. Der BFH hat unschädliche Investitionsdarlehen insoweit konkretisiert, sofern die Kreditmittel nicht unmittelbar binnen 30 Tagen in die Anschaffung fließen. Die Berechnung der Überentnahmen startet 1999 beim Kapitalkonto mit Anfangsbestand 0, frühere Unterentnahmen zählen nicht.
• Rücklagen gem. § 6b EStG sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres 2012 erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb der Reinvestitionsfristen von vier Jahren bzw. bei Gebäuden von sechs Jahren kein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Bei freiwilliger oder verpflichtender Auflösung ist zusätzlich pro Jahr der Rücklagenbildung ein 6 %iger Zuschlag auf den Gewinn vorzunehmen. Zur Rettung kann noch die Übertragung auf einen geschlossenen 6b-Fonds in Betracht kommen. Der BFH hat diese Frist von vier und sechs Jahren auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Untergang, Zerstörung oder Verlust eines Wirtschaftsguts verlängert und an die 6b-Reinvestitionsfristen angepasst.
• Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 EStG kann ganz oder teilweise verpuffen, wenn auf die gewerblichen Einkünfte wegen eines Verlustausgleichs oder -vortrags keine entsprechend hohe Einkommensteuer anfällt. Solche sich abzeichnenden Anrechnungsüberhänge können abgemildert werden, indem eine Verlagerung von Einkünften auf 2012 erfolgt.
• Für 2002 oder früher erstellte Geschäftsunterlagen sowie 2005 oder früher erstellte Lohnkonten sowie Geschäftsbriefe und Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen läuft die Aufbewahrungspflicht 2013 aus. Sie können im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zur Vernichtung vorsortiert werden. Benötigt werden die Belege noch, solange sie für nicht verjährte Steuerbescheide von Bedeutung sind. Werden gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen in Papierform und Daten per EDV nicht vollständig aufbewahrt, droht ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 EUR. Für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die darf laut BFH unter Ansatz des Jahreswerts multipliziert mit 5,5 ermittelt werden. Die Aufbewahrungsfristen sollen über das JStG 2013 zwar auf acht Jahre reduziert werden. Dies gilt dann aber erst ab 2013.
• Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung kann ein Großbetrieb eine Rückstellung für eine künftige BP bilden, auch wenn am Bilanzstichtag keine Prüfungsanordnung vorliegt. Das gilt nicht für Mittel- und Kleinbetriebe, hier besteht keine ausreichende Annahme, dass eine Außenprüfung erfolgt. Deshalb ist hier weiterhin auf das Vorliegen einer Prüfungsanordnung abzustellen, wie von der Finanzverwaltung in H 5.7 Abs. 4 EStH gefordert. Dieser Hinweis schließt die Rückstellungsbildung bei fehlender Prüfungsanordnung aus. Der Rückstellung unterliegen grundsätzlich nur Verwaltungskosten, nicht aber Nachzahlungsrisiken.
• Werden zum Jahresende Geschenke an Geschäftsfreunde verteilt, liegen nur bis zum Wert von 35 EUR netto pro Jahr und Empfänger abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Zudem sind diese Aufwendungen auf dem gesonderten Konto getrennt von den anderen Kosten zu buchen. Zu überdenken ist generell eine pauschale Übernahme der Steuer nach § 37b EStG.
• Die Gewerbesteuer gehört zwar seit 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. In der Steuerbilanz ist jedoch weiterhin eine Rückstellung zu bilden. Dies hat mit dem vollen Betrag ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer zu erfolgen. Der hierdurch geminderte Bilanzwert gilt auch für die Schwelle beim Investitionsabzugsbetrag.
• Negative Kapitaleinkünfte sind nur im Rahmen des § 20 EStG ausgleichbar. Verluste aus §§ 13, 15 oder 18 EStG mindern aber umgekehrt die Kapitaleinkünfte. Zur Verrechnung und Erstattung zu viel bezahlter Abgeltungsteuer müssen Zinsen, Dividenden oder Börsengewinne mit der Steuerbescheinigung von der Bank auf der Anlage KAP freiwillig angegeben werden. |
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Das BMF hat die geplanten Vereinfachungen zum Reisekostenrecht vor-gestellt. Die geplanten Änderungen sollen ausnahmslos erst ab 2014 gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben so noch ausreichend Zeit, sich auf das neue Recht vorzubereiten. Beim laufenden Lohnsteuerabzug 2012 gilt ebenso wie beim Lohnsteuerabzug 2013 noch die bisherige Rechtslage weiter. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:
• Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu definiert. Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die Tätigkeitsstätte bestimmt sich vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen. Nur hilfsweise wird auf quantitative Kriterien wie etwa den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit zurückgegriffen. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug mit der Entfernungspauschale. Alle anderen Tätigkeitsstätten gelten als Auswärtstätigkeit. Für diese können ent-standene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
• Bei den Verpflegungspauschalen erfolgt eine Reduzierung der Staffelung. Für eintägige Auswärtstätigkeiten gibt es nur noch eine Pauschale von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden (bisher 6 EUR ab 8 Stunden und 12 EUR erst ab 14 Stunden). Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten werden für den An- und Abreisetag – unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit – je ein Pauschbetrag von 12 EUR gewährt. Für Zwischentage gibt es weiterhin 24 EUR. Die Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler.
• Über § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG sind übliche Mahlzeiten mit einem Preis bis zu 60 EUR mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Lohnbesteuerung kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Sogenannte Belohnungsessen, deren Preis 60 EUR übersteigt, sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und nach den allgemeinen Regelungen zu besteuern.
• Um die Regelungen über die doppelte Haushaltsführung zu vereinfa-chen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Ver-gleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Statt der vom BFH entwickelten, flächenmäßigen Begren-zung von 60 qm wird als einfaches Abgrenzungskriterium eine be-tragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. Als Unterkunftskosten im Inland können die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, neben Miete auch die Betriebskosten.
• Die Regelungen zu beruflich veranlassten Unterkunftskosten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte werden denen einer doppelten Haushaltsführung gleichgestellt. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur abziehbaren Höhe bei doppelter Haushaltsführung gewährt. |
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Die geplanten Vereinfachungen des Reisekostenrechts 2014 sind verknüpft mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform. Diese umfasst Vereinfachungen sowie weitere Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung. Die Unternehmenssteuerreform soll ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung gelten und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
• In § 10d EStG wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf eine bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei Millionen EUR angehoben. Diese betragsmäßige Ausweitung ist nicht auf die Gewinneinkünfte beschränkt, sodass beispielsweise auch Mietverluste in einem größeren Umfang auf das Vorjahr übertragen werden können.
• Durch umfangreiche Neufassungen der §§ 14,17 KStG werden in erster Linie die Regelungen zur steuerlichen Organschaft vereinfacht und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.
• Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft.
• Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren.
• Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung erfolgt eine Absicherung deutscher Besteuerungsrechte bei ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften.
• Der doppelte lnlandsbezug bei der Organgesellschaft wird aufgegeben. Das geschieht als Folge des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland.
• Es wird ein Feststellungsverfahren eingeführt zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung eingeführt.
• Die bereits bestehende Praxis, wonach auch EU/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, wird gesetzlich eingesetzt. |
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