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Aktuelle Steuerrechtsänderungen |
Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2015“. Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR.
Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Förderung der Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt.
Freigrenze soll auf 150 EUR erhöht werden
Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei sollen dabei – wie bisher – maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr bleiben.
Neu: Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind einzubeziehen
Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150-EUR-Freigrenze werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z.B. Ehegatten und Kinder, einbezogen
Gesetzliche Neuregelung abweichend zur aktuellen Rechtsprechung
Nachdem der BFH jüngst weder die Aufwendungen für den äußeren Rahmen noch die Aufwendungen für Angehörige in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte, macht der Gesetzgeber nun eine „Rolle rückwärts“ und ignoriert die steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung komplett.
Beispiel
An der traditionellen Faschingsfeier 2015 der Y-GmbH im Februar 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurden Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für Saalmiete, Dekoration und Musikkapelle haben 4.500 EUR betragen.
Stellungnahme: Die nicht individuell zuzuordnenden Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei den mit Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag in voller Höhe der LSt zu unterwerfen. Der BFH hätte hier hingegen nur 70 EUR/pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung!
Praxishinweis Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Erstattung der Fahrtkosten zu der Betriebsveranstaltung in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen ist, also nicht zusätzlich erfolgen kann. |
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Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde fast unbemerkt der § 288 BGB massiv geändert. Ab sofort gibt es eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins.
Bislang hatten Steuerberater, wenn sie ihre Honorarrechnungen anmahnen mussten, nach § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenig bekannt geworden ist, dass der Gesetzgeber im Juli 2014 zwei wichtige Änderungen, die gerade auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe interessieren werden, vorgenommen hat.
Zinssatz für Entgeltforderungen wurde erhöht
Unverändert geblieben ist zwar der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei „Verbrauchern“. Jedoch ist Absatz 2 dieser Vorschrift für Rechtsgeschäfte, bei denen Verbraucher nicht beteiligt sind, insofern geändert worden, als der Zinssatz für Entgeltforderungen – wie beispielsweise Honorarforderungen – nicht mehr acht Prozentpunkte, sondern nunmehr sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dies bezieht sich neben Kaufleuten insbesondere auch auf die ansonsten unternehmerisch tätige Klientel wie beispielsweise auf Freiberufler oder zur Umsatzsteuer optierende Vermieter.
Unberührt gelassen hat der Gesetzgeber die Regelung in § 288 Abs. 3 BGB, wonach aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden kann. Dies bezieht sich beispielsweise darauf, dass ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerberater sich „refinanzieren“ muss und höhere Zinsen bei seiner Bank zu zahlen hat.
Zusätzliche Mahnpauschale
Wichtig ist, dass § 288 BGB um einen Abs. 5 ergänzt worden ist. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen u.Ä. verlangen.
Bislang war es häufig schwierig, den doch nicht unerheblichen Mehraufwand durch Überprüfung der offenen Postenlisten, die freundlichen und deutlicheren Mahnschreiben und sodann die Durchsetzung des Honorarbetrages im Vorfeld der Übertragung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen gebührenmäßig geltend zu machen. Durch die gesetzlichen Neuregelungen ist dies für die wichtigen Fälle des Verzuges des Mandanten positiv rechtlich zugunsten der Gläubiger geregelt.
Praxishinweis Ein Steuerberater sollte die Honorarpolitik nicht aus der Hand geben, sondern selbst entsprechende Entscheidungen treffen. Ob tatsächlich ein höherer Verzugszins und/oder eine Mahnpauschale von bis zu 40 EUR geltend gemacht wird, ist im Einzelfall mit „Fingerspitzengefühl“ zu entscheiden. Wichtiger ist häufig, das Mandat zu behalten. Es hilft aber das Wissen darum, welche (höheren) Ansprüche insofern nunmehr bestehen! |
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Die Druckerschwärze auf den Blättern des Jahressteuergesetzes 2014 ist noch warm, da veröffentlicht das BMF am 26.8.2014 bereits den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet wird.
Was kommt da auf uns zu?
Wie schon beim vorherigen Jahressteuergesetz wird auch das JStG 2015 das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen. Dies betrifft vor allem die Abgabenordnung. Weitere Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2015 greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:
- Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)
- Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
- Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, insb. Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR (§19 EStG)
- Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 EStG)
- Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen ( § 4a Nr. 14 UStG)
- Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)
Hinweis Der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht bekannt. |
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Der Hessische Landtag hat am 15.7.14 in 2. Lesung das Gesetz zur Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Hessen zum 1.8.14 – und nicht wie geplant zum Jahreswechsel – beschlossen. Der Steuersatz wird sich damit von bisher 5 % auf künftig 6 % erhöhen. Neben der ureigenen Belastung hat die Erhöhung der Grunderwerbsteuer auch Auswirkungen auf die mögliche Finanzierung. Alle Kaufnebenkosten sollten durch Eigenkapital gedeckt sein. Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer macht somit eine höhere Eigenkapitalquote erforderlich. |
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Unter den Begriff Gegenleistungen (§ 9 GrEStG) fällt alles was der Grundstückskäufer aufwendet, um das Grundstück zu erhalten.
Praxishinweis | Die auf diesen Erwerb entfallende Grunderwerbsteuer sowie die Notariatskosten sind jedoch nicht zur Gegenleistung zu zählen.
Die Gegenleistung besteht in den meisten Fällen aus dem auf das Grundstück entfallenden Kaufpreis. Zur Gegenleistung werden aber auch gerechnet:
- übernommene Verbindlichkeiten
- dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen z.B. Wohn- und Nutzungsrechte
- übernommene Grundstücksbelastungen z.B. Nießbrauch, Reallasten wie Altenteil
- der kapitalisierte Erbbauzins
- unter gewissen Voraussetzungen auch Gebäudeerrichtungskosten.
Praxishinweis | Erwerben Sie eine Immobilie und vereinbaren mit dem Verkäufer, dass Sie einen Teil des Kaufpreises in Pflegeleistungen erbringen, erhöht sich für Sie dadurch die Grunderwerbsteuer. Die OFD Niedersachsen ist der Auffassung, dass die unentgeltliche Pflege im Bedarfsfall eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellt.
Auf miterworbenes Inventar bzw. Rücklagen entfallende Kaufpreisteile unterliegen ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Bei der Ermittlung des Wertes der Gegenleistung sind bewertungsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Hierunter fallen z.B. die Berücksichtigung von wiederkehrenden Leistungen oder gestundeten Kaufpreisteilen mit ihrem Kapitalwert. Aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistungen sind nachträglich (bei Bedingungseintritt) der Steuer zu unterwerfen.
Zählt der Kaufpreisanteil für eine Solar- oder Fotovoltaikanlage zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer?
Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören deshalb sämtliche Bestandteile (§§ 93 - 96 BGB). Gebäudebestandteile sind u.a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Solaranlagen
Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.
Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung
Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen – Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meist an einen Energie-Versorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ohne Rücksicht auf ihre Bestandteilseigenschaft nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in entsprechender Auslegung des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung. |
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Nach monatelangen Verhandlungen haben Bund und Länder ihren Streit beigelegt und sich im Vermittlungsausschuss auf einen umfassenden Kompromissvorschlag geeinigt. Dieser beinhaltet eine komplette Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes und integriert den im Dezember 2012 gefundenen Kompromiss zum Jahressteuergesetz 2013 mit Ausnahme der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften. Dies erfolgt nun auf Vorgabe des BVerfG in einem separaten Gesetzentwurf. Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nimmt dafür aber große Teile des Gesetzentwurfs zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf. Hinzu kommen Regelungen des Bundesrats, der zuvor einen eigenen Entwurf für ein JStG 2013 vorgelegt hatte.
Vom JStG 2013 light ist nicht mehr viel übrig
Somit kann im Vergleich zur Ursprungsfassung der Regierung beim nun endgültig in Kraft tretenden Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eigentlich nicht mehr vom „JStG 2013 light“ gesprochen werden. Die Neufassung beinhaltet 29 geänderte Gesetze, so unter anderem eine Neueinführung des EU-Amtshilfegesetzes und die Aufhebung der bisherigen Amtshilferichtlinie. Das Gesetz ist am 29.6.2013 verkündet worden, sodass die entsprechenden Änderungen am 30.6.2013 in Kraft getreten sind. Zahlreiche Elemente wirken allerdings bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013, im Bereich der Kapitaleinkünfte ab 2012 oder rückwirkend in allen offenen Fällen.
Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Änderungen durch den Vermittlungsausschuss für die Praxis in Kurzform, gegliedert nach Steuerarten. Dabei werden vom Grundsatz abweichende Einführungstermine gesondert aufgeführt:
Einkommensteuer
• Bezüge für freiwillig Wehrdienstleistende sowie Reservisten bleiben ab 2013 ebenso steuerfrei wie das an Bundesfreiwilligenbedienstete gezahlte Taschengeld. Weitere Entgelte wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen werden dagegen steuerpflichtig.
• Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen. Dieser Nachteilausgleich gilt rückwirkend zum 1.1.2013 auch für Autos, die schon vorher zugelassen wurden.
• Zum Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag wurde eine klarstellende Ergänzung in § 7g Abs. 3 EStG aufgenommen. Nach § 7g EStG haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrag vorzunehmen. Investitionsabzugsbeträge sind gem. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG unter anderem rückgängig zu machen, wenn die geplanten Investitionen tatsächlich nicht innerhalb der folgenden drei Wirtschaftsjahre durchgeführt werden.
Fraglich war bisher, ob es sich bei der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 AO handelt und damit für die Verzinsung die Vorschrift § 233a Abs. 2a AO maßgebend sei. Diese Frage wird nunmehr gesetzlich geregelt. Die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO wird künftig explizit ausgeschlossen. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Das beim BFH (unter dem Az. IV R 9/12) zu dieser Rechtsfrage anhängige Revisionsverfahren ist mithin nur noch für die Zeit vor dem 1.1.2013 relevant.
• Es kommt zur generellen elektronischen Datenübermittlung in Fällen steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen bei Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen. Die Mitteilungspflicht von Behörden und anderen öffentlichen Stellen greift ab 2016.
• Eine Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen über das sogenannte Goldfinger-Modell mithilfe von Rohstoffkäufen vermeiden. Derartige Steuergestaltungen, die den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen, sind damit künftig ausgeschlossen. Die Betriebsausgaben aus dem Erwerb von Rohstoffen wirken sich damit erst beim späteren Verkauf aus. Die Neuregelung soll erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
• Prozesskosten sind ab dem VZ 2013 als außergewöhnliche Belastungen vom Abzug ausgeschlossen. Ausnahmen bilden Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Vom Abzugsverbot erfasst sind auch alle Scheidungskosten, da Kosten des Gerichts und Gebühren des Anwalts einheitlich ergehen und die bisher als unvermeidbare Scheidungskosten wie Scheidung und Versorgungsausgleich als bisher abzugsfähige Aufwendungen nicht gesondert ausgewiesen wurden.
• Bei Unterhaltsleistungen bleibt das angemessene Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG rückwirkend in allen offenen Einkommensteuerfällen unberücksichtigt.
• Der Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 924 EUR wird auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ab 2013 ausgeweitet.
• Startet der Arbeitgeber erst im Laufe des Jahres 2013 mit dem elektronischen ELStAM-Verfahren, bestand bisher keine gesetzliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug. Die alte Übergangsregelung war Ende 2012 ausgelaufen. Die rechtliche Grundlage für die Streckung wurde nun in einer Neufassung des § 52b EStG geschaffen. Die Verwaltung hatte diese Vorschrift bereits im Vorgriff angewandt. Die gesetzliche Regelung hat insofern also klarstellende Funktion.
• Bei der Kapitalertragsteuer kommt es für Kapitalerträge ab 2013 zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen, Genussrechten sowie von Kapitalgesellschaften gewährten Arbeitnehmerbeteiligungen. Diese Regelung soll Veranlagungsfälle vermeiden. Zudem kann eine Personengesellschaft für ihre Mitglieder eine Erstattung der Kapitalertragsteuer beim Finanzamt beantragen.
• Das bisherige Recht schränkt unerwünschte Gestaltungen bei Wertpapierleihen bereits ein und untersagt den Betriebsausgabenabzug für die Leihgebühr. Es wirkte bislang aber nur, wenn der Verleiher eine Körperschaft ist. Mit der Neuregelung werden die Grundsätze der Wertpapierleihe auch auf Personengesellschaften als Verleiher erstreckt. Diese Regelung soll erstmals für nach dem 31.12.2013 überlassene Anteile angewendet werden.
• Künftig ist eine Lohnsteuer-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung über den neuen § 42g EStG möglich. Sie dient als besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. Diese Nachschau ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen. Vorbild war die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG.
• Als Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer verlängert sich die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt ist damit entbehrlich. Der Anwendungszeitpunkt wird vom BMF mitgeteilt. Bis dahin gilt der abzuziehende Freibetrag weiter für die Dauer eines Kalenderjahres.
• Die Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten umfasst ab dem Veranlagungsjahr 2013 nicht nur wie bisher Personalcomputer, sondern alle Datenverarbeitungsgeräte, so auch Smartphones oder Tablets.
• Künftig werden sogenannte „weiße” Einkünfte bei grenzüberschreitenden Betätigungen verhindert. Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt in keinem der infrage kommenden Staaten besteuert werden, obwohl sie bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären. Weiße Einkünfte entstehen häufig durch Qualifikationskonflikte. Diese Konflikte werden durch eine Klarstellung in § 50d Abs. 9 EStG künftig vermieden. Durch die klarstellende Neufassung des § 50d EStG wird die kumulative Anwendbarkeit von § 50d Abs. 8 und 9 EStG gesetzlich sichergestellt. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
• Beim Wegzug, insbesondere von natürlichen Personen, ins Ausland war es bisher möglich, eine unmittelbare Besteuerung von stillen Reserven in Deutschland zu vermeiden, wenn Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft eingebracht wurden. Verzog die natürliche Person in ein Land, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hatte, konnten die Gewinne aus der Beteiligung an der Personengesellschaft nur im ausländischen Staat besteuert werden. Mit dem neu eingefügten § 50i EStG ist eine Regelung geschaffen worden, die für Wegzugsfälle, die Vermeidung der Besteuerung ausschließt. Nunmehr werden Beteiligungsveräußerungsgewinne weggezogener Steuerpflichtiger erfasst.
• Das kommende Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer in Hinsicht auf Sperrvermerke wird verbessert. Der Starttermin verzögert sich jedoch um ein Jahr auf den 1.1.2015.
Umsatzsteuer
Die vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer resultieren aus notwendigen Regelungen, die auf Vorgaben der EU zurückgehen und an sich bereits zum 1.1.2013 hätten umgesetzt werden müssen.
• Die Umsatzsteuerbefreiung wird auf Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung nach § 4 Nr. 14 c UStG ausgeweitet.
• Freiberufliche Regisseure und Choreografen müssen ab 1.7.2013 keine Umsatzsteuer mehr zahlen.
• Die Umsatzsteuerbefreiung ab dem 1.7.2013 erfasst grundsätzlich auch die Leistungen von Berufsbetreuern, Vormündern und Ergänzungspflegern.
• Für die Rechnungsausstellung gelten künftig genauere formale Definitionen der Pflichtangaben auf einer Rechnung, insbesondere bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und bei Gutschriften.
• Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 10b und Nr. 11 UStG wird erweitert. Zudem wird der Vorsteuerabzug in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und Nr. 2b UStG aus Eingangsleistungen für befreite Versicherungs- und Finanzumsätze künftig eingeräumt, wenn sich diese unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden oder der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist.
• Die langfristige Vermietung von Sportbooten in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG wird unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an den Verbrauchsort verlagert, an dem es zur Verfügung gestellt wird.
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf Lieferungen von Erdgas und von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeweitet, der selbst solche Leistungen erbringt. Damit fallen insbesondere Betreiber von Fotovoltaikanlagen nicht unter die Regelung.
• Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb wird auf Erwerbe in Deutschland eingeschränkt.
Weitere Steuerarten
• Bislang ließ sich durch die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen Schenkungsteuer vermeiden. Erwerber mussten auf Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkungsteuer zahlen. Die Möglichkeit, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien, war vom Fiskus allerdings nicht beabsichtigt. Nach der nunmehr beschlossenen Änderung gelten Finanzmittel in einer Gesellschaft dann als schädlich für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie 20 % des Wertes der Gesellschaft übersteigen, wobei zunächst die betrieblichen Schulden abgezogen werden. Der darüber hinausgehende Bestand an Finanzvermögen zählt zum Verwaltungsvermögen. Der nach Abzug dieses 20 %-igen Freibetrags verbleibende Betrag zählt als Verwaltungsvermögen und geht in die Berechnung der 50 %-Grenze oder im Fall der Vollverschonung in die 10 %-Grenze ein. Diese Änderungen sind bereits auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer ab dem 7.6.2013 entsteht.
• Da Dank der bisherigen Regelung des § 8b Abs. 10 KStG durch die Einschaltung einer Personengesellschaft in die Wertpapierleihe die Erträge steuerfrei vereinnahmt werden konnten, dies jedoch vom Fiskus nicht gewollt war, werden derartige Gestaltungen ab Übergängen von 2014 an unterbunden.
• Die Sonderregelungen bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags werden auf alternative Energieerzeugung wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse für Neuanlagen ab dem Erhebungszeitraum 2014 ausgeweitet. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen Standort- und Verwaltungsgemeinde. Für Altanlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
• Bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1a GewStG von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten erfolgt eine Gleichstellung.
• Rett-Blocker, die ihren Namen von der Real Estate Transfer Tax haben, gehören der Vergangenheit an. Die Rett-Blocker-Strukturen, die zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer dienten, erfahren damit ein jähes Ende. Mit diesem Trick konnten Unternehmen – im Gegensatz zu Privatpersonen – der Grunderwerbssteuer ausweichen. Dafür mussten sie das Gebäude vor dem Verkauf in eine Objektgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft einbringen. Ab dem 7.6.2013 unterfallen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, aufgrund derer ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung i.H.v. 95 % an einer Gesellschaft mit inländischen Grundstücken erwirbt.
• In § 6a GrEStG wird die Steuerbefreiung bei Umwandlungen auf Einbringungen sowie gesellschaftsrechtliche Erwerbsvorgänge erweitert.
• Für Vermögenswirksame Leistungen wird die Möglichkeit geschaffen, diese auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners anzulegen. Zudem wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
• Das Verfahren der Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird durch die Option modernisiert, diese künftig elektronisch abzugeben.
Keine Einigung gab es bei der Frage der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen. Die Verhandlungen zwischen Bund und Ländern gehen weiter. Flankierend hierzu fiel die Förderung im Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge weniger stark aus als zuvor geplant. Aufwendungen zur Altersvorsorge werden unverändert nur bis zur Höhe von 20.000 statt 24.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt. Rückgängig gemacht wurde die Änderung zum Wohnförderkonto. Auch hier soll es bei der derzeitigen Rechtslage zur Verzinsung mit 2 % bleiben. |
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Der vom Bundestag beschlossene Entwurf zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, der im Wesentlichen am 22.7.2013 in Kraft treten soll, enthält einige wichtige Regelungen.
• Angehoben werden soll der Höchstbetrag von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG auf das Niveau des ansteigenden Grundfreibetrags durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 EUR und ab 2014 auf 8.354 EUR.
• Es kommt zukünftig zur Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen. Hierzu wird § 9b Abs. 2 EStG geändert. Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigt, sind die Mehrbeträge als Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer Einkunftsart bezogen werden. Die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Einnahmeerzielung dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt. Das betrifft Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse ab dem 17.5.2013 (einen Tag nach dem Bundestagsbeschluss).
• Die Verwaltung von Investmentvermögen soll in § 4 Nr. 8h UStG eingefügt werden und damit von der Umsatzsteuer befreit werden.
• Für Investmentfonds ist aufgrund der gerade neu eingeführten Steuerpflicht auf Streubesitzdividenden eine Aufteilung der auf laufende Dividendenerträge entfallenden Werbungskosten vorgesehen. Dies gilt einerseits für steuerbegünstigte Schachteldividenden und andererseits für steuerpflichtige Streubesitzdividenden bei Spezialfonds. Zudem erfolgen Anpassungen des InvStG beim Ausweis der Besteuerungsgrundlagen bei Investment-Publikumsfonds aufgrund der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden.
• Die derzeitig komplizierten Regeln der Ausschüttungsreihenfolge im
InvStG sollen über § 3 Abs. 3 und 3a InvStG auf ihren Kern zurückgeführt und damit vereinfacht werden.
• Es sollen Änderungen des InvStG zur Vereinfachung der Anforderungen an die Risikomischung erfolgen, bei ÖPP-Projektgesellschaften und Fonds, die in erneuerbare Energien investieren.
• Es soll eine klarere Fassung des Verhältnisses der Regelungen des
§ 19 InvStG zu den Vorschriften des Außensteuergesetzes über die Hinzurechnungsbesteuerung geben.
• Zudem sollen neue Begleitregelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zum automatischen Informationsaustausch in § 117c AO eingefügt werden. Das geschieht anlässlich des geplanten Abkommens mit den USA und zukünftigen ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten. Der Gesetzentwurf sieht im automatischen Informationsaustausch die Voraussetzungen für die Erzielung von Steuermehreinnahmen, die aber nicht bezifferbar sind.
• Von der Besteuerung ausgenommen werden soll die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage maximal 5.500 EUR beträgt. |
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Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen. Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt. Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam. Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten. Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor.
Begründet wird die Anhebung des Spitzensteuersatzes damit, dass die Akzeptanz für erforderliche Sparmaßnahmen nur dann erreicht wird, wenn alle entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden und sich die Steuer an der Einkommenshöhe orientiert und kleine und mittlere Einkommen nicht mehr stärker mit Steuern belastet werden. Verwiesen wird darauf, dass der Spitzensteuersatz in der Vergangenheit deutlich abgemildert wurde. Ende der 80er Jahre betrug er 56 %.
Praxishinweis | Die Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 49 % führt automatisch zu mehr Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Zusatzbelastung fällt also insgesamt noch höher aus. Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge bleibt bei 25 %, auch bei der Körperschaftsteuer sind keine Änderungen vorgesehen. |
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Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz, das unter anderem die Riester- und Rürup-Rente sowie den Verbraucherschutz bei verschiedenen Altersvorsorgeprodukten verbessern soll, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder sind der Ansicht, dass das Gesetz das in Wohneigentum investierte
Altersvorsorgekapital im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt. Die Anhebung des Förderhöchstbetrags bei den Vorsorgeaufwendungen gehe unangemessen weit über die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus.
Zudem sieht der Bundesrat die Gefahr, dass es durch die geplanten Änderungen langfristig zu erheblichen Steuerausfällen kommen kann. Insoweit wird es also – wie bei anderen gesetzlichen Maßnahmen wie etwa dem Nachfolger zum JStG 2013 – noch etwas dauern, bis das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz in Kraft treten kann.
Der Vermittlungsausschuss soll eine Regelung zu § 92 a Abs. 2 Satz 3 EStG in Hinsicht auf das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester vorschlagen. Das in Wohneigentum investierte Altersvorsorgekapital wird durch die Absenkung der Verzinsung des Wohnförderkontos im Vergleich zu anderen Vertragsarten übermäßig begünstigt, indem Sparer, die ihr Altersvorsorgekapital für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie einsetzen, einen Vorteil aus der steuerlich geförderten Immobiliennutzung erzielen. Wurde dieser Vorteil bisher mit 2 % jährlich des eingesetzten geförderten Kapitals verzinst und dem Wohnförderkonto zugeführt, das mit der nachgelagerten Besteuerung vergleichbar ist, kommt es durch die Absenkung auf 1 % zu erheblichen Steuerausfällen. Zudem kann der Bundesrat nicht erkennen, worin die Vereinfachung liegen soll. Vielmehr handelt es sich um eine Subvention für Wohneigentümer, wenn damit der Zinssatz einer alternativen langfristigen Kapitalanlage nicht erreicht wird.
Das Gesetz führt insgesamt langfristig zu erheblichen Steuerausfällen. Das beginnt bei der Anhebung des Abzugsvolumens für die Basisversorgung von 20.000 auf 24.000 EUR, wobei die Höhe der Steuerausfälle auf einer geringen Nutzung von nur rund 12.500 Steuerpflichtigen basiert. Dies erscheint bei einer Gesamtzahl von rund 4 Mio. Selbstständigen in Deutschland zu gering.
Bemängelt werden auch die vorgesehenen Produktinformationen. Die stellen zwar eine größere Kostentransparenz für den Bürger her, diese Maßnahme beseitigt aber nicht das Grundproblem zu hoher Kosten. Auch die vorgesehene Begrenzung der Wechselkosten ändert hieran nichts. Insbesondere darf das neue Institut weiterhin hohe Abschlussgebühren zulasten des Verbrauchers ansetzen.
Damit bleibt in der Bevölkerung die bestehende Zurückhaltung gegenüber der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, weil die angebotenen Anlageformen teilweise mit hohen Kosten belastet werden und sich wenig transparent zeigen. So betragen die Aufwendungen für Abschluss, Vertrieb und Verwaltung nach einer aktuellen Untersuchung zwischen 1,6 und 9,5 % der Beiträge und Zulagen. Damit wird die Riester-Förderidee durch eine übermäßige Kostenbelastung konterkariert, bemängelt der Bundesrat bei seiner Vorlage an den Vermittlungsausschuss. Die Belastungen für geförderte Altersvorsorgeprodukte müssten deshalb begrenzt werden, um einen funktionsfähigen Wettbewerb zugunsten effizienterer Altersvorsorgeprodukte zu ermöglichen.
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Die Länder haben am 1.3.2013 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Er enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht unter anderem an europäische Vorgaben anpassen sollen. Die Länder legen den Entwurf vor, weil das v om Bundestag im Oktober 2012 beschlossene Jahressteuergesetz 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte. Der Bundestag hatte den Einigungsvorschlag am 17.1.2013 abgelehnt. Da das gescheiterte Gesetz für die Länder unverzichtbare steuerliche Maßnahmen enthielt, soll mit der Vorlage ein neuer Versuch unternommen werden, das Jahressteuergesetz 2013 – ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – doch noch in Kraft zu setzen. Folgende wichtige Änderungen im Rahmen der Umsatzsteuer sind vorgesehen.
Rechnungsausstellung
Der Gesetzentwurf (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG-E) sieht vor, dass die Rechnung in den Fällen der Ausstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten (Abs. 2 Satz 2) die Angabe „Gutschrift“ beinhalten muss. Durch die Aufnahme in den Katalog der zwingenden Rechnungsvorschriften des § 14 Abs. 4 UStG ist diese Rechnungsangabe unverzichtbar für den Vorsteuerabzug! Die Regelung soll mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
PRAXISHINWEIS | Im Schrifttum wird empfohlen, den Begriff der Gutschrift im Geschäftsverkehr in Zukunft nicht mehr für Vorgänge zu verwenden, die keine Abrechnung über eine bezogene Leistung darstellen (vgl. Beer, BB 2012 S. 2859). Unseres Erachtens besteht keine Gefahr einer Steuerschuld nach § 14c UStG, wenn das als Gutschrift bezeichnete Papier nach seinem Inhalt nicht die wesentlichen Merkmale einer Abrechnung des Leistungsempfängers über eine von ihm bezogenen Leistung enthält.
Beispiel
Der Unternehmer erteilt einem Kunden, der im Vorjahr für 100.000 EUR zuzüglich 19.000 EUR Umsatzsteuer Waren eingekauft hat, in einer als Gutschrift bezeichneten Mitteilung einen Bonus in Höhe von 5.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer.
Es handelt sich um eine Mitteilung über eine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S.v. § 17 Abs. 1 UStG. Das Papier weist nicht die Merkmale einer Rechnung bzw. Gutschrift i.S.d. § 14 UStG auf und kann deshalb keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
Maßgebliches Recht der Rechnungsausstellung bei
grenzüberschreitenden Umsätzen
Der neue § 14 Abs. 7 UStG-E regelt die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Umsätzen für die Rechnungsausstellung maßgebend ist:
Grundsätzlich ist das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet der Umsatz steuerbar ist.
Hat ein „ausländischer“ Unternehmer, d.h. ein Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte (von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist), Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einen Umsatz im Inland ausgeführt, für den die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b UStG), ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz etc. hat.
Eine entsprechende Regelung gilt in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat einen Umsatz ausführt, für den der Leistungsempfänger in dem anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet.
Beispiel
Ein Frachtführer F aus Köln befördert für den in Kopenhagen ansässigen Unternehmer K Ware von Hamburg nach Kopenhagen.
Die innergemeinschaftliche Dienstleistung wird am Empfängerort (Kopenhagen) ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Steuer schuldet der Leistungsempfänger. Die Ausstellung der Rechnung erfolgt nach den deutschen Rechnungsausstellungsvorschriften (§§ 14, 14a UStG).
Die Neuregelung tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Das ist unbedenklich, weil in der Praxis ohnehin schon im Sinne der Neuregelung verfahren wurde.
Änderungen des § 14a UStG
§ 14a Abs. 1 UStG-E betrifft grenzüberschreitende Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Umsatzsteuer schuldet. Hier sind folgende Änderungen geplant:
Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung den Hinweis aufnehmen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
In dem Sonderfall der (meldepflichtigen) innergemeinschaftlichen Dienstleistung (B2B-Umsatz mit Anwendung der Ortsregel des § 3a Abs. 2 UStG) muss die Rechnung bis zum 15. des der Ausführung des Umsatzes folgenden Monats ausgestellt werden. Darüber hinaus sind die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben.
Beispiel
Unternehmer U aus Ulm hat für den Unternehmer B aus Brüssel im Juli 2013 eine Güterbeförderungsleistung (Transport von Ulm nach Köln) ausgeführt.
Die sonstige Leistung ist am Empfängerort in Brüssel bewirkt (§ 3a Abs. 2 UStG). Es handelt sich um eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistung (§ 18a Abs. 2 UStG). Die Rechnung mit Angabe der USt-IdNrn. der Beteiligten und dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss bis zum 15.8.2013 ausgestellt werden.
PRAXISHINWEIS | Die gesetzliche Neuregelung macht deshalb Sinn, weil die vom Empfänger der innergemeinschaftlichen Dienstleistung geschuldete Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (vgl. die entsprechende deutsche Regelung in § 13b Abs. 1 UStG). Nur bei zeitnaher Inrechnungstellung der Leistung kann der Leistungsempfänger seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er ebenfalls zur Ausstellung einer Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet (§ 14a Abs. 3 UStG-E). Auch in dieser Rechnung sind die USt-IdNrn. der Beteiligten anzugeben.
PRAXISHINWEIS | Die Verpflichtung zur zeitnahen Inrechnungstellung muss im Zusammenhang mit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Leistungsempfänger gesehen werden: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb nachfolgenden Monats (vgl. die deutsche Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die Neuregelung führt also dazu, dass der Erwerb in dem Bestimmungsmitgliedstaat regelmäßig zeitnah besteuert wird.
Die gesetzlichen Neuregelungen zur Rechnungsausstellungsfrist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Dienstleistungen treten mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Der fehlende zeitliche Vorlauf für Informationen und Anpassungen in den Betrieben ist unseres Erachtens unbedenklich, weil die Verletzung der neuen Rechnungsausstellungsfristen nach § 14a Abs. 1 und 3 UStG-E (bisher) nicht in den Bußgeldtatbestand des § 26a UStG aufgenommen worden ist.
Auch in den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach
§ 13b Abs. 2 UStG wird die Angabe zum Übergang der Steuerschuldnerschaft formalisiert (§ 14 Abs. 5 UStG-E): Die Angabe muss lauten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten (§ 14a Abs. 6 UStG-E).
PRAXISHINWEIS | Hierdurch wird Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL umgesetzt. Da die Leistungsempfänger in den Fällen des § 25 und des § 25a UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, haben formale Mängel der Rechnung für die Praxis keine Bedeutung.
Keine Änderung der Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG sollte – wie die Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 AO – auf acht Jahre verkürzt werden. Der Bundesrat hatte allerdings in seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2013 gefordert, diese Regelung aus dem Gesetzentwurf zu streichen.
PRAXISHINWEIS | Im Vermittlungsausschuss hat der Vorschlag keine Zustimmung gefunden. |
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Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthält über die Neuerungen im Umsatzsteuergesetz hinaus einige weitere Regelungen des gescheiterten Jahressteuergesetzes 2013. Der Gesetzesentwurf wird mittlerweile schon gern als „Jahressteuergesetz light“ bezeichnet. Vorgesehen sind unter anderem die folgenden weiteren Änderungen:
Mit § 52b EStG werden die Regeln zur gestreckten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Übergangsregelungen bis zur Anwendung der ELStAM aufgenommen.
Die Ergänzung des § 32b Abs. 2 EStG soll Steuergestaltungen beim Modell „Goldfinger“ vermeiden, das den negativen Progressionsvorbehalt gezielt zur Steuerersparnis ausnutzt. Die Änderung ist bereits frühzeitig anzuwenden, nämlich erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Aufgenommen wird – zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität – die Regelung zum Ausgleich des Nachteils für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, indem der Listenpreis um die Kosten der Batterie reduziert wird.
Eine Neuregelung soll der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrags auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausweiten und damit § 33b EStG europarechtstauglich machen.
Es erfolgt ein verbessertes Verfahren für den automatischen Einbehalt von Kirchen- auf Abgeltungsteuer, indem bei den Abfragen die
Steuer-ID und das Geburtsdatum der Kunden eingebunden werden. Des Weiteren erfolgt eine Verschiebung des Starttermins um ein Jahr auf den 1.1.2015.
Es kommt zur Anpassung des gesamten EStG an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie.
Mit diversen Änderungen im Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz werden die Regeln zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividendenzahlungen und anderen Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mutter an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst.
Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle offenen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001.
Zudem geht die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden am 1. Juli 2014 auf die Hauptzollämter über und es erfolgt eine angepasste Datenübertragung von den Zulassungsstellen über das Kraftfahrt-Bundesamt. Im Luftverkehrsgesetz dient eine neue Regelung der Neutralisierung des Steuergewinns im Zusammenhang mit der Überwachung und Sicherung des Luftverkehrs. Der Unterschiedsbetrag zum HGB wird außerbilanziell gewinnmindernd oder -erhöhend berücksichtigt.
Nicht enthalten im Jahressteuergesetz light ist unter anderem die über den Bundesrat in das Jahressteuergesetz 2013 vorgeschlagene Verschärfung bei den Erbschaftsteuerverschonungen für begünstigtes Betriebsvermögen, indem es Verwaltungsvermögen und hier insbesondere die sog. Cash-GmbH nicht mehr im bisherigen Maße geben soll. Ebenfalls entfallen sind die Pläne zur vollständigen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Eheleuten, insbesondere mit Blick auf den Splitting-Tarif bei Zusammenveranlagung. Hier soll wohl die Entscheidung des BVerfG abgewartet werden. Als Maßnahme gegen den Gestaltungsmissbrauch bei sog. REIT-Blocker sollte bei Grunderwerbsteuer die Beteiligung von mindestens 95 % als neuer Tatbestand eingeführt werden. Das fehlt genauso wie die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Bühnenregisseuren und -choreographen sowie rechtliche und eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Betreuungsleistungen.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar. |
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Abgetretene ausländische Rentenbeiträge mindern weder den Progressionsvorbehalt noch stellen sie abzugsfähige Sonderausgaben dar.
Entscheidung
Das stellte das FG Schleswig-Holstein rechtskräftig bei einem Briten fest, der nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau einen Teil vom Gesamtrentenbetrag an die Gattin abtrat. Der abgetretene Teilbetrag seiner Auslandsrente war weder beim Progressionsvorbehalt noch entsprechend als Sonderausgaben abzuziehen. Nach § 32b EStG sind DBA-freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, sie erhöhen oder vermindern den Steuersatz. In die Berechnung gehen demnach nur Einkünfte ein, Sonderausgaben werden aber erst im Anschluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Das schließt ihre Berücksichtigung aus.
Begründung
Beim Versorgungsausgleich durch Abtretung von Ansprüchen leistet eine Versicherung für den verpflichteten Ehegatten. Die Leistungen fließen dem berechtigten Ex-Partner im Wege des abgekürzten Zahlungswegs zu. Die Annahme von Sonderausgaben scheitert schon daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammenhängen, die nach DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG nur abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Wenn Renteneinnahmen aufgrund des DBA steuerfrei sind, unterliegen diese nicht einer Besteuerung.
PRAXISHINWEIS | Laut BFH liegt keine europarechtswidrige Benachteiligung vor. Die fehlende Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen über die Steuerfreistellung der zugrunde liegenden Einkünfte stellt keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Der fehlende Sonderausgabenabzug verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. |
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Nachdem der Vermittlungsausschuss kurz vor Weihnachten fünf Steuer¬gesetze behandelt hatte, konnten einige zumindest noch recht-zeitig vor Beginn des Jahres 2013 verkündet werden.
Gesetzesänderungen
Da beim Steuerabkommen mit der Schweiz, der Steuerförderung der energetischen Gebäudesanierung und dem Abbau der kalten Progression kein Durchbruch erzielt wurde, sind neue künftige Gesetzesinitiativen denkbar. Für die übrigen Gesetze gab es zumindest Teileinigungen:
• Der Grundfreibetrag steigt aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anhebung des steuerfreien Existenzminimums in zwei Schritten 2013 und 2014 von 8.004 auf 8.354 EUR. Es erfolgt jedoch keine Korrektur bei der kalten Progression, sodass bei Einkommenserhöhungen in Höhe des Inflationsausgleichs weiterhin der Steuertarif steigt, ohne wirklich reale Einkommenszuwächse. Die Reichensteuer von 45 % sollte ab 2013 bereits ab einem z.v.E. von 250.000 EUR einsetzen. Die Grenze liegt derzeit bei 250.730 EUR. Auch dies entfällt genauso wie die geplante regelmäßige Überprüfung der Wirkung der kalten Progression im Zwei-Jahres-Rhythmus. Aufgrund der Tarifänderungen kommt es dafür zu Folgeänderungen bei der Lohnsteuerberechnung in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG, um zu verhindern, dass bei den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu fehlerhafte Steuerbelastung eintritt.
• Das Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wurde begraben. Über einen Minimalkonsens bleiben Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz. Zudem soll es jährlich ein neues KfW-Programm für energetische Sanierungen in Höhe von 300 Mio. EUR geben.
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• Einigung gab es bei der Unternehmensbesteuerung. Ab 2013 kommt es zur Verdopplung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag in § 10d EStG und insbesondere zur Vereinfachung beim Gewinnabführungsvertrag. Zudem wurde noch nachträglich die doppelte Verlustnutzung im KStG neu geregelt, wodurch negative Einkünfte eines Organträgers bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie bereits im Ausland im Rahmen der Besteuerung geltend gemacht wurden.
• Das Reisekostenrecht wird wie geplant vereinfacht. Es erfolgte lediglich noch eine redaktionelle Änderung.
• Der umfangreiche Einigungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 hatte noch einige teilweise gravierende Ergänzungen zum Regierungsentwurf zur Folge, die separat erläutert werden.
Änderungswünsche Bundesrat
Neben dem Vermittlungsausschuss hatte auch der Bundesrat noch einigen Gesetzentwürfen die Zustimmung verweigert und Änderungen eingefügt. So soll die geplante Steuerbefreiung für Streubesitzdividenden bei einer Beteiligung von weniger als 10 %, die von inländischen Körperschaften und ausländischen Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte bezogen werden, in § 8b Abs. 1 KStG aufgehoben und für in- und ausländische Gewinnausschüttungen gleichermaßen steuerpflichtig werden. Das Gesetz darf vor allem nur für die Vergangenheit gelten.
Im Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz kam es zu zahlreichen formalen oder zivilrechtlichen Wünschen zu den Änderungen in den §§ 52 bis 63 AO sowie der Prüfbitte zum Wortlaut der Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Verein und dem Institut der selbstständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts.
Ergänzend erfolgte eine Anpassung im EStG. Hiernach sollen übernommene Verbindlichkeiten, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, entgegen der neuen BFH-Rechtsprechung zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer so bilanziert werden, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten vor der Übernahme zu bilanzieren wären. Das sieht ein neuer § 4f EStG vor. Dadurch wird verhindert, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen insoweit ins Leere laufen.
Praxishinweis | Sofern der Übernehmende die Verpflichtung aufgrund der BFH-Rechtsprechung bisher ohne die Ansatzverbote, Beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte ausgewiesen hat, muss er sie für das Wirtschaftsjahr ab 2013 beachten und entsprechende Gewinne versteuern.
Zwei weitere Änderungswünsche ergaben sich noch in den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012. Hier sollte festgelegt werden, dass
1. eine Gewerbesteuerrückstellung ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG in der Steuerbilanz zu bilden ist und dadurch verursachte Gewinnauswirkungen außerbilanziell zu neutralisieren sind.
2. die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten darf. Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung von BilMoG durch die Auflösung von Rückstellungen ergab und passiviert wurde, soll in Höhe von 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage passiviert werden, die in den folgenden vierzehn Wirtschaftsjahren jeweils zu mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Steuervereinfachungen mit neuen Beschränkungen in Planung
Der vom Bundesrat eingebrachte und dem Bundestag zugeleitete Entwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 enthält sowohl mehrere Einzelmaßnahmen, um das Steuerrecht zu vereinfachen, als auch – anders als sein Vorgänger aus dem Jahre 2011 – neue Belastungen für die Steuerpflichtigen, durch Neuregelungen, die durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen. Das sind im Einzelnen:
• Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 100 EUR pro Monat statt bislang bis zu 1.250 EUR im Jahr.
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab 2014 um 130 auf 1.130 EUR.
• Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren, dabei ist diese Regelung mittlerweile im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 enthalten.
• Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen angelehnt an das Sozialrecht in Zehner-Schritten bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten und die Dauerwirkung.
Dauerhafte Wirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.
• Neuregelung bei Pflegekosten, indem keine pauschale Kürzung um die Haushaltsersparnis mehr erfolgt und dafür Verpflegungskosten nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für Unterkunft sollen nur dann anerkannt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Unterbringung im Heim bis zu sechs Monaten handelt und eine Kurzzeitpflege vorliegt. Zudem werden behinderungsbedingte Umbaukosten von Haus oder Wohnung nur berücksichtigt, wenn ein Zuschuss der Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt wird.
• Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des EU-/EWR-Raumes, indem ein Abzug nur erlaubt ist, wenn die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Bescheid von der zuständigen Stelle des Wohnsitzstaates nachgewiesen wird und Zahlungen auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.
• Vereinfachung des Verlustabzugs nach § 15a EStG bei Beteiligung an einer KG oder vergleichbaren haftungsbeschränkten Beteiligungsformen durch Einbeziehung der Sonder- und Ergänzungsbilanzen in die Ermittlung des Kapitalkontos sowie Abschaffung des erweiterten Verlustausgleichs bei überschießender Außenhaftung.
• Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung durch Angleichung an die Behandlung als Sonderausgaben. Die Begrenzung erfolgt damit auf 2/3 der Kosten und maximal 4.000 EUR pro Sprössling. Diese Regelung soll nicht bei Unterbringung und Betreuung in Einrichtungen des Arbeitgebers gelten, hier bleibt alles beim Alten.
• Senkung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 auf 20 EUR ab 2014. Dies soll die Vorteile der zunehmenden monatlichen Steuerfreibeträge für Gutscheine einschränken.
• Einführung eines neuen Sockelbetrags von 300 EUR bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerrechnungen. Die Einführung des Sockelbetrags bedeutet, dass bis zur Höhe von 300 EUR Rechnungsbeträge bei der Ermittlung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unberücksichtigt bleiben.
• Wegfall der Steuerermäßigung und Ausnahmen für Geschäftsführervergütungen, den sog. Carried Interest vor allem bei geschlossenen Fonds.
• Die Regelungen sollen grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gelten. Die Regelungen, die das Lohnsteuerabzugsverfahren betreffen, sollen ab 2014 Gültigkeit haben. |
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Der Bundesrat hat am 23.11.2012 unter 25 gebilligten Gesetzen unter anderem den erhöhten Verdienstgrenzen für Minijobs sowie der Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2013 zugestimmt.
Verdienstgrenze bei den Minijobs
Das Gesetz passt zum Jahreswechsel die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte – die sogenannten Mini-Jobber – an die allgemeine Lohnentwicklung an. Die Verdienstgrenze für Minijobber in der gewerblichen Wirtschaft oder in Privathaushalten steigt zum 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR monatlich an.
Als weitere wichtige Änderung werden gleichzeitig die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer automatisch abgabepflichtig, sofern Mini-Jobber nicht darauf ausdrücklich verzichten. Das soll das Risiko der Altersarmut senken. Bislang konnten geringfügig Beschäftigte freiwillig selbst in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus dem Minijob freiwillig von 15 % auf derzeit 19,6 % aufstockten. Diese Möglichkeit nahmen allerdings zu wenige in Anspruch, obwohl sie sich damit auch gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern und zudem dann Zulagen auf Riester-Sparverträge erreichen hätten können.
Mit der Neuregelung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die soziale Absicherung erhöht werden. Trotzdem erhalten geringfügig Beschäftigte jedoch die Gelegenheit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Der beträgt
15 % vom Lohn in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % vom Arbeitsentgelt für Minijobber in Privathaushalten. Der Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übergeben.
Senkung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1.1.2013 um 0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %) und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % (Vorjahr: 26,0 %).
Die Rentenversicherung wird zum Ende 2012 einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hält die gesetzliche Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben ein und vom 1.1.2013 an kann der Beitragssatz deshalb auf 18,9 % abgesenkt werden. |
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Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz will die staatlich geförderte Altersvorsorge durch diverse Änderung des EStG, des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, der Altersvorsorge-Durchführungsver-ordnung und des Wertpapierhandelsgesetzes attraktiver machen. Das gilt sowohl für die Riester-Rente als auch für einen Rürup-Basisvertrag und die Eigenheimrente Wohn-Riester. Es soll künftig für jeden Altersvorsorge-Vertrag ähnlich wie bereits bei anderen Produkten ein einheitliches Informationsblatt geben, auf dem die zentralen Inhalte der Vorsorgeanlage übersichtlich und vergleichbar aufgeführt werden. Das sind etwa Risiko der Anlage, Renditeerwartung und Kosten. Zudem kommt eine Verbesserung des Erwerbsminderungs- und des Anlegerschutzes.
Nachfolgend erhalten Sie die ab dem 1.1.2013 geplanten Änderungen bei den drei Produkten im Kurzüberblick.
1. Bei der Rürup-Rente soll es zur Anhebung der Förderhöchstgrenze in
§ 10 Abs. 3 EStG kommen. Das bisherige Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter steigt damit von 20.000 auf 24.000 EUR. Zudem soll es Verbesserungen der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit und verminderter Erwerbsfähigkeit geben. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit muss dann eine lebenslange Rente gezahlt werden, deren Höhe vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach dem Vertragsabschluss abhängig ist.
2. Bei der Riester-Rente soll eine Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes kommen. Ein zertifizierter Vertrag muss dann zwingend ein Wechselrecht vorsehen. Dafür werden die Wechselkosten auf einen Höchstbetrag von 150 EUR festgelegt. Bei einem Anbieterwechsel werden nur noch 50 % des Sparvolumens bei der Kalkulation der Kosten berücksichtigt. Bei nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen wird statt der bei der Rentenversicherung fiktiv angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen ein tatsächliches Entgelt von Null für die Mindesteigenbeitragsberechnung berücksichtigt. Die Pflegeperson muss dann regelmäßig nur den Sockelbetrag von 60 EUR als Mindesteigenbeitrag leisten.
3. Bei der Eigenheimrente soll eine Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von 2 % auf 1 % erfolgen. Zudem soll gefördertes Altersvorsorgevermögen künftig jederzeit für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum durch zeitlich beliebige Kapitalentnahme in der Ansparphase verwendet werden dürfen. Die Möglichkeit der jederzeitigen Einmal-Besteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase mit nur 70 % wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Künftig reicht es, wenn Anleger neun Monate vor Vertragsabschluss die Genossenschaftswohnung selbst nutzen. Der Sparer kann dann die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos vermeiden, indem er den Betrag in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert.
Die bisherige Reinvestitionsfrist soll auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums verlängert werden, in dem die Wohnung letztmals selbst genutzt wird. Entnahmen eines Eigenheimbetrags zwischen 75 % und 100 % des geförderten Kapitals werden zugelassen, was bislang in diesem Bereich nicht möglich ist. Wohn-Riester darf künftig auch für den Umbau zur Reduzierung von behinderungsbedingten Barrieren in oder an der selbst genutzten Wohnung verwendet werden. Das Wohnförderkonto darf nur noch dann an den neuen Anbieter übertragen werden, wenn das Kapital vollständig auf einen neuen Vertrag übertragen wird. Bei einer Teilkapitalübertragung verbleibt das Wohnförderkonto bei der Altpolice.
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Ende Oktober hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dieser beinhaltet noch zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und der Opposition sowie die Vorschläge des Bundesrats.
Nicht berücksichtigt wurden aber einige wesentliche Änderungswünsche wie etwa:
• die Einführung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften,
• die Abschaffung der Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %,
• eine gesetzliche Regelung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gegen die geänderte BFH-Rechtsprechung oder
• die Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Hotels.
Die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, um einige Schlupflöcher im betrieblichen Bereich der Erbschaftsteuer zu schließen, werden vermutlich erst nach Feststellung des BVerfG über die Erbschaftsteuerreform 2009 erfolgen. Die gewünschten Vereinfachungen bei Organschaften werden bei der Körperschaftsteuer über das separate Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung umgesetzt.
Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis, die die Neuregelung gegenüber dem Bundestagsentwurf zusätzlich umfasst:
Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende: Mit dem JStG 2013 bleiben Wehrsold und Dienstgeld für die freiwillig Wehrdienstleistenden wie geplant steuerfrei. Das umfasst nun auch Bezüge von Reservisten bei späteren Wehrübungen. Hingegen zählen die ersten sechs Monate des freiwilligen Dienstes nicht als Berufsausbildung für volljährige Kinder.
Elektrofahrzeuge: Die geplante ermäßigte Listenpreis-Regelung für reine Elektrofahrzeuge wird um Autos mit Brennstoffzellenantrieb, also aufladbare Hybridfahrzeuge erweitert. Die sonstigen Grundlagen der Bewertung der privaten Pkw-Nutzung werden beibehalten, auch die Reduzierung um die Kosten des Batteriesystems.
Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen: Nach massiver Kritik wurde die geplante Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen zurückgenommen. Da erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug besteht, bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Gemeinnützigkeit von Vereinen: Im Bereich der Gemeinnützigkeit wird darauf verzichtet, dass die FÄ anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und infolge die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.
Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands: Durch eine gesetzliche Klarstellung gilt die Regelung zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands nicht nur bei der Bilanz, sondern auch in der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Renten-, Kranken und Pflegeversicherung: Die steuerfreien Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Insoweit haben die Leistenden eine Mitteilung an die zentrale Stelle zu machen. Flankierend dazu wird in § 10 EStG eine Änderungsregel eingefügt, sofern die AO-Vorschriften wegen Bestandskraft nicht wirken.
Unterhalt: Es gibt eine neue Verschonungsregelung für den Unterhaltsempfänger, indem er ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG unberücksichtigt lassen kann, wenn er oder seine Familie dies nutzt.
Kleine GmbH: Wegen der Schwierigkeiten bei kleineren GmbHs kommt es zur Einschränkung der geplanten vollständigen Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer aufgrund von Freistellungsaufträgen bei Gewinnausschüttungen.
Vorlage einer NV-Bescheinigung: Geblieben ist die Option bei Vorlage einer NV-Bescheinigung. Ausländische Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes erst dann als Betriebsausgaben von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Umlaufvermögen berücksichtigt, wenn es veräußert oder entnommen wird. Das soll etwa Angebote geschlossener Fonds verhindern, die durch den Ankauf von Gold Betriebsausgaben ausweisen.
Lohnsteuer: Es kommt zur Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau, etwa als Ergänzung der Zöllner zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Diese ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale: Generell werden gesetzliche Übergangsregelungen für den verzögerten Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen. Hierzu hatte das BMF jüngst zwei Startschreiben veröffentlicht.
Gewerbesteuerzerlegung: Bei der Gewerbesteuer erfolgt eine Zerlegung nicht nur wie bisher für Windkraftanlagen, sondern für alle Erzeuger alternativer Energie wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen der Standort- und der Verwaltungsgemeinde. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuerbefreiung wird um folgende Leistungen ausgeweitet:
• Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung,
• eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze,
• rechtliche Betreuungsleistungen (auch Berufsbetreuer) und
• Aktivitäten eines Vormundes.
Zudem werden Kunstgegenstände und Sammlerstücke zum Großteil aus dem Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes herausgenommen, dafür dürfen die Händler ab 2014 die Differenzbesteuerung verwenden.
Automatischer Informationsaustausch: Unter den automatischen Informationsaustausch fallen nicht nur Ruhegehälter in Form von Altersbezügen der Beamten, sondern auch Renten und ähnliche Zahlungen. Dementsprechend wird der Begriff im EU-Amtshilfegesetz klarstellend geregelt.
Eingetragene Lebenspartnerschaft: Es kommt im Grunderwerbsteuerrecht aufgrund der aktuellen Vorgabe des BVerfG zur rückwirkenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.01. Hierzu hatte das BVerfG dem Gesetzgeber bis Ende 2012 Zeit gegeben.
Lohnsteuerhilfevereine: Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch Mitglieder beraten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen. |
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Das BMF hat die geplanten Vereinfachungen zum Reisekostenrecht vor-gestellt. Die geplanten Änderungen sollen ausnahmslos erst ab 2014 gelten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben so noch ausreichend Zeit, sich auf das neue Recht vorzubereiten. Beim laufenden Lohnsteuerabzug 2012 gilt ebenso wie beim Lohnsteuerabzug 2013 noch die bisherige Rechtslage weiter. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen:
• Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu definiert. Der geänderten BFH-Rechtsprechung folgend gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die Tätigkeitsstätte bestimmt sich vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen. Nur hilfsweise wird auf quantitative Kriterien wie etwa den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit zurückgegriffen. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug mit der Entfernungspauschale. Alle anderen Tätigkeitsstätten gelten als Auswärtstätigkeit. Für diese können ent-standene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.
• Bei den Verpflegungspauschalen erfolgt eine Reduzierung der Staffelung. Für eintägige Auswärtstätigkeiten gibt es nur noch eine Pauschale von 12 EUR bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden (bisher 6 EUR ab 8 Stunden und 12 EUR erst ab 14 Stunden). Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten werden für den An- und Abreisetag – unabhängig von einer Mindestabwesenheitszeit – je ein Pauschbetrag von 12 EUR gewährt. Für Zwischentage gibt es weiterhin 24 EUR. Die Erleichterungen gelten für Arbeitnehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler.
• Über § 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9 EStG sind übliche Mahlzeiten mit einem Preis bis zu 60 EUR mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Lohnbesteuerung kann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Sogenannte Belohnungsessen, deren Preis 60 EUR übersteigt, sind weiterhin nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten und nach den allgemeinen Regelungen zu besteuern.
• Um die Regelungen über die doppelte Haushaltsführung zu vereinfa-chen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Ver-gleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Statt der vom BFH entwickelten, flächenmäßigen Begren-zung von 60 qm wird als einfaches Abgrenzungskriterium eine be-tragsmäßige Höchstgrenze eingeführt. Als Unterkunftskosten im Inland können die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, neben Miete auch die Betriebskosten.
• Die Regelungen zu beruflich veranlassten Unterkunftskosten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte werden denen einer doppelten Haushaltsführung gleichgestellt. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind im Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Nach diesem Zeitraum werden sie nur noch bis zur abziehbaren Höhe bei doppelter Haushaltsführung gewährt. |
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Die geplanten Vereinfachungen des Reisekostenrechts 2014 sind verknüpft mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform. Diese umfasst Vereinfachungen sowie weitere Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung. Die Unternehmenssteuerreform soll ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung gelten und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
• In § 10d EStG wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf eine bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei Millionen EUR angehoben. Diese betragsmäßige Ausweitung ist nicht auf die Gewinneinkünfte beschränkt, sodass beispielsweise auch Mietverluste in einem größeren Umfang auf das Vorjahr übertragen werden können.
• Durch umfangreiche Neufassungen der §§ 14,17 KStG werden in erster Linie die Regelungen zur steuerlichen Organschaft vereinfacht und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.
• Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft.
• Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren.
• Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung erfolgt eine Absicherung deutscher Besteuerungsrechte bei ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften.
• Der doppelte lnlandsbezug bei der Organgesellschaft wird aufgegeben. Das geschieht als Folge des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland.
• Es wird ein Feststellungsverfahren eingeführt zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung eingeführt.
• Die bereits bestehende Praxis, wonach auch EU/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, wird gesetzlich eingesetzt. |
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Das BMF hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, der fachlich notwendigen Verordnungsbedarf in mehreren Bereichen des Steuerrechts umsetzt. Hierzu werden Änderungen mehrerer Verordnungen in einer Mantelverordnung zusammengefasst. Betroffen sind folgende Bereiche:
• Der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug wird sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Verfahren wie PayPal angepasst, da steuerbegünstigte Körperschaften schon jetzt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über Internet nutzen. Hierzu gilt die Vereinfachungsregelung des § 50 Abs. 2 EStDV für alle Verfahren, die über Kreditinstitute abgewickelt werden.
• Änderungen in §§ 20 und 21 UStDV verweisen auf die Europäische Union anstelle der Europäischen Gemeinschaft. In § 59 UStDV erfolgt eine Anpassung des Begriffs des im Ausland ansässigen Unternehmers an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder Sitz noch Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, ist er im Inland ansässig.
• Das FA Neubrandenburg ist für die Besteuerung von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen mit bestimmten Altersvorsorgeleistungen bis einschließlich 2013 örtlich zuständig. Die Zentralisierung der Besteuerung wird zeitlich unbegrenzt fortgesetzt.
• Örtlich zuständig für die Zerlegung des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Finanzbehörde Hamburg.
• Die Steuerberatergebühren werden an die gestiegenen Preise und die Kosten in den Steuerberaterpraxen angepasst. Des Weiteren wird die Steuerberatergebührenverordnung strukturell bereinigt. Es erfolgen Änderungen der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, -bevollmächtigte und -gesellschaften zu neu einzutragenden Tatsachen in das Berufsregister. Außerdem kommt es zu klarstellenden Regelungen zum Umfang des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater.
• Die Zuständigkeit für die Familienkassen für Ermittlungsverfahren bei Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für Geldbußen im Zusammenhang mit Kindergeld wird an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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Mit dem Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 25.9.2012 ist geplant, die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung sowie für Beschäftigte in der Gleitzone an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen.
Geplante Änderungen
Die Gesetzesreform sieht für 2013 zwei Schwerpunkte vor:
1. Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von bisher 400 auf 450 EUR brutto monatlich ab dem 1.1.2013.
2. Das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Einbeziehung von Mini-Jobbern in die Rentenversicherung wird entgegengesetzt angewendet. Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer sollen künftig grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Sie erhalten jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass grundsätzlich zunächst Rentenversicherungsfreiheit eintritt, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründen können.
Als Folgeänderung daraus wird die Gleitzone für Minijobber von bisher 400 auf 450 EUR und für Midi-Jobs von derzeit 800 auf 850 EUR im Monat erhöht. Diese gering verdienenden Arbeitnehmer im Bereich über 400 und bis 800 EUR sind aber nicht mehr sozialversicherungsfrei. Je näher der Lohn zu 400 EUR liegt, umso weniger Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitnehmer zu zahlen Dazu wird die Berechnungsformel entsprechend angepasst.
Praxishinweis: In der Gleitzone werden die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung ausgehend von ca. 10,42 % linear immer höher, bis sie bei 800 EUR schließlich bei 20,48 % liegen. Der Arbeitgeberbeitrag liegt in der gesamten Gleitzone konstant bei 19,58 % (Werte für 2012).
Übergangsfristen und Bestandsschutz
Für bereits vor dem 1.1.2013 beschäftigte Mini-Jobber bestehen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Der rentenversicherungsrechtliche Status bleibt bestehen, sie können aber auch ab 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Für vor 2013 Beschäftigte in der Gleitzone 400 bis 450 EUR gilt die frühere Regelung bis Ende 2014 weiter und bei Lohn oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 EUR bleibt es bei der Anwendung des Rechts 2012. Diese Midi-Jobber können jedoch bis Ende 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.
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Der von der Regierungskoalition nach internen Streitereien verabschiedete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen Änderungen in 49 verschiedenen Steuerbereichen und dient unter anderem der Umsetzung des aktuellen EU-Rechts und der EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten. Abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 12, 273) sind noch Anpassungen vorgenommen worden.
• Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen, Belege und sonstige Unterlagen nach AO, UStG und dem HGB sinkt ab 2013 von zehn auf acht Jahre und ab 2015 dann dauerhaft auf sieben Jahre. Im Handelsrecht betrifft die Verkürzung nur Buchungsbelege. Das gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist in der am 31.12.2012 geltenden Gesetzesfassung noch nicht abgelaufen ist.
• Wie geplant soll der Listenpreis bei Elektrofahrzeugen von Selbstständigen und Arbeitnehmern um die enthaltene Sonderausstattung für die Batterie gemindert werden – sowohl für die private Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte. Diese Regelung gilt zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022.
Nunmehr kommt es aber zu einer pauschalen Stufenregelung. Bei bis Ende 2013 angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die 500 EUR mindern sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR aufgrund des Übergangs zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Dabei erfolgt eine Beschränkung auf den pauschalen Abzug von höchstens 20 kWh. Es ergibt sich somit eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises von 10.000 EUR.
Bei Anschaffung ab 2014 reduziert sich der Höchstbetrag jährlich um je 500 EUR, die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird nicht fortgeführt, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zu einer Erhöhung der Reichweite kommt. Außerdem sind höhere Abschläge möglich.
• Die Abschaffung der Wehrpflicht führt über den angepassten § 3 Nr. 5 EStG zwar nicht mehr generell zur Steuerfreiheit für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Sie erhalten aber Geld- und Sachbezüge weiterhin steuerfrei. Das sind sowohl der an Soldaten gezahlte Wehrsold und das Dienstgeld als auch das an Bundesfreiwilligendienstleistende gezahlte Taschengeld. Hinzu kommt die Heilfürsorge für Soldaten und Zivildienstleistende. Steuerpflichtig werden hingegen erstmals für den VZ 2013 die weiteren Bezüge wie etwa der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung. Für freiwillig Wehrdienstleistende, die das Dienstverhältnis vor 2013 begonnen haben, bleibt es bei der alten Regelung.
• Nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht kann kein Dienst im Ausland mehr als Ersatz für den Zivildienst geleistet werden. Dennoch erfolgt die weitere Berücksichtigung des Auslandsdienstes vor dem Hintergrund, dass diese einen qualitativen Standard bieten, etwa die obligatorische pädagogische Begleitung durch Seminare im In- und Ausland, Sprachkurse und Seminare für Rückkehrer.
• Umsatzsteuerbefreit sein sollen nach § 4 Nr. 20a Satz 3 UStG ab 2013 auch die Leistungen der Bühnenregisseure und -choreografen, die sie an Theater oder Opernhäuser erbringen. Andere Empfänger sowie Leistungen selbstständiger Film- und Fernsehregisseure werden nicht begünstigt. |
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Am 29.3.2012 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression verabschiedet. Zuvor waren vom Finanzausschuss noch leichte Anpassungen vorgenommen worden. Ziel des Gesetzes ist es, systembedingte Steuermehreinnahmen des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs durch eine Korrektur des Tarifs entgegenzuwirken. Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass der Grundfreibetrag in zwei Schritten 2013 und 2014 insgesamt um 350 EUR und der Tarifverlauf prozentual um 4,4 % angepasst wird. Damit soll verhindert werden, dass es nicht zu einer Stauchung innerhalb der ersten Progressionszone und damit zu einem Anstieg der Progression kommt. Die Wirkung der kalten Progression soll anschließend im Zwei-Jahres-Rhythmus überprüft werden. Aufgrund der Tarifänderungen fügte der Vermittlungsausschuss zwei Folgeänderungen bei der Lohnsteuerberechnung und der Arbeitnehmerveranlagung ein.
1. Die Zahlenwerte für den Lohnsteuerabzug bei den Steuerklassen V und VI sollen für 2013 und ab 2014 erhöht werden. Diese folgen damit den geänderten Tarifwerten in § 32a EStG zur Steuersatzanpassung.
2. Arbeitnehmer mit einem geringen Jahresarbeitslohn von bis zu 10.200 EUR und Ehepaare – unabhängig vom Empfänger – deren insgesamt erzielter Arbeitslohn 19.400 EUR nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale befreit. Diese Arbeitslohngrenzen erhöhen sich entsprechend den Tarifänderungen in § 32a EStG geringfügig in 2014 auf 10.700 EUR und 20.200 EUR. Entsprechendes gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden. Der angehobene Jahresarbeitslohn wirkt auch in diesen Fällen. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte besteht keine Abgabeverpflichtung. |
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Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen in einem Artikelgesetz Änderungen in vielen Steuerbereichen. Der anstehende Regelungsbedarf beinhaltet insbesondere Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten in Kraft. Nachfolgend haben wir für Sie die für die Praxis wichtigsten geplanten Änderungen zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs und der Vielseitigkeit der Änderungen erfolgt dies lediglich in einer stichwortartigen Übersicht.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
• Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wird § 3 Nr. 5 EStG neu gefasst. Damit soll künftig keine Steuerfreiheit für den freiwilligen Wehrdienst mehr gewährt werden. Steuerfrei bleiben nur noch die Geld- und Sachbezüge sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Anstelle des Zivildienstes kann dann kein anderer Dienst im Ausland abgeleistet werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung beim Kindergeld und für die Steuerfreibeträge wird der Dienst im Ausland aus dem Katalog der Freiwilligendienste gestrichen.
• Seit dem 1.7.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit und werden einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Derzeit werden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Mit der Aussetzung entfällt die Notwendigkeit einer Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Ergänzend soll jedoch eine Verlängerung der Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehr- oder Zivildienst vor der Aussetzung am 1.7.2011 angetreten und vollendet haben, erfolgen. Hier soll der Berücksichtigungszeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um sechs Monate verlängert werden, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet. Entsprechendes soll für den Zivildienst und die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gelten.
• Der Listenpreis im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung für die private Kfz-Nutzung soll bei Elektrofahrzeugen um die enthaltene Sonderausstattung für den Akkumulator (Batterie) gemindert werden. Diese Regelung soll bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitnehmern Anwendung finden. Dabei werden sowohl die private Nutzung als auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einbezogen. Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die AfA entsprechend zu mindern. Dies soll zeitlich beschränkt ab 2013 bis Ende 2022 erfolgen und soll auch beim Erwerb von Elektro-Kfz gelten, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.
• Der Sonderausgabenabzug für die Kranken- und Pflegeversicherung soll künftig auch dann in Betracht kommen, wenn die Beiträge an Versicherungsunternehmen außerhalb des EU- und EWR-Raums geleistet werden.
• Bei Abspaltungen ab 2012 sollen die Anteile an der übernehmenden anteilig an die Stelle der Aktien der übertragenden Gesellschaft treten. Die Anschaffungskosten werden dann fortgeführt, um die Abgeltungsteuer für Sparer und Kreditinstitute praktikabel zu gestalten.
• Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR soll auf die häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland ausgeweitet werden, wenn die Hilflosigkeit der im Ausland pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird. Die Anerkennung einer im Ausland festgestellten Schwerbehinderung kann durch inländische deutsche Behörden erfolgen.
• Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag soll infolge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM für zwei Jahre als Regelfall gelten. Der Arbeitnehmer braucht nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu stellen. Für die darauf folgenden zwei Jahre kann die weitere Berücksichtigung des Freibetrags mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beantragt werden. Es bleibt für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 möglich sein.
• Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2 % erheben und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Obwohl für die zu erhebende einheitliche Pauschsteuer grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung gelten, werden hiervon abweichend aus Gründen der Arbeitserleichterung für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen angewendet. Künftig sollen auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften gelten.
• Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat den Kreis der Verleiher zum 1.12.2011 ausgeweitet. Diese Erweiterung soll auch im EStG nachvollzogen werden. Erfasst werden natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, auch wenn sie keine Erwerbszwecke verfolgen oder keine Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.
• Bei der Kapitalertragsteuer soll es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen zu Erleichterungen bei Zinsen von Gewinnobligationen, Wandelanleihen sowie Genussrechten kommen. Davon ebenfalls betroffen sein sollen Aktien, die über eine ausländische Stelle in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin erworben werden, Gewinnausschüttungen einer GmbH und nicht börsennotierter AG, nicht verbriefte Genussrechte sowie Kapitalerträge einer Personengesellschaft.
Änderung im Umsatzsteuergesetz
• Bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, soll sich der Ort der Leistung nach dem Sitz der juristischen Person richten, sofern kein Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt.
• Der Ort für die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer soll dort liegen, wo das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.
• Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer wird der Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Leistungsempfängers verlagert.
• Umsätze von Blinden sind befreit, solange sie nicht mehr als zwei -Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Auszubildenden. Künftig sollen auch eingetragene Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer gelten.
• Die Umsatzsteuerbefreiung für Vorumsätze in der Luftfahrt an Luftfahrtunternehmer mit Ambulanzflügen soll künftig ausgeschlossen werden. Davon betroffen sind auch inländische Luftfahrtunternehmen, die neben internationalem Luftverkehr auch grenzüberschreitende Krankentransporte mit Luftfahrzeugen durchführen.
• Der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers soll an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Danach ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist im Inland der Wohnsitz maßgebend.
• Das Recht für die Rechnungsstellung soll sich künftig nach den Vorschriften des Mitgliedstaates richten, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Die Rechnung muss in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung gesetzlich definierte Angaben enthalten.
• Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird.
• Die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG befreit Bildungsleistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Auch andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie etwa selbstständige Lehrer sowie Privatlehrer sind in die Steuerbefreiung eingeschlossen.
Weitere Gesetze im Kurzüberblick
• Die EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird mit dem EU-Amtshilfegesetz in nationales Recht umgesetzt. Sie tritt zum 1.1.2013 an die Stelle der Amtshilferichtlinie und soll das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, insbesondere um die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen und eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu forcieren. Durch die Amtshilferichtlinie werden Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt und der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich implementiert.
• Die Änderungen des Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes betreffen redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, den Vertrag von Lissabon, den Vertrag zur Gründung der EU und den Vertrag über die Arbeitsweise der EU.
• Änderungen des Außensteuergesetzes – insbesondere § 1 AStG – sollen dazu dienen, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung und -verteilung klar und für Kapital- und Personengesellschaften sowie Betriebsstätten und Niederlassungen einheitlich zu regeln. Dazu wird das OECD-Musterabkommen 2010 inhaltlich in deutsches Recht umgesetzt. Zudem sollen Geschäftsbeziehungen von Mitunternehmerschaften denen von Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Einkünfteabgrenzung gleichgestellt werden.
• Beteiligte sind nach § 90 AO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet und müssen die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und der Finanzbehörde vorlegen. Künftig soll ein FA auch dann zuerst ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Kreditinstitut stellen, wenn ihr die Konto- oder Depotbeziehung bereits bekannt ist und sie lediglich Kontoauszüge oder ähnliche Dokumente einsehen will.
• Die Berufung auf ein Verfahren, das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist, soll keine Verfahrensruhe bewirken können.
• Im InvStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die Änderungen durch das EStG.
• Durch Änderungen im Gesetz über Steuerstatistiken sollen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die dreijährlichen Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt werden.
• Bei der staatlich geförderten Riester-Rente sollen Anpassungen für die statistische Aufbereitung der Inanspruchnahme der Zulagen von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfolgen. Anstelle der Anlage VL in Papierform tritt dann die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung. Eine Arbeitnehmer-Sparzulage kann damit von der Finanzverwaltung nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer der Finanzverwaltung die für die Festsetzung und Auszahlung erforderlichen Angaben mitteilt, indem er in die Übermittlung der erforderlichen Daten vom Institut einwilligt und seine Identifikationsnummer übergibt. Derzeit ist noch offen, wann die Vorbereitungen abgeschlossen sein werden. Deshalb wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitgeteilt.
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Im Gesetz zur Änderung der Gemeindefinanzreform geht es zwar in erster Linie um die Anhebung der Höchstbeträge zur Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, um die Ziele der Gemeindefinanzreform durch eine Verteilung auf Grundlage des örtlichen Aufkommens zu erreichen. Über den Finanzausschuss fließen jedoch auch drei ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Änderungen in das Gemeindefinanzreformgesetz, die man eigentlich nicht in diesem Paket vermutet, mit ein.
• Verbilligte PC-Nutzung: Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten privaten Nutzung von Computern und Software nach § 3 Nr. 45 EStG soll aufgrund der technischen Fortentwicklung neu gefasst werden. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Zudem werden geldwerte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Systemprogrammen wie z.B. Betriebssysteme, Virenscanner, Browser und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber in seinem Betrieb einsetzt und dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt, steuerfrei gestellt. Computerspiele sind in der Regel nicht steuerfrei. Bisher war die Überlassung von Software nach R 3.45 LStR nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC installiert war, den der Arbeitnehmer privat nutzt. Die Änderung soll rückwirkend in allen offenen Fällen ab 2000 gelten.
• Umsatzsteuersatz auf Pferde: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % soll auf die Lieferungen von lebenden Pferden einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, ab dem 1.7.2012 aufgehoben werden. Auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Pferden soll nunmehr der reguläre Steuersatz erhoben werden. Dies erfolgt durch die Streichung der Nr. 1a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG und ist eine Folge der EuGH-Rechtsprechung zum Steuersatz für die Lieferung von Pferden. Laut EU-Kommission ist eine Ermäßigung nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie nur zulässig für Tiere, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln oder zum Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung eingesetzt werden.
• Ausländische Schachteldividenden: In der Mehrzahl der DBA werden Dividenden, die ein ausländisches Unternehmen an eine wesentlich und meist 10 oder 25 % beteiligte Kapitalgesellschaft im Inland ausschüttet, über das Schachtelprivileg beim Zahlungsempfänger steuerfrei gestellt. Sind Dividenden freigestellt, soll dies bei Ausschüttungen ab 2012 ungeachtet des DBA zur Verhinderung von Steuerausfällen nur insoweit noch gewährt werden, als sie nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Anderenfalls werden sie der anderen Person zugerechnet und bei dieser nach DBA-Maßgabe freigestellt. Notwendig wurde die Änderung durch den neuen § 50d Abs. 11 EStG, da die Freistellung der ausländischen Schachteldividenden durch entsprechende Gestaltungen in Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung vielfach gezielt eingesetzt werden, damit ein bestimmter Personenkreis wie etwa der persönlich haftende Gesellschafter bei einer KGaA und der atypisch still Beteiligte einer GmbH oder AG die Dividenden ohne Teileinkünfteverfahren steuerfrei vereinnahmen können. |
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Das Kabinett hat am 7.12.2011 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich einen Inflationsausgleich bewirken und der Einkommensteuertarif nicht der Inflationsrate angepasst wird. Das Gesetz soll 2013 und 2014 zur abmildernden Wirkung der kalten Progression führen. Der geplante Ausgleich im Volumen von insgesamt 6 Mrd. EUR pro Jahr erfolgt in den beiden Jahren in zwei Schritten, indem die Progressionstabelle in § 32a EStG entsprechend angepasst wird:
• Der Grundfreibetrag zur Verschonung des Existenzminimums steigt im Veranlagungszeitraum 2013 um 126 EUR auf 8.130 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2014 um weitere 224 EUR. Damit steigt der Grundfreibetrag insgesamt im Vergleich zu 2012 um 350 EUR oder 4,4 % auf dann 8.354 EUR.
• Die Steigung des Tarifverlaufs wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % nach rechts verschoben, um zu vermeiden, dass die steuerliche Durchschnittsbelastung steigt.
• Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % unverändert und greift oberhalb des Grundfreibetrags.
• Der Spitzensteuersatz über die sogenannte Reichensteuer von 45 % gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR je Person. Er sinkt insoweit also von derzeit 250.730 EUR um 730 EUR und bei der Zusammenveranlagung um 1.460 EUR auf dann 500.000 EUR ab. Unverändert wird dieser Aufschlag von 3 % nur auf das die Betragsgrenze übersteigende Einkommen angewendet. Der abgesunkene Schwellenwert hat auch Einfluss auf den Bezug von Elterngeld. Beim Überschreiten entfällt automatisch der Anspruch auf den staatlichen Zuschuss.
• Alle zwei Jahre soll die Bundesregierung künftig eine Überprüfung vornehmen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgebessert werden muss. Das hätte dann zur Folge, dass Grundfreibetrag und Tarifverlauf daraufhin entsprechend angepasst werden. |
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Am 4.11.2011 ist das Steuervereinfachungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Eine Reihe von Änderungen gilt bereits ab dem 5.11.2011 und somit noch für den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2011. Diese für 2011 noch relevanten Änderungen werden nachfolgend in Kurzform aufgelistet.
• In § 3 EStG ist geregelt, welche grundsätzlichen Steuerbefreiungen im EStG zu beachten sind. Aufgrund der Tatsache, dass einigen dieser Steuerbefreiungen inzwischen keine praktische Bedeutung mehr zukommt, wurde der Katalog um insgesamt sechs Befreiungstatbestände gekürzt. Konkret handelt es sich dabei um die folgenden Steuerbefreiungen, die ab dem 5.11.2011 ersatzlos wegfallen:
• § 3 Nr. 19 EStG: Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene,
• § 3 Nr. 21 EStG: Zinsen aus Schuldbuchforderungen,
• § 3 Nr. 22 EStG: Ehrensold,
• § 3 Nr. 37 EStG: Beiträge nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
• § 3 Nr. 46 EStG: Bergmannsprämien und
• § 3 Nr. 49 EStG: Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen.
• Es kommt in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung ab dem 5.11.2011 zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion (§ 16 Abs. 3b EStG n.F.). Das Unternehmen gilt danach bis zu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung als fortgeführt.
• Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen wird als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung nunmehr in allen offenen Fällen gesetzlich definiert und löst die bisherigen Verwaltungsregelungen ab. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Bedingungen (§ 64 EStDV n.F.) kein amtsärztliches Attest vorzulegen.
• Es gelten erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen.
• Für Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die ab dem 5.11.2011 gestellt werden, ist eine Bagatellgrenze verabschiedet worden. Die Gebührenpflicht wird danach auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt. Der Gegenstandswert, bis zu dem keine Gebühren fällig werden, beträgt 9.999 EUR und 200 EUR für die Zeitgebühr bei der Gebührenpflicht (§ 89 AO n.F.)
• Meldung von Auslandssachverhalten bei Personengesellschaften sind nicht mehr binnen eines Monats, sondern erst innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden, in dem das meldepflichtige Ereignis eingetreten ist.
• Bei der Grunderwerbsteuer besteht nunmehr die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen.
• Für Land- und Forstwirte erfolgt aus Harmonisierungsgründen eine Anpassung der besonderen 3-monatigen Steuererklärungsfrist an die Regel¬abgabefrist von 5 Monaten (siehe dazu § 149 Abs. 2 Satz 2 AO n.F.).
Darüber hinaus gelten folgende Änderungen bereits noch früher:
• Die Anhebung des jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags von
920 EUR auf 1.000 EUR wird zum 1.1.2011 rückwirkend in Kraft treten.
• Für seit dem 1.7.2011 ausgestellte Rechnungen für Umsätze nach dem 30.6.2011 gelten Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung. Sie berechtigen zum Vorsteuerabzug, ohne dass es einer Signatur bedarf.
• Für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2011 werden Erbbauberechtigter und -verpflichteter im Besteuerungsverfahren des jeweils anderen erklärungspflichtig und damit auch Beteiligte. Für begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG werden Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten sowie das Verwaltungsvermögen gesondert festgestellt.
• Für 2011 gilt wegen des erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags eine Übergangsregelung beim Elterngeld.
• Ab 2011 kommt es wegen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu einer Änderung im Bundesversorgungsgesetz.
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Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, steht einer Verkündung im BGBl nichts mehr im Wege und es kann im Wesentlichen 2012 in Kraft treten. Eine grundlegende Änderung zum Entwurf hat sich bei der geplanten Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre ergeben. Dieser Punkt wurde auf Wunsch der Bundesländer ersatzlos gestrichen. Die Inhalte des Gesetzentwurfs hatten wir in den vorangegangenen Ausgaben vorgestellt (s. AStW 11, 558 und 147). Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 noch leicht von 920 auf 1.000 EUR erhöht werden, was der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember zu berücksichtigen hat.
Deutliche Verbesserungen sind für Familien vorgesehen, indem Kinderbetreuungskosten über den Sonderausgabenabzug auch dann absetzbar sind, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und es für Kindergeld und Kinderfreibetrag beim volljährigen Nachwuchs nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge ankommt. Zudem wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Darüber hinaus sind in der Praxis insbesondere folgende Änderungen wichtig:
• Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nach einer gesetzlichen Vorgabe und löst damit die bisherige Verwaltungsregelung ab.
• Außerdem kommt es zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung, dem Ausbildungsfreibetrag sowie dem Höchstbetrag für den Spendenabzug. Das gilt aber nicht für Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
• Bei der Ehegattenbesteuerung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.
• Durch die Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung kommt es zum Verzicht auf die Totalüberschussprognose.
• Beim Antrag auf verbindliche Auskunft wird eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR eingeführt, bis zu der keine Gebühren anfallen.
• Es kommt zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung.
• Eine massive Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung sorgt dafür, dass der Vorsteuerabzug jetzt viel öfter möglich ist. Das gilt bereits rückwirkend für ab Juli 2011 erstellte Rechnungen, die Belegen aus Papier gleichgestellt werden. Dafür darf die Umsatzsteuernachschau jetzt auch auf die EDV-Buchhaltung zugreifen.
• Weitere Vereinfachungen werden dadurch geschaffen, dass es erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen gibt, die Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich erfolgen muss, die 3-monatige Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten angepasst wird, es zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften kommt und eine Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.
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Das vom Bundestag verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom Regierungsentwurf (s. AStW 11, 147) noch einige Ergänzungen vor, die über den Finanzausschuss eingefügt worden waren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.7.2011 zunächst die Zustimmung verweigert, weil er Kritik an der geplanten Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume angemeldet, die übrigen zahlreichen Änderungsvorhaben dagegen nicht bemängelt hatte. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Einzelne Änderungen gegenüber dem vorliegenden Entwurf sind nicht auszuschließen. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen:
• Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
• Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden.
• Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies war bislang nur für die Kirchensteuer geplant. Nicht hiervon betroffen sind die nur begrenzt abzugsfähigen Beiträge wie etwa zur Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung.
• Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Tarifminderungsregelung für Ehegatten soll zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung ab 2013 verzichtet werden. Dies soll die Schlechterstellung im Vergleich zu unverheirateten Personen ausschließen. Ein Wiederruf der Wahl ist bei Bestandskraft kaum möglich. Die getrennte Veranlagung würde damit ab 2013 vollständig entfallen.
• Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen.
• Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird dann gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt.
• Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll ab 2012 nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
• Ein Übertrag der Kinderfreibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil soll ab 2012 auch möglich sein, wenn diese Person mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Stief- oder Enkelkindern trifft. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen und nur für Folgejahre widerrufen werden.
• Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung soll der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen gesetzlich geregelt werden. Dieser Nachweis muss danach weiterhin und damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Dabei reicht künftig im Regelfall die Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker aus. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sind jedoch dann erforderlich, wenn es um besondere Maßnahmen wie zum Beispiel Kur, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder Behinderung leidenden Kindes, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden geht. Der Krankenhausarzt muss bescheinigen, dass Besuche des Partners oder der Kinder der Heilung dienen.
• Bei Zufluss ab 2012 soll es zur Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug kommen, damit unselbstständige Stiftungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erst durch Antrag beim Finanzamt nach Jahresablauf und dadurch einen Liquiditätsvorteil erhalten.
• Bei der Tarifbegünstigung für Holznutzung sollen die Prozentsätze für den pauschalen Betriebsausgabenabzug steigen. Außerdem soll es zu eigenen Anwendungsregeln für bestimmte Pauschsätze in der Land- und Forstwirtschaft kommen, um auf das abweichende Wirtschaftsjahr abzustellen.
• Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sollen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes behoben werden.
• Gestrichen werden soll der Plan, die Bagatellgrenzen für die Meldungen der Kreditinstitute im Todesfall zu verdoppeln, um befürchtete Steuerausfälle zu vermeiden. Es bleibt damit bei 5.000 EUR je Bank oder Versicherung.
Nicht mehr umgesetzt wurden Anträge auf Anhebung des Behinderten-Pauschbetrages, die individuelle Besteuerung von Ehegatten ohne das Splittingverfahren, die Wiedereinführung des vollen Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen sowie die Streichung der zweijährigen Abgabe der Einkommensteuererklärung.
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Das BMF informiert über den Stand bei der Einführung der elektronisch vorausgefüllten Einkommensteuererklärung, die im Rahmen von KONSENS derzeit von Bund und Ländern entwickelt wird. Das Vorhaben soll als optionales und kostenloses Service-Angebot im Laufe des Jahres 2013 in einer ersten Stufe zur Verfügung stehen. Das Finanzamt soll dann die für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen. Das beinhaltet neben Grundinformationen auch die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten sowie Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie weiteren Vorsorgeaufwendungen. Nach Prüfung und Ergänzung sendet der Steuerpflichtige anschließend seine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt.
Die Nutzung kann über Elster sowie mit kommerzieller Software erfolgen. Mit der Übernahme der bei Elster gespeicherten Informationen ist keine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe verbunden. Die erste Ausbaustufe liefert die aktuelle Datenbasis durch eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen. In den folgenden Stufen kommen weitere Daten hinzu. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses wird höchstmögliche Sicherheit gewährleistet, die Daten können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen abrufen.
Derzeit werden aufseiten der Finanzverwaltung im Rahmen des Vorhabens KONSENS die fachlichen und technischen Grundlagen für das Entgegennehmen und Weiterverarbeiten elektronischer Belege entwickelt. Dieses und weitere Projekte erweitern das elektronische Serviceangebot der Verwaltung – zum Nutzen aller am Besteuerungsverfahren Beteiligten schrittweise. Das beinhaltet dann auch die bessere Effektivität seitens des Finanzamts durch einfachere Prüfung und Kontrolle von Daten. |
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Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.
Aktuelle Rechtslage
Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nach derzeitiger Rechtslage nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.
Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.
Geplante Neuregelungen
Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.
Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies soll durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung informiert das BMF jetzt darüber, dass keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden müssen. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet nicht, dass es sich um ein technisches oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können innerbetriebliche Kontrollverfahren verwendet werden. In der einfachsten Form kann dies beispielsweise durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein geschehen.
Praxishinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen.
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Der BMF-Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften setzt die EU-Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ab dem 1.1.2012 in nationales Recht um. Die neue EU-Beitreibungsregelung erweitert die Möglichkeit, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung des Informationsaustausches, etwa indem Bedienstete aus einem Mitgliedsstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen EU-Land beiwohnen oder an diesen teilnehmen.
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wird für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 aufgehoben, um die Entscheidung der Europäischen Kommission umzusetzen. Die Kommission hatte am 26.1.2011 entschieden, dass die Sanierungsklausel eine europarechtswidrige Beihilferegelung darstellt. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre erfolgt im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben wird. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile innerhalb von vier Monaten zurückgefordert werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung. Sollte das EuG der Klage stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig zu erklären und die Sanierungsklausel könnte für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 wieder Anwendung finden.
Die EU-Kommission hatte Deutschland aufgefordert, die Regelungen im ErbStG hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht zu ändern. Die unterschiedlichen Freibeträge verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nunmehr kommt ein Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen. Sie können Erbschaft oder Schenkung wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandeln lassen. Dadurch lässt sich der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Das gelingt aber nur, wenn sich der Erwerber vollständig der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, also mit dem gesamten zugewendeten Weltvermögen. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach der Gesetzesverkündung entsteht. Darüber hinaus gilt sie auf Antrag auch für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Zudem sind folgende Steueränderungen geplant:
• Es kommt zu einer Reihe von Änderungen und Neufassungen bei den Regelungen zum Lohnsteuerabzugsverfahren in §§ 38b, 39 ff. EStG. Mit diesem Regelungspaket werden die noch erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 flächendeckend angewendet werden soll.
• Der Katalog der Freiwilligendienste wird ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst in § 32 Abs. 1 Nr. 2d EStG erweitert.
• Es kommt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einer engeren Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in § 50 Abs. 1 S. 2 und 4 EStG, indem die Inanspruchnahme über die Höhe der Arbeitnehmereinkünfte hinaus ausgeschlossen wird.
• Der II. Teil der Anlage 24 BewG zum Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG wird neu geregelt. Es erfolgt eine Präzisierung der Gebäudeklassen und eine Anpassung der Regelherstellungskosten an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes.
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Der Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 75) einige Detailänderungen vor. Zu nennen sind hier besonders fünf Punkte:
• Die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR wirkt nicht erst ab 2012, sondern bereits für 2011. Der Erhöhungsbetrag von 80 EUR ist über gesonderte Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 51 EStG erstmals beim Steuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge anzuwenden, die für einen nach dem 30.11.2011 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Hierzu wird dann eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen wird.
• Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte fließen ab 2012 zwar weiterhin nicht in die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenhöchstbetrags und des Ausbildungsfreibetrags ein. Doch zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person nach § 33a EStG werden Kapitalerträge über den Begriff der eigenen Bezüge berücksichtigt, um die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers zu prüfen.
• Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern generell als Sonderausgaben abziehbar, weil die Voraussetzung des erwerbsbedingten Aufwands entfällt. In § 2 Abs. 5a S. 2 EStG erfolgt jedoch ein Verweis, dass außersteuerliche Rechtsnormen, die wie das Wohngeld auf das Steuereinkommen anknüpfen, weiterhin ohne die Kinderbetreuungskosten berechnet werden.
• Die verlängerte Abgabefrist von Steuererklärungen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2010 und nicht erst ab 2011.
• Die geplanten Neuregelungen im ErbStG gelten nicht erst auf Geset-zesverkündung, sondern bereits ab dem 1.7.2011.
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Die Regierungskoalition hat im Dezember 2010 einen 41-Punkte-Plan für steuerliche Erleichterungen vorgestellt. Ein Großteil davon wird nun im Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt. Der Referentenentwurf des Finanzministeriums sieht vor, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum 1.1.2012 und in einigen Fällen ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Unklar ist momentan jedoch, ob die eine oder andere Maßnahme nicht doch noch rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft treten könnte. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Vorhaben im Überblick:
Inhalte Steuervereinfachungsgesetz 2011
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich ab 2012 von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR steigen, was eine Steuerentlastung von 330 Mio. EUR jährlich bringen soll.
• Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit oder Krankheit können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Hierzu wird § 9c EStG aufgehoben und die gesamte Regelung in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt. An der Abzugshöhe ändert sich hingegen nichts.
• Für den Anspruch auf Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielen die Einkünfte und Bezüge der Kinder künftig keine Rolle mehr, denn die schädliche Einkommensgrenze von 8.004 EUR soll entfallen. Das volljährige Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, die nicht in einem Besuch einer allgemein bildenden Schule bestanden hat, grundsätzlich jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.
• Bei der Entfernungspauschale soll ab 2012 das Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeführt werden. Es wird nur noch jahresbezogen geprüft, ob bei Arbeitnehmern und Selbstständigen der Abzug von Pauschale oder tatsächlichen Kosten höher ausfällt. Die derzeit noch tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfällt dann.
• Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen soll der Betrieb bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gelten. Diese Erklärung kann für Betriebsaufgaben ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einem gewählten Zeitpunkt abgegeben werden, sofern sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung sind punktuelle Maßnahmen vorgesehen.
• So sollen die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute von derzeit sieben (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf vier Wahlmöglichkeiten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) reduziert werden.
• Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen ab 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen. Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben werden stets im Jahr des Zuflusses berücksichtigt.
• Für Spenden bei Naturkatastrophen sollen die Möglichkeiten des Zuwendungsnachweises erleichtert werden.
• Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen ab 2012 nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenabzugsvolumens, bei Unterhaltszahlungen und dem Ausbildungsfreibetrag herangezogen werden. Insoweit reduziert sich auch der Anlass für einen Kontenabruf.
• Nach dem neuen § 25a EStG können Steuerpflichtige ab 2012 die Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre zusammen abgeben. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr. Das Wahlrecht besteht für aktive Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Kapitaleinkünften. Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte gilt es ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus 13.000 EUR pro Person nicht übersteigt.
• Die verbilligte Vermietung an Angehörige gilt voraussichtlich ab 2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miethöhe mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Werbungskosten sind dann in voller Höhe absetzbar. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten stets aufzuteilen. Die derzeit mögliche Überschussprognose entfällt.
• Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts entfällt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bei einem Gegenstandswert bis 10.000 EUR. Bis dahin eingereichte Anträge bleiben generell gebührenpflichtig.
• Bei der Erbschaftsteuer soll beim Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG für Erwerbe ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung ein neues förmliches Feststellungsverfahren eingeführt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht der Kreditinstitute bei Todesfällen nach § 33 ErbStG steigt von derzeit 5.000 auf 10.000 EUR.
• Die Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten nach § 138
Abs. 2 AO von derzeit einem Monat soll verlängert werden, indem Ereignisse ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen sind.
• Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden wird weiter ausgebaut und vereinfacht. So sollen neben der qualifizierten elektronischen Signatur dauerhaft auch andere sichere Verfahren zugelassen und eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG für Notare und Gerichte sowie für die Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung eingeführt werden.
• Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen bereits ab dem 1.7.2011 reduziert werden. Erlaubt sind dann auch per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- und Textdatei, per Computer-Fax, Fax-Server und im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelte Rechnungen. Im Gegenzug wird die Regelung zur Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) dahin ergänzt, dass auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen etc. eingesetzt werden können. Damit soll – trotz der Vereinfachung bei den Rechnungsvorschriften – weiterhin eine effektive Umsatzsteuer-kontrolle sichergestellt werden.
• Die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll von drei Monaten ab 2011 an die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verlängert werden. Ab 2012 soll die Besteuerung bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen vereinfacht werden.
Weitere Vorhaben
Noch nicht in das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden weitere Vorhaben der Bundesregierung aufgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pläne:
• Mit der vorausgefüllten Steuererklärung soll die Kommunikation mit dem Finanzamt künftig weitgehend papierlos auf elektronischem Wege erfolgen. Soweit Daten der Finanzverwaltung vorliegen, werden diese automatisch in den richtigen Feldern vorausgefüllt zur Verfügung gestellt. Ziel ist es für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess elektronische Verfahren anzubieten. Hierzu wird auch die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege eingeführt und im Gegenzug können Steuerbescheide rechtsverbindlich in elektronischer Form übermittelt werden.
• Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen in Zukunft vermehrt durchgeführt werden. In der BpO sollen die Regeln erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden.
• Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Hierzu soll die UStDV zum 1.1.2012 angepasst werden.
• Eine Harmonisierung von steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften wird angestrebt.
• Das steuerliche Reisekostenrecht soll vereinfacht werden.
• Mittelfristig sind weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung geplant, etwa zur Anpassung an internationale Entwicklungen, bei der Neustrukturierung der Verlustverrechnung und der Einführung eines Gruppenbesteuerungs-systems.
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Das im Dezember verkündete Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf noch wesentliche Ergänzungen, etwa beim häuslichen Arbeitszimmer, zu Erstattungszinsen, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, der Umsatzsteuer oder zur Abgeltungsteuer. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis im Vergleich zum Regierungsentwurf, die in den vorherigen Ausgaben noch nicht vorgestellt wurden.
Einkommen- und Abgeltungsteuer
• Einführung einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 EUR im Jahr steuerfrei. Dafür entfällt für diese Betreuungsleistungen der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR, der letztmals für 2010 gewährt wird.
• Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den BFH wird § 4 Abs. 1 EStG mit entsprechend geänderten Verweisen auf andere Vorschriften des EStG und KStG rückwirkend in allen offenen Fällen an die Verwaltungsauffassung angepasst, die das BMF im Jahre 1999 in den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen festgelegt hatte. Das betrifft die Besteuerung stiller Reserven im Zeitpunkt der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und ganzer Betriebe ins Ausland. Diese erfolgt mit dem Fremdvergleichspreis, wenn die Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte durch ein DBA freigestellt sind.
• Bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat besteht durch den neuen § 36 Abs. 5 EStG in offenen Fällen die Möglichkeit, die auf den Aufgabegewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten.
• Liegt der Einlagewert von Wirtschaftsgütern, die zuvor der Erzielung von privaten Überschusseinkünften gedient haben, unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird dieser ungeminderte Einlagewert als weitere AfA-Bemessungsgrundlage im Betriebsvermögen herangezogen. Die Änderung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfolgt als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung. Sie soll das volle AfA-Volumen sichern und durch die Anwendung erst für Einlagen ab 2011 Altfälle nicht mehr neu aufrollen.
• Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei den Sonderausgaben wird über die verbesserte Datenübermittlung der Abzug von Versicherungsleistungen zugunsten des Vertrags eines Dritten verhindert. Zusätzlich gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ab 2011 – von einigen Ausnahmen zur Altersvorsorge abgesehen – nicht mehr für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Zahlungen in der Summe das 2,5-Fache der Jahresprämien überschreiten. Diese Grenze übersteigende Beiträge werden erst in dem Jahr beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt, für das sie geleistet wurden.
• Ab 2011 kann die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern diese nicht vorab dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben. Das betrifft insbesondere Einnahmen über Auslandskonten.
• Da durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II entfällt, wird über § 10a EStG sichergestellt, dass Arbeitssuchende bei der Riester-Rente unmittelbar förderberechtigt sind.
• Für die effektivere und schnellere Nutzung der Rentenbezugsmitteilungen werden neue Sanktionen wie z.B. ein Verspätungsgeld sowie Geldbußen eingeführt, wenn die Versicherungen ihre Meldungen nicht, falsch oder verspätet übermitteln. Zudem sind die ausländische Anschrift und Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers anzugeben, um die beschränkte Steuerpflicht prüfen zu können.
• Als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung wird in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen gehören und damit weiterhin der Abgeltungsteuer unterliegen. Nachzahlungszinsen bleiben hingegen unverändert nicht abzugsfähig.
• Die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz wird ab 2011 für alle Kapitalerträge vereinfacht, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Dies betrifft nur noch Fälle, in denen eine Steuersatzspreizung zwischen dem Tarif bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer gestaltet werden könnte.
• Die Information der Arbeitnehmer über die erstmals gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – erfolgt rechtzeitig vor dem Start des elektronischen Verfahrens durch die Finanzämter und nicht wie zuvor gesetzlich geregelt durch die Arbeitgeber in der Lohnmitteilung. Durch diese Umstellung wird eine nochmalige Überprüfung der ELStAM vor dem Verfahrensstart ermöglicht.
Körperschaftsteuer
• Auf Vorgabe des BVerfG wird bei der Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 rückwirkend in offenen Fällen auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet.
• Die Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG wird ab 2010 in Hinsicht auf die stille-Reserve-Klausel verschärft und auf ausländisches Betriebsvermögen ausgeweitet.
• Die Verlustverrechnungsbeschränkung für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen wird aufgehoben. Die bislang als verrechenbar festgestellten Verluste entfallen zum 31.12.2010 ersatzlos.
Umsatzsteuer
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 UStG im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren wird ab 2011 auf die Lieferung von Gold in Rohform, als Halbzeug und Anlagegold erweitert.
• Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird verpflichtend ab 2011 eingeführt und die Abgabe in Papierform auf Härtefälle beschränkt.
Andere Gesetze
• Im Fall der vollständigen Steuerbefreiung in § 13a ErbStG für das Betriebsvermögen wird die schädliche 10-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften entgegen dem bisherigen Vorhaben nicht eingeführt. Damit gilt bei Verwaltungsvermögen von Beteiligungsgesellschaften weiterhin die 50-Prozent-Grenze (sogenannter Kaskaden-Effekt).
• Nach der Vorgabe des BVerfG werden eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerlich rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 1.8.2001 den Ehegatten gleichgestellt. Das gilt für den persönlichen Freibetrag, den besonderen Versorgungsfreibetrag, die Steuerklasse und den Steuertarif. Eine Gleichstellung im EStG ist hingegen noch nicht vorgesehen.
• Zur besseren Weiterleitung des Kontrollmaterials wird die Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer um die steuerliche Identifikationsnummer und künftig um die Wirtschafts-Identifikationsnummer des Veräußerers und des Erwerbers erweitert.
• Die Beschränkung des § 15b EStG für Verluste aus Steuerstundungsmodellen wird über § 8 Abs. 7 InvStG auf Investmentfonds erweitert, sofern deren Anlagepolitik darauf ausgerichtet ist, dem Anleger steuerwirksame Verluste zu vermitteln. Die Regelungen greifen auf Verluste, die aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Fondsanteilen sowie durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts beim Anleger entstehen.
• Bei der Freigrenze und dem geminderten Solidaritätszuschlag werden Kapitalerträge ausgenommen, die über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies vermeidet eine Schlechterstellung und gilt ab 2011. Sofern sich die Neuregelung zugunsten des Anlegers auswirkt, kann sie auch für 2009 und 2010 genutzt werden.
• Erfüllt ein Unternehmer seine nach § 144 AO geforderten Aufzeichnungspflichten bei der Lieferung von Waren zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet.
Praxishinweis: Geplant waren für das Jahressteuergesetz 2010 gravierender Einschränkungen für die Straffreiheit durch Selbstanzeige sowie Einschnitte für geschlossene Fonds, auf die Gewinne nach § 6b EStG übertragen werden können. Beide Vorhaben sind in der verkündeten Fassung nicht enthalten, sollen aber in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Die Einschränkungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen jetzt kurzfristig im sogenannten „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ umgesetzt werden. Nicht umgesetzt wurde der gesetzliche Verweis in § 17 KStG auf § 302 AktG für die erforderliche Verlustübernahmeregelung bei Organschaften. Hier bleibt es bei der vereinfachten Regelung über das BMF-Schreiben aus Oktober 2010. |
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Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr wie bislang mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten. Hierzu sind drei Maßnahmen vorgesehen:
• Die Selbstanzeige bringt nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.
• Wurde dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist dies ein Ausschlussgrund. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie bisher auf das Erscheinen des Prüfers an.
• Es wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.
Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft insbesondere bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen. Werden diese ab dem Tag der Verkündung ergänzt, wird dies als erstmalige Selbstanzeige nach geänderter Rechtslage gewertet.
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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor:
• Abflüge von einem inländischen Startort sollen einer neuen Luftverkehrsteuer, gestaffelt nach drei verschiedenen Entfernungen zum Zielort, unterliegen. Sie beträgt 8 EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken bis 6.000 km und 45 EUR für Langstrecken. Die Steuer soll bereits für Buchungen ab dem 1.9.2010 für Flüge ab 2011 erhoben werden.
• Das Elterngeld sinkt von 67 Prozentpunkten auf bis zu 65 Prozentpunkte in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR
war. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Dies wird bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen. Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird aufgehoben.
• Das Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden, indem Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies erfolgt durch eine Absenkung von derzeit 40 auf 20 % des Regelsteuersatzes, einer Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 auf 73 %.
• Änderungen in der Insolvenzordnung sollen die Position der öffentlichen Hand als Gläubiger im Insolvenzverfahren verbessern. So sollen Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Zudem gibt es Erleichterungen für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
• Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Diese Zeiten stellen dann keine Beitragszeiten mehr dar. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch sollen Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten werden. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach Auffassung des Gesetzgebers systemgerecht, weil die Leistungen eines Fürsorgesystems dazu dienen sollen, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen.
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Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
• Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2 EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
• Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten. Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Die Gleichstellung in
§ 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
• Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw. fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert. Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien aber melde¬pflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen.
• Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden.
• Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen angewendet.
• Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht.
• Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft werden kann.
• Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
• Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können.
• Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung angepasst.
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Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in zwölf Gesetzen. Das betrifft insbesondere Anpassungen bei der Umsatz- und Abgeltungsteuer sowie neue Kontrollen bei der Geldanlage. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis. Sofern nichts gesondert vermerkt wurde, gelten die Änderungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung.
Kapitaleinkünfte
• Kreditinstitute sollen Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer unabhängig vom Verschulden nicht rückwirkend, sondern materiell-rechtlich erst im laufenden Jahr vornehmen, um aufwendige jahresübergreifende Korrekturen zu vermeiden.
• Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.
• Sofern die Bank dem FA geschenkte Wertpapiere oder Depots meldet, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor, wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.
• Der neue § 44 Abs. 2a EStG soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden, anderenfalls würden die Anträgen unwirksam.
• Im Rahmen der Datenübermittlung nach § 45d Abs. 1 EStG über ausgezahlte Kapitaleinnahmen ohne Steuereinbehalt soll die Bank die ID des Anlegers ab 2012 mitteilen, um den Finanzbehörden die Überprüfung durch die eindeutige Zuordnung zu erleichtern.
• Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter die Abgeltungsteuer fällt.
Weitere geplante Änderungen im EStG
• Die Regeln zur Verlustfeststellung in § 10d Abs. 4 EStG sollen ab 2010 geändert werden, weil die BFH-Rechtsprechung der Verwaltungspraxis widerspricht. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können dann Besteuerungsgrundlagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar korrigiert werden könnte, dies aber unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. Diese Regelung soll entsprechend auch für den Gewerbeverlust im GewStG gelten.
• Im Rahmen vom sogenannten Wohn-Riester soll keine Nachversteuerung des Wohnförderkontos erfolgen, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgrund des Todes des Zulageberechtigten eintritt. Zudem sollen die Regeln der Eigenheimrente ab 2010 uneingeschränkt auch für das Dauerwohnrecht gelten. Daher wäre dann auch die Entschuldung eines Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.
• Wird bei einer Scheidung die von Eheleuten erworbene Altersvorsorge zwischen ihnen aufgeteilt, soll dies keine schädliche Verwendung darstellen.
• Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung soll der Verkauf von Gebrauchsgütern nicht mehr zu den Spekulationsgeschäften nach
§ 23 EStG zählen. Zudem soll klargestellt werden, dass die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern keine Altverluste darstellen. Damit können sie keine Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
• Die Förderung im Rahmen des § 35a EStG soll ab 2011 für Handwerkerleistungen entfallen, für die es öffentliche Mittel für Förderprogramme, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt. Dies gilt derzeit nur für CO2-Gebäudesanierungsprogramme. Sofern allerdings die Förderung nicht in Anspruch genommen wird, bleibt es bei der Steuerermäßigung.
• Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen um den Tag der Geburt sowie Begründung oder Auflösung des Familienstands erweitert werden, um einen Steuerklassenwechsel zutreffend durchführen zu können. Zudem sollen einige Übergangsregelungen geschaffen werden. So hat der Arbeitgeber bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer zur Authentifizierung seine Steuernummer anzugeben, unter welcher er die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erst 2012 eingeführt werden, es aber bereits 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr gibt, müssen Übergangsregelungen im neuen § 52b EStG geschaffen werden.
• Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte wie Veräußerungsgewinne sollen mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. Dies wird gesetzlich ab 2009 an den derzeit geltenden Satz von 14 % angepasst.
• Auf die Veranlagung von Arbeitnehmern soll trotz Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte verzichtet werden, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR. Für Ehegatten gilt der erhöhte Betrag von 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt.
Änderungen im UStG
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll ab 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetall und sonstige Abfallstoffe sowie die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden, Räumen inklusive Inventar und Fenstern erweitert werden. Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen soll jedoch Voraussetzung sein, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt, damit es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt.
• Über § 15 Abs. 1b UStG soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die Verwendung für Zwecke des Unternehmens beschränkt werden. Dafür unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für andere Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe. Sofern sich die Verwendung in den Folgejahren ändert, soll es zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG kommen. Veräußerung oder Entnahme sollen hingegen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung mit der vollen Umsatzsteuer belastet werden, was ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung auslöst. Die bisherige Regelung soll lediglich noch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor 2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind, bestehen bleiben. Die Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs über die Grundstücke hinaus. Davon wird im UStG derzeit noch kein Gebrauch gemacht. Daher sind auch Gegenstände nicht von der Änderung betroffen, die wie beispielsweise Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich keine Gebäudebestandteile darstellen.
• Bislang liegt der Ort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich dort, wo sie erbracht werden. Ab 2011 soll das nur noch gelten, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung dann nach dem Sitz des Empfängers.
• Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG sollen Eintrittskarten an Unternehmer zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen an dem Ort besteuert werden, an dem die Veranstaltung stattfindet.
• Seit 2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken auf einem Beförderungsmittel am Ort der tatsächlichen Leistung erbracht. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an einen Unternehmer, soll dieser Tatbestand aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen werden. Steuerschuldner wird dann der leistende Unternehmer.
• Beim innergemeinschaftlichen Erwerb soll es zum Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kommen. Zukünftig soll die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung gelten. Der Erwerber muss den Vorgang dann der Umsatzsteuer unterwerfen.
Änderungen in anderen Gesetzen
• Bei Erwerben ab der Gesetzesverkündigung soll die Grenze von 10 %
für Verwaltungsvermögen auch bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften gelten, wodurch ein Redaktionsversehen beseitigt wird. Derzeit rettet die Verteilung von Verwaltungsvermögen auf die unteren Ebenen bei der Muttergesellschaft die komplette Steuerfreiheit, wenn die Untergesellschaft einen Verwaltungsvermögensanteil von maximal 50 % ausweist und lediglich die Mutter die 10 %-Grenze einhält.
• Durch die Neufassung des § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen nicht nur in den EU- oder EWR-Raum, sondern auch in Drittländer verlagert werden. Generell wird auf die bisher geforderte Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet.
• Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmen sich nach dem zu versteuernden Einkommen, was bis 2008 auch die Kapitaleinkünfte umfasste. Da diese mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des zu versteuernden Einkommens sind, bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 bei den maßgebenden Einkommensgrenzen von 20.000 EUR oder 17.900 EUR grundsätzlich außer Betracht. In Fällen, in denen Arbeitnehmer die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem günstigeren individuellen Steuersatz beantragen, fließen diese Einkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für die Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis regelmäßig ohne Bedeutung, da sich die Günstiger-Prüfung nur auswirkt, wenn das zu versteuernde Einkommen die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
• Bei der Festsetzung der Wohnungsbauprämie für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen wird ab 2009 ebenfalls auf den Einbezug der Kapitaleinkünfte verzichtet. Eine mögliche Regelung, nach der im Antrag auf Wohnungsbauprämie Kapitalerträge detailliert abgefragt werden, begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken, da die Anträge bei den jeweiligen Bausparkassen, Genossenschaften etc. einzureichen sind.
• Die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkassen und den Versorgungskassen im öffentlichen Dienst soll stärker kontrolliert werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Daher sollen zur Überprüfung bestimmte Angaben zu Kindern von beiden Kassen an das BZSt gemeldet werden.
Fundstelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101232
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Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (s. AStW 10, 1) am 26.3.2010 zugestimmt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden auf der Zielgeraden noch drei wesentliche Ergänzungen eingefügt:
• Ab dem 1.7.2010 führt auch der Handel mit Emissionszertifikaten zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, wenn er ein Unternehmer ist.
• Ab 2008 werden die Regelungen bei Funktionsverlagerungen zur Bestimmung der Verrechnungspreise auf Grundlage der einzelnen Bestandteile des Transferpakets geöffnet, wenn der Steuerpflichtige zumindest ein enthaltenes wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut genau bezeichnet. Hierzu wird § 1 Abs. 3 S. 9 und 10 AStG neu gefasst.
• Rückwirkend ab 2008 werden die Voraussetzungen für das sogenannte Bankenprivileg bei der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer gelockert. Danach unterbleibt die Hinzurechnung bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit die Entgelte auf Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Kreditwesengesetz entfallen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt diese Sonderregelung aber nur, wenn die Umsätze zu mindestens 50 % auf Finanzdienstleistungen entfallen.
Darüber hinaus sind aus dem Gesetzespaket folgende Punkte hervorzuheben:
• Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.
• Die degressive Gebäude-AfA kann nunmehr auch für Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung ist auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010 anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
• § 3 Nr. 39 EStG regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung der Mitarbeiterbeteiligungen zu fördern, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.
• Bei der Riester-Förderung entfällt die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
• Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch den Wegzug in das EU-/EWR-Ausland muss die Riester-Zulage nicht mehr zurückbezahlt werden. Die Einschränkung gilt jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich zu stunden (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
• Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
• Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen werden auch dann in die Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat, ist unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
Umsatzsteuer
• Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG wird ab dem 1.7.2010 auf Universaldienste ausgeweitet, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern.
• Bei sonstigen Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Regelung tritt am 1.7.2010 in Kraft.
• Nach bisherigem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung erbracht wird. Durch den neuen
§ 13b Abs. 3 UStG erfolgt bei sonstigen Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, ab dem 1.7.2010 zumindest dann eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
• Zusammenfassende Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG sind grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben. Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal (vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011: 100.000 EUR), brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum. Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Änderungen treten am 1.7.2010 in Kraft.
• Unternehmer müssen in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Ab dem 1.7.2010 sind die Angaben nach § 18b S.2 und S. 3 UStG in dem Voranmeldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Fundstellen:
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften:
BT-Drucks. 17/923 vom 3.3.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101097
BT-Drucks. 17/506 vom 25.1.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101098 BR-Drucks. 107/10 vom 26.3.10
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Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden (s. AStW 10, 1). In seiner Sitzung vom 12.2.2010 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung bezogen und Ergänzungen angeregt. Dabei haben vor allem die folgenden Punkte praktische Relevanz:
• Bei der grenzüberschreitenden Riester-Förderung soll der Steueranspruch sichergestellt werden. Nach Auffassung des Bundesrates sind erhebliche praktische Schwierigkeiten vorprogrammiert. Das gilt insbesondere für Auslands-Rentner mit einem bei einem ausländischen Anbieter abgeschlossenen Riester-Vertrag.
• Die Ausweitung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an Einrichtungen, die in einem anderen EU-Staat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, soll praxisgerechter gestaltet werden. Dafür ist es nach Meinung des Bundesrates erforderlich,
• die vom Spender zu erbringenden Nachweise hinreichend zu spezifizieren,
• ein gemeinnützigkeitsrechtliches Anerkennungsverfahren für die Steuerbegünstigung ausländischer Zuwendungsempfänger zu schaffen und
• eine zentrale Zuständigkeit zu schaffen.
• Für beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft soll bereits beim Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 S. 3 EStG von der späteren Einkommensteuererklärungspflicht abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine inländische Einkommensteuer entstehen wird.
• Um den Gewerbesteuermessbetrag zwischen Betreiber- und Standortgemeinden von Windenergie erzeugenden Betrieben gerecht aufzuteilen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, wonach der Gewerbesteuermessbetrag zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertiggestellter Sachanlageinvestitionen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufzuteilen ist. Diese Art der Zerlegung soll nach den Vorstellungen des Bundesrates auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen gelten.
• Angesichts des rapide ansteigenden Umsatzsteuer-Betrugsvolumens soll die Verlagerung der Steuerschuld ausgedehnt werden. In den Anwendungsbereich des § 13b UStG soll zusätzlich der Handel mit Emissionszertifikaten, Schrott und Altmetallen und die Gebäudereinigung durch Subunternehmer aufgenommen werden.
• Der Gesetzentwurf sieht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, dass die Zusammenfassenden Meldungen ab dem 1.7.2010 grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden müssen. Betragen die meldepflichtigen Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist weiterhin eine Quartalsabgabe vorgesehen. Diese Schwelle soll bis Ende 2011 übergangsweise bei 100.000 EUR liegen. Nach Überzeugung des Bundesrates kann bei einem Schwellenwert von 100.000 EUR nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung gesprochen werden, sodass er bereits ab dem 1.7.2010 eine Grenze von 50.000 EUR befürwortet. Zudem plädiert der Bundesrat im Zusammenhang mit den Zusammenfassenden Meldungen für folgenden Gesetzespassus: „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Meldezeitraum stets der Kalendermonat.“
Fundstelle:
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.2.10, BR-Drucks. 4/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100721
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Nach zähen Kompensations-Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:
Seit 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.
Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Folgende Neuregelungen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten:
• Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.
• Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge wurden ent-schärft. Zum einen wurden die alternativen Wohlverhaltenszeiträume von sieben und zehn Jahren auf fünf und sieben Jahre reduziert. Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der
100-prozentigen Steuerfreistellung von bisher 1.000 % auf 700 %.
Ferner gilt die Lohnsummenregelung nur noch bei mehr als 20 Be-schäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern. Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend. Die ursprüngliche Absicht, die geänderten Vorschriften erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht, wurde somit nicht umgesetzt.
Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.
Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Sollten die Leistungen allerdings nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Das BMF hat für 2010 ein Anwendungsschreiben zur Neuregelung angekündigt.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 hergestellt, angeschafft oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden. Sofern Wirtschaftsgüter über 150 EUR sofort abgeschrieben werden, sind sie in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Das Wahlrecht muss bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Bei den Überschusseinkünften ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.
Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen
• Die Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird entschärft, indem die ehemals zeitlich befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt gilt.
• Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.
• Darüber hinaus wurde in § 8c KStG eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
• Der neue § 8c Abs. 1 KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-erwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.
Lockerung der Zinsschranke
• Bei der Zinsschranke gilt die vormals zeitlich befristete höhere Frei-grenze von 3 Mio. EUR über 2009 hinaus ohne zeitliche Beschränkung fort.
• Die Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in den Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen für die Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der Vortrag des EBITDA gilt rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt.
• Bei der Escape-Klausel wurde der Toleranzbereich für die Eigenkapital-Abweichung eines konzernangehörigen Unternehmens von der Eigenkapitalquote im Konzern um 1 % auf nunmehr 2 % erhöht.
Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden über § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Begünstigt sind Vorgänge i.S. des Umwandlungsgesetzes, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die geänderten Vorschriften sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden. Die Neuregelungen finden hingegen keine Anwendung, wenn ein im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.
Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt rückwirkend ab dem 1.1.2009 in Kraft. Dies führt dazu, dass Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend als Einzelanlagen vergütet werden.
Fundstelle:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.09, BGBl I 09, 3950, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100054
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Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle
EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten.
Einkommensteuer
• Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet
werden.
• Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe
und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann
(§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden.
• Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.
• Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
• Infolge der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2009 (C-269/07) soll es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen geben:
• Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen.
• Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt. Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.
• Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen.
• Bisher unterliegen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen werden,
wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat.
Umsatzsteuer
• Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen, Zeitschriften und Paketen bis
10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen.
• Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue § 13b Abs. 3 UStG-Entwurf sieht ab 1.1.2010 vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
• Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs soll die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen (geplantes Inkrafttreten: 1.7.2010). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. In der Übergangsphase vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 soll die relevante Betragsgrenze bei 100.000 EUR liegen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können.
• Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 18b S. 1 Nr. 2 UStG müssen Unternehmer in ihrer Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr ab dem 1.7.2010 vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
• Unternehmern, die § 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich § 24 Abs. 1
bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2010 in Kraft treten.
Fundstelle:
Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093838
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Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steuer-
änderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
• Zum 1.1.2010 soll der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.
• Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7 % gelten. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
• Verlustabzugsbeschränkungen:
• Unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel in § 8c KStG über 2009 hinaus,
• Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel) und
• Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften.
• Zinsabzugsbeschränkungen:
• Dauerhaft höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR,
• Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren, um den Zinsabzug zu verstetigen und
• Verbesserung der Anwendung der Escape-Klausel bei der Zinsschranke für Unternehmen.
• Der Satz der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten soll von 65 % auf 50 % reduziert werden.
• Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerlich begünstigt.
• Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR anzuwenden ist.
• Bei der Erbschaftsteuer sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
• Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll durch einen neuen Steuertarif zwischen 15 % bis 43 % gesenkt werden.
• Die Zeiträume innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils absenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Weitere Maßnahmen des Koalitionsvertrages
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steuervereinfachungen aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:
• Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,
• vorausgefüllte Steuererklärungen mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten,
• Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
• Neuordnung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten,
• Vereinfachung der Rentenbesteuerung,
• Pauschalierung der Aufwendungen für ein Pflegeheim,
• Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten,
• realitätsgerechtes Maß bei der Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter,
• Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
• Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können,
• Beschränkung der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwendige Fälle,
• Überprüfung des Kontenabrufverfahrens,
• Verwirklichung des Gedankens der zeitnahen Betriebsprüfung,
• außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht, stärker typisiert und pauschaliert werden.
Ferner soll der bisherige Einkommensteuertarif möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.
Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung ergeben sich folgende mittelfristige Ziele:
• Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung,
• grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen,
• Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems (anstelle der bisherigen Organschaft).
Des Weiteren will sich die Bundesregierung mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen.
Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.
Bei der Umsatzsteuer soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz auf dem Prüfstand. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Steuersätze befasst.
Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (23.4.2009, C-357/07) umgehend so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach dem Urteil des EuGH bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.
Fundstellen:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 9.11.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093675
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093558
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Wird eine doppelte Haushaltsführung neu begründet, gibt es drei Monate lang die Verpflegungspauschale. Die ist nach einem Urteil des FG Köln auch dann zu gewähren, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist, wieder am selben Ort begründet wird und der Berufstätige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt wird. Das gilt zumindest dann, wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, die vorherige doppelte Haushaltsführung zu beenden. Dann beginnt die Dreimonatsfrist ebenso wie für Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit jedes Mal erneut zu laufen.
Das FG hielt es für unschädlich, dass der Arbeitnehmer vor und nach der Unterbrechung in seiner Eigentumswohnung am Tätigkeitsort wohnte. Als steuerlich unerheblich sieht das Gericht auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und die Eigentumswohnung weiter in seinem Eigentum hielt. Denn er hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Sein Verhalten entsprach demnach dem eines Steuerpflichtigen, der eine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung anmietet.
Neu begründet wird der Zweithaushalt nach Auffassung des FG Köln nicht nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch bei einer Unterbrechung für längere Zeit. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen. Das kann sogar bereits eine Unterbrechung von über vier Wochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Einsatzort sein. Insoweit war diese Voraussetzung im Urteilsfall bei zehn Monaten gegeben.
Anders sieht es etwa bei einer saisonbedingten Unterbrechung der dop-pelten Haushaltsführung aus, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird. Eine solche Ausnahme liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer jährlich wiederkehrend für ein paar Monate dort arbeitet. Die Dreimonatsfrist gilt vor dem Hintergrund, dass anschließend kein Mehraufwand mehr entsteht, weil der Berufstätige die Verpflegungssituation kennt. Dies greift gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung zum ehemaligen Ort zurückkehrt. Daher hat der BFH bei einem Seemann jedes Mal einen Neubeginn gesehen, wenn der aus dem Heimathafen erneut zu einer Reise ausläuft. Ohne Bedeutung ist, ob dabei tatsächlich ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf anfällt.
Hinweis: Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Ent-sprechende Fälle können also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Beim BFH anhängig ist im Übrigen die Frage, ob der auf drei Monate beschränkte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen verfassungswidrig ist, weil das BVerfG den Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt angeordnet hatte. Einsprüche hierzu ruhen ebenfalls. Die Verwaltung gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.
Fundstellen:
FG Köln 11.12.08, 15 K 3336/08, Revision unter VI R 15/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091503
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, EFG 07, 1500, Revision unter VI R 10/08
OFD Frankfurt 14.11.08, S 2352 A - 9 - St 211
BFH 16.11.05 VI R 12/04, BStBl II 06, 267; 27.7.04, VI R 43/03, BStBl II 05, 357
Hessisches FG 20.2.05, 1 K 882/02, EFG 05,1597
FG Schleswig-Holstein 8.12.04, 5 K 217/04, EFG 05,690
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Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festzulegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind (s. AStW 09, 369). Das BMF hat den Referentenentwurf für diese Rechtsverordnung, die ab 2010 gelten soll, nunmehr veröffentlicht.
Die Anwendung der besonderen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten setzt voraus, dass im Verhältnis zum jeweiligen Staat oder Gebiet kein Auskunftsaustausch möglich ist und das Land nicht bereit ist, zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung des OECD-Standards etwa durch Aufnahme von Gesprächen zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung einzuleiten. Diese Staaten und Gebiete werden in einem BMF-Schreiben benannt. Entsprechende Sanktionen wirken dann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Die Aufnahme eines Staates in diese sogenannte schwarze Liste zieht folgende Konsequenzen nach sich:
• Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Vorgängen versagt, wenn die Beteiligten besondere Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen.
• Erfolgt kein Nachweis der Identität der Beteiligten, wird keine Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer für ausländische Gesellschaften gewährt.
• Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren werden nur berücksichtigt, wenn die Finanzbehörde zur Auskunft gegenüber Kreditinstituten und zum Zugang zu Bankinformationen bevollmächtigt wird.
• Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG für Dividenden aus solchen Staaten wird von erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht.
• Bei erkennbaren Anhaltspunkten für Geschäftsbeziehungen zu
Finanzinstituten in einer Steueroase haben Betroffene die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht.
Die Bundesregierung wird durch die Rechtsverordnung zudem ermächtigt, den Anwendungstermin der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführten Vorschriften mit Zustimmung des Bundesrats festzulegen.
Praxishinweis: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz beinhaltet noch weitere Punkte, die unmittelbar ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Entgegen den zuvor genannten Neuregelungen, sind diese weiteren Punkte nicht von einer besonderen Ermächtigung oder Einstufung als Steueroase abhängig. Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR nach einem neuen § 147a AO und die hiermit verbundene Möglichkeit der Außenprüfung ohne besondere Begründung. Zusätzlich werden Zollkontrollen über Barmittel hinaus ermöglicht, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie des Betrugs zum Nachteil der Sozialleistungsträger besteht. Dies hat zur Folge, dass künftig auch Kontounterlagen ohne Anfangsverdacht zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden dürfen.
Fundstelle:
Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuer-hinterziehungsbekämpfungsgesetz eingefügten Ermächtigungen 9.7.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092442
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Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27.5.2009 kommt es im Bürgerentlastungsgesetz über den Regierungsentwurf (s. AStW 09, 222) hinaus zu weiteren Änderungen. Diese be¬inhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates (s. AStW 09, 304). Nicht enthalten sind jedoch die Vorschläge, private Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen. Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte:
• Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge soll verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen neben den Kassenbeiträgen als Sonderausgaben geltend machen können.
• Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso begünstigt sein wie Zahlungen an gesetzliche oder private Versicherungen.
• Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
• Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge erhalten dürfen, ohne dass die Eltern den Kindergeldanspruch verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
• Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
• Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG soll ab 2008 bis Ende 2009 an die Regelungen zur Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst werden. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Ab 2010 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
• Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
• Die Umsatzgrenze als Voraussetzung für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Versteuerung) soll zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt werden.
• Der bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkte Jahresbetrag von 100 EUR für Aufwendungen zum Start in ein neues Schuljahr soll ab 2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 gezahlt werden.
• Der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Investmentfonds soll mit Inkrafttreten des Gesetzes für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass angesichts der Finanzkrise immer mehr Fonds zusammengelegt werden.
• Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale soll 2010 fortgeführt und auf 12 % erhöht werden. Außerdem soll die bisherige Begrenzung von 1.500 EUR auf 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI ansteigen. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BT-Drucksache 16/12254 |
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Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.
Nach der neuen Nr. 2b des § 9 Abs. 1 KraftStG bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist.
Fundstelle:
Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer |
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Der verabschiedete Regierungsentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde im Vergleich zum überarbeiteten Entwurf des BMF noch einmal angepasst (s. AStW 09, 306). Die aktuellen Öffnungstendenzen einer Reihe von ins Visier geratenen Ländern und Regionen gelten als Auslöser. Das Vorhaben kann in dieser Legislaturperiode noch in Kraft treten. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
• Verweigern Staaten gegenüber dem deutschen Fiskus Auskünfte, soll das künftig negative Folgen auf verschiedene inländische Steuerregeln haben. Als Sanktionen sind erhöhte Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, Schätzungen und erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden vorgesehen. Die Bundesregierung soll aber einzelne Staaten nicht lediglich per Rechtsverordnung auf eine Liste der Länder setzen können, bei denen die geplanten Sanktionen anzuwenden sind. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall zusätzlich der Zustimmung durch den Bundesrat.
• Ein Land soll nicht bereits dann als unkooperativ eingestuft werden, wenn es die OECD-Standards nicht einhält. Sofern die Bereitschaft zur Auskunft angekündigt wird und Maßnahmen zur Umsetzung zeitnah eingeleitet werden, bleiben solche Länder erst einmal unbehelligt.
• Die Sanktionen wegen Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Staaten und Gebieten sollen nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden. Die Bundesregierung muss in diesem Fall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Mitwirkungs- und Nachweispflichten erhöhen und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Sanktionen im Rahmen der Verordnungsermächtigung konkretisieren. Vor dem Erlass solcher Rechtsverordnungen prüft die Bundesregierung den Fortgang der Umsetzung der OECD-Standards.
• Die Änderungen in der AO sollen nicht wie ursprünglich geplant erst 2010, sondern bereits mit Gesetzesverkündung in Kraft treten.
• In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Im Rahmen einer Außenprüfung soll die Verletzung dieser Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO von 2.500 EUR bis 250.000 EUR zur Folge haben.
Fundstellen:
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 22.4.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091460 |
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Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen, sodass die meisten Vorschriften spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr beachtet werden müssen. Dabei besteht ein Wahlrecht, die Regelungen in vollem Umfang auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis anzuwenden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 08, 516) haben sich noch erhebliche Änderungen ergeben:
• Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter müssen künftig doch nicht aktiviert werden. Hier soll ein Ansatzwahlrecht eingeführt werden, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
• Rückstellungen für künftige Verpflichtungen sollen realistischer bewertet werden, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert. Bei der Abzinsung soll nun auf die verbleibende Restlaufzeit abgestellt werden.
• Bei Pensionsrückstellungen soll die generelle Dynamisierung über einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst werden. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich auf der Aktivseite der Bilanz ein Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
• Für aktive latente Steuern soll ein Aktivierungswahlrecht anstelle der Aktivierungspflicht eingeführt werden.
• Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sollen erweitert werden beispielsweise für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Die sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang sollen zudem um die Abschreibung von Firmenwert und latenten Steuern ergänzt werden.
• Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute vorgesehen.
• Einzelkaufleute sollen von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach HGB befreit werden, wenn ihr Gewinn 50.000 EUR oder ihr Umsatz 500.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Dies soll zu einer Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO führen. Somit können mehr Einzelkaufleute die Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Diese begünstigenden Vorschriften sollen rückwirkend für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
• Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 % erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Dies soll ebenfalls bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
• Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften sollen an die internationale Rechnungslegung angepasst werden.
• Geblieben ist, dass nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen, etwa die Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand. Auch der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG soll aufgehoben werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) 24.3.09, BT-Drs. 16/12407, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091153
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Auf Beschluss des Bundesrates soll der Regierungsentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz (s. AStW 09, 222) um weitere Punkte ergänzt werden.
• Bei der Zinsschranke des § 4h EStG soll die Freigrenze aufgrund der Wirtschaftslage für die Jahre 2008 bis 2010 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Anschließend ist eine generelle Überprüfung der Norm vorgesehen.
• Rückwirkend ab 2006 sollen private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Rückkehr zur alten Gesetzeslage ist wegen Aufteilungsschwierigkeiten in der Praxis und sich häufenden Einsprüchen vorgesehen.
• Die Höchstgrenze von 7.680 EUR für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder und im Rahmen des § 33a EStG soll an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit würde die Schwelle für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR ansteigen.
• Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
• Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird ab 2008 bis Ende 2010 an die Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Da es sich um eine dringende Maßnahme zur Verhinderung von krisenverschärfenden Regelungen handelt, soll sie zunächst nur befristet bis zum 31.12.2010 anzuwenden sein. Ab 2011 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
• Riester-Sparverträge sollen in den Förderkatalog für vermögenswirksame Leistungen aufgenommen werden.
• Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
• Die Frist für die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bei Todesfällen in 2007 und 2008 soll über den 30.6.2009 hinaus auf den 31.12.2009 verlängert werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), 3.4.09, BR-Drs. 168/09 (Beschluss), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091185 |
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Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern, scheint erfolgreich zu verlaufen und löst eine Welle von Öffnungstendenzen beim Bankgeheimnis aus. Der BFH hingegen bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen sind.
Kampf gegen Steueroasen
Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen. Diese plant auch der aktualisierte Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, der im Vergleich zum Vorentwurf (s. AStW 09, 154) noch einmal überarbeitet wurde und nun Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. Allerdings ist noch nicht absehbar, ob das politisch umstrittene Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt hat.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln. Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen. Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung steuerlich günstiger Regelungen von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die Ausweitungen bei Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine allgemeinen Erfahrungen, sondern es müssen bereits erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.
Zwar soll das Finanzamt weiterhin bevollmächtigt werden, Auskünfte bei Kreditinstituten einholen zu können. Dies soll aber nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Zuerst soll der Steuerpflichtige angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notfalls durch eine eidesstattliche Versicherung. Wird diese verweigert, kommt eine Schätzung in Betracht, wobei Kapitalvermögen im Ausland unterstellt wird.
Neue Transparenz im Ausland
Die Lockerung ihres Bankgeheimnisses haben bislang Luxemburg, Österreich, Liechtenstein, Andorra, Monaco und die Schweiz angekündigt. Sie wollen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und die OECD-Standards für Hilfe und Auskunft bei Steuerverfahren einhalten. Hinzu kommen die bereits von Deutschland geschlossenen Abkommen mit den Kanalinseln Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Sämtliche Länder sind bereits in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden, halten aber derzeit nur eine anonyme Quellensteuer ein. Bei den Ausnahme-EU-Ländern Luxemburg und Österreich ist eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen wie in den anderen 24 EU-Staaten für die Zukunft nicht mehr unrealistisch. Belgien als drittes verbliebenes Ausnahme-EU-Land hat sich bereits zum Umschwenken ab dem 1.1.2010 bereit erklärt.
Diese aktuellen Tendenzen hin zur steuerlichen Transparenz sollten mit den Mandanten besprochen werden. In einzelnen Fällen ist es sicher anzuraten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Der Trend zu mehr Auskünften und weniger Bankgeheimnis scheint sich fortzusetzen. Weitere Regionen werden voraussichtlich folgen.
Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand
Solange § 30a Abs. 3 AO vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben wird, muss nach Ansicht des BFH wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben. Daher dürfen anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nur dann Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden versendet werden, wenn sich hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ergibt. Generell stehen die gewonnenen Erkenntnisse bei legitimitätsgeprüften Bankverbindungen aber unter einem besonderen Schutzbereich, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Hier ist zu prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilungen gegeben war. Nicht ausreichend ist jedenfalls, bei nicht unerheblichem Kapitalvermögen pauschal auf nicht deklarierte Einnahmen der Kunden zu schließen. Das gilt selbst unter der Vermutung der Finanzverwaltung, dass das Erklärungsverhalten vieler Anleger alles andere als vorbildlich ist. Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen liegt z.B. vor, wenn das geprüfte Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist und daher die Vermutung einer Steuerhinterziehung aufkommen lässt.
Fundstellen:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 25.3.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091173
BFH 9.12.08, VII R 47/07, DStR 09, 581, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090981; 28.10.97, VII B 40/97, BFH/NV 98, 424
FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970 |
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Die Einkommens- und Beschäftigungsdaten der Arbeitnehmer sollen künftig in einer neuen, zentralen Datenbank gespeichert werden. Der Bundestag stimmte deshalb dem Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zu. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 verpflichtet sind, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege monatlich an eine zentrale Datenbank bei der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzt werden. Der Aufbau der Infrastruktur soll im Jahre 2009 abgeschlossen sein.
Informationen zum Einkommen sind Voraussetzung zur Leistungsberechnung in unserem Sozialsystem. Der Arbeitgeber erfährt künftig nicht mehr, wann seine Mitarbeiter oder deren Angehörige Sozialleistungen beantragen wollen. Ab 2012 müssen Arbeitnehmer über ein formalisiertes elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Die Behörden oder Gerichte greifen dann auf die Einkommensdaten zu, die der Arbeitgeber zuvor monatlich an eine zentrale Stelle gemeldet hatte. Dort werden sie in verschlüsselter Form gespeichert. Die Entschlüsselung erfolgt nur bei Freigabe durch den einzelnen Bürger.
Im ersten Schritt soll zunächst die Bundesagentur für Arbeit den elektronischen Entgeltnachweis für die Berechnung von Leistungsansprüchen nutzen. Anschließend sollen die Wohngeld- und Elterngeldstellen mit dem Abruf der Bescheinigungsdaten beginnen. Auf Basis der dabei gewonnenen Erfahrungen soll das Verfahren ab 2015 dann schrittweise auf andere Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach dem Sozialrecht ausgeweitet werden.
Das neue ELENA-Verfahren setzt voraus, dass sich der einzelne Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer anmeldet. Die Informationen der Arbeitgeber sollen nur in Richtung der Datenbank und von dort aus nur zu den abrufenden Behörden fließen können. Dabei erhalten die Bürger ein Auskunftsrecht über die Datenspeicherung. Die Angaben werden wieder gelöscht, sobald sie nicht mehr für das einzelne Verfahren verwendet werden können. Als Schlüssel für die Daten dient eine Signatur, die etwa auf Bank- und Gesundheitskarte oder dem digitalen Personalausweis aufgebracht werden kann. Mit der Signaturkarte können sich Bürger künftig auch im Internet ausweisen und unterschreiben. Der Masterkey zur Ver- und Entschlüsselung wird bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.
Praxishinweis: Der vom Bundesrat einberufene Vermittlungsausschuss hat sich darauf verständigt, dass das Vorhaben bis 2013 durch Bundesmittel finanziert wird. Nicht einigen konnten sich Bund und Länder aber darauf, das Wohngeld von dem Verfahren auszunehmen. Daher bleibt ELENA auf Auskünfte über den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag anwendbar. Damit könnte das Gesetz wie geplant Anfang 2010 in Kraft treten. Die Vorbereitungen sollten bereits im laufenden Jahr begonnen werden. Das gilt insbesondere für Softwarefirmen, die ihre Programme umstellen müssen.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) 21.1.09, BT-Drs. 16/11666, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090794; Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat 13.2.09, BR-Drs. 53/09 |
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Das zweite Konjunkturpaket soll Ende Februar zustande kommen und zum 1.7.2009 in Kraft treten. Von den vereinbarten Beschlüssen zur Bekämpfung der Konjunkturkrise sollen folgende Maßnahmen im Bereich des Steuer- und Sozialrechts ergriffen werden:
• Der Grundfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2009 um 170 EUR auf 7.834 EUR steigen. Ab 2010 steigt er dann um weitere
170 EUR auf 8.004 EUR. Auch die Steuererklärungspflichten in § 56 EStDV sollen an den erhöhten Grundfreibetrag angepasst werden.
• Der Eingangssteuersatz soll ab 2009 von 15 % auf 14 % sinken.
• Um die sogenannte kalte Progression abzumildern, soll die Tarifkurve bei der Einkommensteuer in zwei Stufen um insgesamt 730 EUR abgeflacht werden. Hierzu werden 2009 die übrigen Tarifeckwerte um 400 EUR angehoben und ab 2010 um weitere 330 EUR. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll ab 2009 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.552 EUR und ab 2010 von 52.882 EUR gelten. Auch die sogenannte Reichensteuer mit 45 % greift dann erst ab den erhöhten Tarifeckwerten.
• Der durch die Gesundheitsreform auf einheitlich 15,5 % angehobene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab Juli 2009 wieder auf 14,9 % gesenkt werden.
• Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung soll unverändert bei 2,8 % bleiben. Ursprünglich war geplant, dass er zum 1.7.2010 auf 3,0 % steigt.
• Bei Kurzarbeit sollen Arbeitgeber in den Jahren 2009 und 2010 zur Hälfte von den von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden. Nutzen Arbeitgeber die Zeiten von Kurzarbeit zur beruflichen Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer, sollen sie auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet bekommen.
• Die Familienkassen sollen im Jahr 2009 pro Kind einen Kinderbonus von 100 EUR auszahlen. Der wird dann bei der Veranlagung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Insoweit profitieren nur Eltern, bei denen sich die Freibeträge nicht mindernd auf die Einkommensteuerlast auswirken.
• Autobesitzer erhalten auf Antrag eine Umweltprämie (Abwrack-prämie) von 2.500 EUR für jedes mindestens neun Jahre alte Kfz, das 2009 bei einem anerkannten Demontagebetrieb nach der Altfahrzeugverordnung verschrottet wird. Hierzu muss ihnen der Wagen zuvor mindestens ein Jahr gehört haben. Als weitere Voraussetzung muss im Gegenzug bis zum 31.12.2009 ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen ab Euro-4-Norm zugelassen werden. Die begünstigten Jahreswagen dürfen zuvor nicht älter als ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen sein. Anspruchsberechtigt sind private Personen, die einen Altwagen auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten und auf ihren Namen einen neuen kaufen oder leasen. Die Prämie erhalten nur Privatbürger, nicht hingegen Einzelunternehmer oder Freiberufler.
• Die Bemessung der Kfz-Steuer soll für ab dem 1.7.2009 zugelassene Autos vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt werden. Der CO2-Ausstoß entscheidet damit vorrangig über die Höhe der Kfz-Steuer. Eine Basismenge von 120 Gramm pro Kilometer CO2-Ausstoß soll steuerfrei sein. Darüber hinaus soll ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von
2 EUR je Gramm pro Kilometer eingeführt werden. Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von 2 EUR je 100 Kubikzentimeter für Pkws mit Otto-Motor und 9,50 EUR bei Diesel-Fahrzeugen. Für Dieselfahrzeuge soll es eine befristete Steuerbefreiung von 150 EUR geben, sofern das Fahrzeug die Euro 6-Norm erfüllt.
Praxishinweise:
• Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, die künftig geänderten Lohnsteuertabellen rückwirkend ab der Januar-Gehaltszahlung 2009 anzuwenden. Hierzu soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, wenn sein maschinelles Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers scheidet aber aus, wenn sein Programm eine Neuberechnung kurzfristig und mit vertretbaren Kosten nicht realisieren kann.
• Keine Auswirkungen ergeben sich aus Sicht des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die in der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheiden. Diese können die Tarifauswirkung erst über die anschließende Veranlagung berücksichtigen lassen.
• Sofern das Gesetz voraussichtlich am 1.7.2009 in Kraft getreten ist, kommt eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Betracht. Hierbei können dann auch, sofern nicht längst geschehen, die Progressionsentlastungen durch die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinnahmen berücksichtigt werden.
• GmbH-Ausschüttungen an private Gesellschafter werden auf Antrag nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Durch die Tarifabsenkung wird diese Option attraktiver. Sie kann für 2009 genutzt werden, auch wenn für 2008 noch der Abgeltungstarif auf die Bruttoausschüttung ohne Werbungskostenabzug gewählt wird.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland 27.1.09, BT-Drs. 16/11740
Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze 27.1.09, BT-Drs. 16/11742
Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, BMWi 27.1.09 |
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Der Entwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht gezielte Maßnahmen vor, wenn ein Steuerinländer Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhält, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren. Dann soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, im Wege einer Rechtsverordnung den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken, ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Darüber hinaus kann die Bundesregierung ausländischen Gesellschaften die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer ganz oder teilweise versagen und die Vorteile von Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ganz oder teilweise ausschließen. Außerdem soll es mit Inkrafttreten des Gesetzes zu folgenden Maßnahmen kommen:
• Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Staaten, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren, soll die Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können.
• Steuerinländer sollen einen amtlichen Vordruck mit Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen beantworten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten verfügen, die den deutschen Finanzbehörden keine Unterstützung nach den Standards der OECD leisten. Dabei ist kein begründeter Verdacht erforderlich. Zudem hat der Betroffene die Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Finanzbehörde zu entbinden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, ist eine Schätzung unter der Vermutung vorzunehmen, dass Kapitaleinkünfte im Ausland vorliegen.
• Die Finanzbehörde soll vom Steuerpflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf seine getätigten Angaben verlangen können. Dabei soll die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wer den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR belangt werden.
• In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Die Regelung erfasst auch den digitalen Datenzugriff. Die Pflicht soll erst wieder entfallen, wenn ein Steuerpflichtiger in fünf aufeinander folgenden Jahren den Schwellenwert von 500.000 EUR nicht erreicht.
• Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt. Zudem soll die Finanzbehörde auch dann eine Betriebsprüfung anordnen können, wenn der erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird.
• Zollkontrollen beim Grenzübertritt sollen neben Bargeldkontrollen auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerordnungswidrigkeiten sowie auf Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger durchgeführt werden können. Damit können auch Kontounterlagen zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts bedarf es hierfür nicht.
Fundstelle:
BMF 13.1.09, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090365 |
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Nach einem umfangreichen Paket zur Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen sollen 15 verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden, von denen fünf aus dem steuerlichen Bereich stammen.
• Die mit Wirkung ab dem 1.1.2008 abgeschaffte degressive AfA soll wieder eingeführt werden. Sie gilt zeitlich befristet für zwei Jahre, und zwar für zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie beträgt 25 v.H. und höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA. Die degressive AfA kann allerdings nur bei Nettopreisen über 1.000 EUR genutzt werden, weil anderenfalls zwingend die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuwenden sind. Hiernach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EUR nicht übersteigen. Falls die Kosten mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR betragen, ist ein Sammelpool zu bilden.
• Zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung sollen kleinere und mittlere Unternehmen bei Erwerben zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 auch die Sonderabschreibung nach § 7g
Abs. 5 EStG in Höhe von 20 v.H. nutzen können. Die dafür relevanten Größenmerkmale werden nach dem Gesetzentwurf befristet für zwei Jahre angehoben:
• Der Schwellenwert beim Betriebsvermögen erhöht sich von 235.000 auf 335.000 EUR,
• beim Wirtschaftswert in der Land- und Forstwirtschaft von 125.000 auf 175.000 EUR und
• beim Gewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung von 100.000 auf 200.000 EUR.
Maßgebend sind dabei die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der entsprechenden Anschaffung oder Herstellung.
• Aufgrund der Anhebung der drei Größenmerkmale für die Sonderab-schreibung kommt auch die Inanspruchnahme des Investitionsab-zugsbetrags in den Jahren 2009 und 2010 häufiger in Betracht. Maßgebend sind hier die Betriebsgrößengrenzen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird. Der Abzugsbetrag kann in 2009 auch dann unter den verbesserten Bedingungen gebildet werden, wenn die Investition erst für 2011 geplant ist, obwohl dann wieder die reduzierten Schwellenwerte gelten sollen.
• Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollen ab 2009 mit 20 v.H. und bis zu 1.200 statt bislang 600 EUR von der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG abziehbar sein. Die verdoppelte Höchstgrenze gilt allerdings nur für nach 2008 erbrachte Leistungen, ist aber zeitlich nicht befristet. Bereits über das Familienleistungsgesetz sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 steuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR abziehbar. Dabei werden die beiden Pflegepauschbeträge des § 33a Abs. 3 EStG einbezogen (s. AStW 08, 797).
• Neue Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und 30.6.2009 sollen für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit werden. Für Fahrzeuge mit Euro-5- und Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Sie endet in jedem Fall am 31.12.2010. Sofern ein solcher Pkw also erst im Laufe des Jahres 2009 angeschafft wird, entfällt die Steuerbefreiung für einige Monate. Fahrzeughaltern, die bereits vor dem 5.11.2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw fahren, soll die Steuervergünstigung ebenfalls für ein Jahr ab Neujahr 2009 gewährt werden.
Fundstelle:
Fraktionsentwurf Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung 13.11.08, BT Drs. 16/10930, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083527 |
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Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (s. auch AStW 08, 729) wurde in einigen wesentlichen Punkten noch geändert. Das Gesetzge-bungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen vor:
• Der Vorsteuerabzug bei nicht nur betrieblich genutzten Fahrzeugen soll aufgrund systematischer Bedenken entgegen den vorherigen Plänen nicht auf die Hälfte begrenzt werden.
• Schulgeldzahlungen für ein Kind lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 v.H. als Sonderausgaben abziehen. Das soll bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern 16.666 EUR im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Inland und in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gelten, wenn sie zu einem von der Kultusministerkonferenz anerkannten Abschluss oder einem als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
• Nach einem neuen § 3 Nr. 10 EStG sollen Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung steuerfrei bleiben.
• Ab 2009 soll über § 3 Nr. 53 EStG eine neue Steuerfreiheit für die
Übertragung von Wertguthaben vom Arbeitgeber auf die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt werden, z.B. im Fall einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Phase der Nichtbeschäftigung nach einer Beschäftigung. Dafür gehören die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung aus dem Wertguthaben weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind lohnsteuerpflichtig.
• Rürup-Verträge sollen ab 2010 einheitlich vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Anbieter müssen die erforderlichen Daten nach Einwilligung des Sparers der Finanzverwaltung elektronisch übersenden. Das erspart dem Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung das Beifügen einer Papierbescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge.
• Die Regeln zum Spendenabzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturvereine soll zielgenauer ausgestaltet werden. Die Gewährung von Vergünstigungen – wie verbilligter Eintritt oder Veranstaltungen für die Mitglieder – dürfen nicht den Charakter einer eigenen kulturellen Betätigung des Mitglieds annehmen, wenn sie in erster Linie seiner Freizeitbetätigung dienen.
• Die über das Eigenheimrentengesetz geförderte selbstgenutzte Wohnung soll bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht als schädlich verwendet gelten. Voraussetzung ist aber, dass die Wohnung keinem Dritten mit Ausnahme des Ehegatten zur Nutzung überlassen wird.
• Außerdem sind noch einige Anpassungen an die Abgeltungsteuer geplant, um das Verfahren für Anleger und Banken in der Praxis transparenter zu gestalten. Beim grenzüberschreitenden Depotwechsel soll der Sparer seiner inländischen Bank die ehemaligen Anschaffungskosten auch aus Staaten nachweisen können, die der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Diese Erleichterung betrifft etwa die Schweiz, Monaco oder Andorra. Eheleute sollen Gewinne und Verluste aus verschiedenen Konten innerhalb einer Bank ab 2010 ausgleichen können, wenn sie dem Institut einen Freistellungsauftrag eingereicht haben. Damit soll der unnötige Weg über die Veranlagung verhindert werden. Bei Kapi-talmaßnahmen, wie z.B eine Kapitalerhöhung oder ein Aktientausch, mit vor 2009 angeschafften Anteilen soll die Spekulationsfrist erhalten bleiben. Die Banken führen die neu ins Depot gebuchten Titel nach § 43 Abs. 1a EStG weiterhin als Altbestand.
• Streubesitzdividenden, die Kapitalgesellschaften aus kleinen Beteiligungen an anderen Gesellschaften zufließen, sollen entgegen vorherigen Planungen nicht körperschaftsteuerpflichtig werden.
• Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, soll es Änderungen bei den REITs geben. Vorbelastungen aus Steuerzahlungen im Ausland sollen bei Ausschüttungen ab 2008 berücksichtigt werden, indem hierauf das Halb- und ab 2009 das Teileinkünfteverfahren angewendet wird. Diese Regelung war bereits im ehemaligen BMF-Referentenentwurf enthalten, dann aber wieder fallen gelassen worden (s. AStW 08, 469).
• Kapitallebensversicherungen sollen ihren Steuerstundungseffekt verlieren, sofern es sich um eine vermögensverwaltende Police wie etwa aus Liechtenstein handelt. Hier soll der Versicherte die Einnahmen ab 2009 zwingend einmal jährlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Abgeltungsteuer unterwerfen. Das gilt auch für vor 2009 abgeschlossene Verträge. Bietet die Versicherung keinen ausreichenden Todesfallschutz an, soll das Privileg der halben Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit entfallen. Diese Einschränkung ist für ab dem 1.4.2009 abgeschlossene Policen vorgesehen. Über § 43 Abs. 3 EStG soll die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen ausgeweitet werden. Daneben soll es nach § 45d Abs. 3 EStG eine neue Mittei-lungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler beim Ab-schluss einer ausländischen Lebensversicherung ab 2009 geben.
• Betreiber von Windkraftanlagen sollen ab 2009 Gewerbesteuer auch an die Gemeinde zahlen müssen, in der sich die Anlage befindet. Hierzu wird der Zerlegungsmaßstab für den Gewinn beiden Gemeinden über den Arbeitslohn und das Sachanlagevermögen zugeordnet.
• Leasing- und Factoringunternehmen sollen ab 2009 einer einge-schränkten Kreditaufsicht nach dem KWG unterliegen und vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen. Das hat zur Folge, dass sie das Bankenprivileg gemäß § 19 GewStG nutzen können. Insoweit entfällt die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1a GewStG.
• Das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern soll zentral zuständig sein für die Besteuerung der im Ausland lebenden Rentner.
• Das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässige Unternehmer soll ab 2010 neu geregelt wer-den. Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im EU-Raum ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Anders als bisher sollen Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer künftig über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den EU-Staat der Vergütung zu richten sein.
• Der Ort der Dienstleistung wird ab 2010 neu definiert. Dienstleis-tungen an Unternehmer sollen künftig grundsätzlich nach dem Be-stimmungslandprinzip als am Sitzort des Leistungsempfängers erb-racht gelten.
• Geldmarktfonds, die überwiegend durch Terminmarktgeschäfte marktzinsähnliche Renditen erzielen, sollen ihren Besitzern bei einem Beitritt ab dem 19.9.2008 keinen Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer mehr bieten. Dieser soll für frühere Erwerbe am 10.1.2011 auslaufen, sodass erst anschließend im Fonds realisierte Gewinne steuerpflichtig werden. Dies sieht der neue § 18 Abs. 2b InvStG vor. Betroffen hiervon sind Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungserträge die ordentlichen Erträge übersteigen.
• Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG soll ab 2008 nur noch unter verschärften Bedingungen gewährt werden. Ein Anspruch soll erst dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, zuvor waren es mehr als 20 v.H. Dann reduziert sich die Grundsteuer um 25 v.H. statt bislang um 80 v.H. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, wird ein Grundsteuererlass von 50 v.H. gewährt.
• Die Verjährungsfrist bei Strafverfolgung wird nicht wie zuvor geplant generell auf zehn Jahre erhöht. Nur in Fällen schwerer Steuerhinterziehung soll die Strafverfolgungsverjährung an den steuerlichen Zehn-Jahreszeitraum angepasst werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 25.11.08, BT Drs. 16/11055, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 083775 |
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Auch das Steuerbürokratieabbaugesetz hat gegenüber dem vorherigen Entwurf (s. AStW 08, 580) noch Änderungen erfahren. Nicht übernommen wurden Anregungen des Bundesrates zur Abschaffung der Bauabzugsteuer und dem Wahlrecht, Gewinnermittlungen elektronisch oder auf Papier einzureichen. Nur bei unbilliger Härte soll auf die elektronische Abgabe verzichtet werden. Es bleibt auch dabei, dass Arbeitgeber eine zusammengefasste Außenprüfung von Finanzamt und Sozialversicherung beantragen können. Nachfolgend die hinzugekommenen Änderungen im Überblick :
• Beim Sonderausgabenabzug soll der Berufsstarter-Bonus von 200 EUR bei der Riester-Rente von der Günstigerprüfung ausgenommen werden. Diese vorteilhafte Regelung soll rückwirkend ab dem 30.7.2008 gelten.
• Die Förderung von Wohn-Riester knüpft an die melderechtliche Hauptwohnung im Inland an. Künftig sollen auch eine inländische Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, zulagebegünstigt sein. Eine schädliche Aufgabe der Selbstnutzung soll auch dann vorliegen, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt, selbst wenn er die Wohnung weiterhin als Mieter oder Wohnrechtsinhaber nutzt.
• Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen neben der Bilanz und der GuV auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zwingend elektronisch übermittelt werden. Nur auf Antrag werden in Härtefällen Ausnahmen zugelassen.
• Auch die jährliche Einkommensteuererklärung soll ab 2011 zwingend elektronisch übermittelt werden. Das soll aber nur gelten, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden. Nur bei unbilliger Härte oder bei geringfügigen Gewinneinkünften von Arbeitnehmern in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG wird auf die elektronische Abgabe der Steuererklärungen für die Gewinneinkünfte verzichtet.
• Finanzämter sollen ab 2011 für die Einkommensbesteuerung auf die Meldedaten aus dem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zugreifen können.
• Spender sollen den Empfänger ab 2009 bevollmächtigen können, die Zuwendungsbestätigung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein.
• Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen nach dem 31.12.2008 an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung nicht mehr notwendig sein. Dieser Verzicht auf eine Rechnung gilt dann aber nur bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG, da für diese Leistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug besteht.
• Über eine Rechtsverordnung sollen die Grundprinzipien der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei einem automatisierten Besteuerungsverfahren abgesichert werden.
• Bausparkassen sollen ihre Datenübermittlung ab 2009 zwingend
elektronisch vornehmen müssen.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 12.11.2008, BT Drs. 16/10910, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083763 |
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Über die Initiative des Bundesrates kommt es zu weiteren Ergänzungen im Steuerbürokratieabbaugesetz, die über den Regierungsentwurf
(s. AStW 08, 580) hinausgehen.
• Neben der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sollen auch Anhänge, Lage- oder Prüfungsberichte in elektronischer Form übermittelt werden.
• Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuer-erklärung für die Gewinneinkünfte soll auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung betreffen.
• Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärung und Gewinnermittlung soll auf Antrag entfallen können. In Härtefällen können Unternehmen dann die Unterlagen weiterhin in Schriftform einreichen.
• Neben der bereits verpflichtenden elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen soll dies ab 2011 auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie den Antrag auf Fristverlängerung gelten.
• Der neue Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR bei Riester-Verträgen soll aus Vereinfachungsgründen bei der Günstigerprüfung für den Sonderausgabenabzug nicht berücksichtigt werden.
• Kreditinstitute, Unternehmen oder Arbeitgeber sollen Anzeigen über die Verfügung von vermögenswirksamen Leistungen vor Ablauf der Sperrfrist ab 2009 elektronisch übermitteln.
• Bausparkassen müssen die für die Überprüfung des Anspruchs auf Wohnungsbauprämie erforderlichen Daten ab 2009 elektronisch übermitteln.
Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist für den 13.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll anschließend am 19.12.2008 zustimmen, sodass das Steuerbürokratieabbaugesetz zum 1.1.2009 in Kraft treten kann.
Fundstelle:
Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuer-verfahrens 2.9.08, BT Drs. 16/10188; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung 15.10.08, BT Drs. 16/10579, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083408 |
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Der Bundesrat hat am 19.9.2008 über die bisherigen Pläne zum Jahres-steuergesetz 2009 hinaus (s. AStW 08, 367, 512) weitere Änderungswünsche angebracht. Im Hinblick auf die Abgeltungsteuer und viele weitere Punkte ist eine Umsetzung realistisch, bei anderen Vorschlägen ist hingegen der weitere Verfahrensverlauf abzuwarten. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 14.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll anschließend am 19.12.2008 zustimmen, sodass das Jahressteuergesetz 2009 kurz vor Silvester in Kraft treten wird. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Anpassungen im Zuge der Abgeltungsteuer
Für Kapitallebensversicherungen sind vier Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:
1. Vermögensverwaltende Versicherungsverträge sollen von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge ausgeschlossen werden. Sofern solche Policen – wie etwa aus Liechtenstein – eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, soll die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung erfolgen. Damit entfallen der Stundungseffekt und die halbierte Besteuerung.
2. Eine vergleichbare Regelung soll es für Verträge mit minimaler Anforderung an die Risikoleistung geben. Hier soll in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG definiert werden, welche Mindestabsicherung notwendig ist.
3. Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden. Der Steuereinbehalt soll für inländische Niederlassungen eines ausländischen Versicherungsunternehmens verpflichtend werden.
4. Da ausländische Versicherungsunternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Für Investmentfonds sind ebenfalls vier wesentliche Änderungen vorgesehen:
1. Fonds- und Direktanleger sollen im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt werden. Der Fonds soll beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme verbuchen und nicht zu den Veräußerungsgewinnen zählen.
2. In die ausschüttungsgleichen Erträge sollen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten fließen, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Koppelung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrates (19.9.2008) bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.
3. Die Definition des Zwischengewinns soll an die der ausschüttungsgleichen Erträge angeglichen werden.
4. Ausschüttungsgleiche Erträge sollen bei der Ermittlung des Verkaufsgewinns nicht in vollem Umfang gewinnmindernd berücksichtigt, sondern um die aus dem Investmentvermögen gezahlten Steuern erhöht werden.
Darüber hinaus sind noch weitere Ausnahmen geplant. Erträge aus Options- und Termingeschäften unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, wenn es sich um Mieteinkünfte handelt. Zudem soll eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Kapitalerträgen des Ehegatten bei demselben Institut möglich sein, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein Depotübertrag ab 2009 ist derzeit nur innerhalb der EU mit automatischer Mitteilung der Anschaffungskosten möglich. Das soll auf alle Länder ausgeweitet werden, die an der EU-Zinsrichtlinie beteiligt sind, also etwa die Schweiz, Andorra und Monaco. Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung soll nur möglich sein, wenn die der Abgeltungsteuer unterliegenden und die übrigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen.
Weitere Änderungen in Kurzform
• Für Rürup-Policen soll es ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle geben.
• Die Bezüge der EU-Abgeordneten sollen über § 3 Nr. 71 EStG steuer-frei bleiben und der EU-Gemeinschaftssteuer unterliegen.
• Für den Sonderausgabenabzug von Schulgeld soll die Definition als begünstigte Schule ausgeweitet werden. Gefördert werden soll der Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, sofern diese in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegen ist und die Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.
• Die Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken soll zielgenauer ausgestaltet werden, um Missbrauch zu vermeiden.
• Die Bewertung der Höhe der Spenden mit dem gemeinen Wert kann zu ungewollten steuerlichen Ergebnissen führen, wenn eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG einer gemeinnützigen Einrichtung zugewandt wird. Es soll vermieden werden, dass dies nicht zur Entstehung eines Veräußerungsgewinns, wohl aber zum Spendenabzug führt.
• Die Fördertatbestände des § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen sollen vereinheitlicht, das Fördervolumen deutlich erhöht und der Fördersatz um 5 v.H. auf 25 v.H erhöht werden.
• Die gerade erst eingeführte Regel zum Mantelkauf soll gelockert werden und allgemein an die Erleichterungen durch das Kapitalbeteiligungsgesetz angepasst werden. Hiernach darf der verbleibende Verlustvortrag insoweit nicht untergehen, als er mit noch nicht versteuerten stillen Reserven verrechnet werden kann.
• Bei Windkraftwerken soll durch einen geänderten Zerlegungsmaßstab die Gewerbesteuer sowohl der Sitz- als auch der Betreiber¬gemeinde zukommen.
• Der Grundsteuererlass soll deutlich eingeschränkt werden, da es aufgrund der geänderten Rechtsprechung zu einer Belastung für die Gemeinden kommt. Ein Erlass soll nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 v.H. statt bisher 20 v.H. in Betracht kommen. Im zweiten Schritt gibt es dann zwei Billigkeitsstufen, wonach die Grundsteuer zwischen 25 v.H. und 50 v.H. zu erlassen ist.
• Die vorgesehene Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf 50 v.H. lehnt der Bundesrat ab, da dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Neu¬tralität der Umsatzsteuer darstellen soll. Die geplante Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung vieler Unternehmen und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.
• Bei Wohn-Riester soll der Umzug in ein Pflegeheim nicht zur Auflösung des Wohnförderkontos führen.
• Für die Besteuerung von Auslandsrentnern soll das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig sein. Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sollen ab 2009 verpflichtet werden, den Wegzug von Rentnern in das Ausland den bisher zuständigen Finanzämtern anzuzeigen. Zudem spricht sich der Bundesrat für einen Quellensteuerabzug für die Renteneinkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen ab 2014 aus.
Fundstellen:
Entwurf JStG 2009: Regierungsentwurf 2.9.08, BT Drs. 16/10189
Stellungnahme des Bundesrates: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) 19.9.08, BR Drs. 545/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 082992 |
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Das Bundeskabinett hat am 23.7.2008 den Gesetzentwurf des „Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ beschlossen. Vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen soll das Gesetz für Einsparungen von Bürokratiekosten von insgesamt knapp 100 Mio. EUR im Jahr 2009 sorgen. 23 Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht sind vorgesehen, unter anderem eine Vereinfachung der Handwerkszählung, die rund 460.000 selbstständige Unternehmen durch Rückgriff auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten entlastet. Daneben wird ein Bündel gewerberechtlicher Erleichterungen umgesetzt, etwa die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleihe- sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung.
Steuerlich sind nur wenige Neuerungen vorgesehen. So sollen die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie für Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht werden.
• Nach § 24 KStG unterliegen unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen bzw. die keinen Verein im Sinne des § 25 KStG darstellen, nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3.835 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll von 3.835 EUR auf 5.000 EUR erhöht werden. Das führt dazu, dass künftig auch dann noch eine Veranlagung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.
• Nach § 25 KStG unterliegen unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie unbeschränkt steuerpflichtige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 13.498 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll von 13.498 EUR auf 15.000 EUR erhöht werden. Das führt dazu, dass künftig auch dann noch eine Veranlagung unterbleibt, wenn das Einkommen einen Betrag von 15.000 EUR nicht übersteigt.
Der minimale Anstieg der Freibeträge wird in der Praxis kaum einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten können.
Unternehmer sind gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder mit Haustürgeschäften Umsätze ausführt, hat die geforderten Aufzeichnungen gemäß § 22 Abs. 5 UStG in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Bestimmte Unternehmer sind bereits gemäß § 68 Abs. 1 UStDV von der Führung eines Umsatzsteuerhefts befreit. Künftig zählen hierzu auch Unternehmer, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber keine gewerbliche Niederlassung begründen.
Fundstelle:
Entwurf des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft, 23.7.08, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 082805 |
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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die Maßnahmen sollen 2009 in Kraft treten, sofern kein abweichender Termin genannt wird.
Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sämtliche Steuererklärungen standardmäßig elektronisch übermitteln. Das betrifft Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Über einen neuen § 5b EStG gilt dies auch für die Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Zur Vermeidung unbilliger Härten sollen die Finanzbehörden im Einzelfall darauf verzichten können.
Neu gegründete Unternehmen müssen anlässlich der Aufnahme einer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über ihre steuer-relevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege statt mittels Fragebogen in Papierform erfüllen.
Außerdem soll die Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch vereinfacht werden, dass künftig bestimmte – bisher auf Papierbasis vorzulegende – Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Das gilt zunächst für Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riester-Verträge. Dadurch soll die Abgabe über ELSTER vereinfacht werden.
Das BMF soll durch Rechtsverordnung ermächtigt werden, Selbstveranlagungsverfahren einzuführen.
Künftig soll nach einem neuen § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung auch möglich sein, wenn wegen einer
einfachgesetzlichen Rechtsfrage ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Daneben muss der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich geeignet sein, anhängige Einsprüche insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b zurückzuweisen. Damit soll das Massenrechtsbehelfsverfahren entfallen und Steuerberater müssen zur Vermeidung von Haftungsrisiken weniger Einsprüche einlegen. Die Fälle werden in die Verwaltungsanweisungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufgenommen.
Finanzverwaltung und Rentenversicherung sollen ihre Außenprüfun-gen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen, um den damit verbundenen Aufwand zu reduzieren.
Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sollen von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.
Liegt die Steuerschuld des Vorjahres unter einer bestimmten Betragsgrenze, können Unternehmer schon bisher von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden. Diese Grenze soll von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.
Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, können wählen, ob sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Diese Betragsgrenze soll künftig bei mehr als 7.500 EUR liegen.
Die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteuer-Anmeldungen sollen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR steigen und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 EUR auf 1.000 EUR.
Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Außerdem soll künftig auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung verzichtet werden.
Das aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens noch vorhandene Kör-perschaftsteuerguthaben soll nicht über zehn Jahre verteilt ausge-zahlt werden, wenn der festgesetzte Anspruch auf Auszahlung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. In diesem Fall erfolgt die Erstattung in voller Höhe im September 2008. Diese Regelung wendet das BMF aus Billigkeitsgründen bereits vor dem Inkrafttreten des Steuer-bürokratieabbaugesetzes an.
Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen.
Fundstellen:
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens 23.7.08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 082457
KSt-Guthaben: BMF 21.7.08, IV C 7 - S 2861/07/10001 |
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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet weitere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf (s. AStW 08, 367). Betroffen sind vor allem die Verlustverrechnung und der Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften. Diese Anpassungen an EU-Recht sind in einem gesonderten Kapitel erläutert (s. AStW 08, 522).
• Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierten Schulen müssen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb eines EWR-/
EU-Mitgliedstaates gleich behandelt werden. Diese Änderung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung auf Null wurde fallen gelassen.
• Die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen für vor 2006 entstandene Ansprüche gilt bei einem Zufluss vor 2008 auch für Kündigungen aufgrund eines Sozialplans, wenn hierin der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. Diese Steuerfreiheit soll in allen offenen Veranlagungen für 2006 und 2007 gewährt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass bestandskräftige Festsetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO geändert werden.
• Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
• Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Erstattung soll ab 2009 nach einem neuen § 22 Nr. 5 S. 6 EStG als sonstige Leistung steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert die Erstattung weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.
• Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte nach 2008 fließende Kapitalerträge einen Antrag stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des EStG ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Es handelt sich dabei vor allem um ausländische Kapitalerträge, Optionsprämien sowie Kursgewinne nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG.
• Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Übernahme einer dauer-defizitären Tätigkeit durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann
(s. AStW 08, 36). Trotzdem soll an den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen festgehalten werden, sodass keine verdeckte Gewinnausschüttung für Betriebe gewerblicher Art ausgelöst werden. In § 4 Abs. 6 KStG sollen – aus Gründen der Rechtssicherheit – die Grundsätze bei der Zusammenfassung verschiedener Betriebe gewerblicher Art festgeschrieben werden. Die Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
• Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, soll nach einem neuen § 15 Abs. 1b UStG der Vorsteuerabzug nur aus 50 v.H. der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wert-abgabe entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Die Regelung entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde, weil die EU-Ermächtigung ausgelaufen war. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge angewendet werden, die ab 2009 angeschafft werden. Entscheidend soll aber der Zeitpunkt sein, zu dem der EU-Rat seine Ermächtigung für diesen Plan veröffentlicht.
• Bei Auslandsfonds, die dem Recht eines EU/EWR-Staates unterstehen, soll die Verschmelzung auf ein anderes ausländisches Sondervermögen beim Anleger steuerlich neutral behandelt werden. Damit werden die Regeln für Inlandsfonds nachvollzogen, sofern die Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Recht des ausländischen Sitzstaates und die Fortführung der Buchwerte nachgewiesen werden. Ansonsten liegt in der Zuteilung der neuen Anteile ein steuerpflichtiger Tausch vor.
Die Planung, eine Körperschaftsteuerpflicht für Gewinne und Dividenden aus Streubesitzanteilen nach einem neuen § 8b Abs. 4 KStG einzuführen, wurde aus dem Gesetzentwurf wieder gestrichen. Die Problematik ist
aber noch nicht erledigt. Da die Steuerfreiheit des § 8b KStG derzeit nur für inländische Körperschaften gilt und diese Benachteiligung ausländischer Gesellschaften gegen EU-Recht verstößt, wird eine Neuregelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren notwendig sein.
Aus dem Gesetzentwurf wurden ebenfalls sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das bedeutet aber, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form wieder aufgenommen oder durch ein eigenes Gesetz umgesetzt werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind noch folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:
• Einbeziehung von Factoring und Leasing in das Bankenprivileg des
§ 19 GewStDV bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung,
• Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne unter der Abgeltungsteuer zur Stärkung der privaten Altersvorsorge,
• Absenkung des pauschalierten Finanzierungsanteils bei Immobilienmieten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und
• Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.
Die erste Lesung im Bundestag ist für den 25.9.2008 vorgesehen, die zweite und dritte am 14.11.2008. Der Bundesrat soll anschließend am 19.12.2008 zustimmen, sodass das Gesetz kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten kann.
Fundstellen:
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009, 18.6.08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 082003
Schulgeld: OFD Münster 2.6.08, aktualisierte Kurzinfo ESt 30/2005 |
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Durch den Gesetzentwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Insgesamt sollen die Maßnahmen nach der Erwartung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zu einer Senkung der Gesamtkosten für Buchführung, Abschlussaufstellung, -prüfung und -offenlegung in Höhe von über 1 Mrd. EUR führen. Von den Unternehmen soll zudem der Druck genommen werden, internationale Rechnungslegungsstandards anwenden zu müssen. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll erstmals auf in 2009 beginnende Geschäftsjahre Anwendung finden. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte für Offenlegungspflichten, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden. Die wichtigsten Maßnahmen werden im Einzelnen vorgestellt:
• Einzelkaufleute, deren Umsatz 500.000 EUR oder deren Gewinn 50.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet, sollen von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach HGB befreit werden. Für Existenzgründer ist nur der erste Jahresabschluss maßgebend. Diese Entlastung soll nicht für Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG gelten.
• Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 v.H. erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.
• Das HGB-Bilanzrecht soll zu einem Regelwerk ausgebaut werden, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Die Bilanz nach HGB bleibt Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungshöhe.
• Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter sollen künftig aktiviert werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
• Unternehmen sollen Vermögensgegenstände mit Verbindlichkeiten verrechnen können, wenn die Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen.
• Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG soll aufgehoben werden.
• Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen, Fonds und Derivate sollen künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bilanziert werden.
• Bei der Bewertung von Rückstellungen sollen künftige Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung wird also dynamisiert. Bei Pensionsrückstellungen wird die generelle Dynamisierung über einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst.
• Nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten werden eingeschränkt oder aufgehoben. Das gilt etwa bei steuerlich nicht anerkannten Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand.
• Die handelsrechtliche Herstellungskostenuntergrenze soll an die steuerliche Untergrenze angepasst werden. Gleichzeitig wird der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff an den produktionsbezogenen Vollkostenbegriff der internationalen Rechnungslegung angenähert. Damit geht eine Verbesserung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses einher.
• Das bisher bestehende Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen oder offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen, soll auf den Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Passivseite der Bilanz beschränkt werden.
• Eigene Anteile sollen auf der Passivseite vom „Gezeichneten Kapital“ abzusetzen sein. Damit entfällt die Aktivierung eigener Anteile.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) 23.5.08, BR DRs. 344/08, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081853 |
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Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet wie die Versionen der Vorjahre ein Bündel von Einzelmaßnahmen. Diese gelten zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen. Nachfolgend stellen wir wesentliche Punkte im Überblick vor:
• Der Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG soll aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in offenen Fällen auch dann gewährt werden, wenn eine Person für eine Körperschaft mit Sitz im EU- oder EWR-Raum tätig wird. Diese räumliche Erweiterung gilt dann auch für die Anwendung des Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten nach
§ 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR.
• Nach einem neuen § 3 Nr. 34 EStG sollen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab 2008 bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert wird hingegen der Beitrag für Sportvereine und Fitnessstudios.
• Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz wird im neuen
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umgesetzt. Berücksichtigt werden auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern. Dafür soll ab 2008 ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt werden. Der sinkt 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Schuldgeldzahlungen sind also ab 2011 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangregelung abgezogen werden können.
• In § 15a EStG soll ein neuer Abs. 1a eingeführt werden. Nachträgliche Einlagen sollen weder verrechenbare Verluste der Vorjahre in ausgleichsfähige Verluste umqualifizieren noch Ausgleichsvolumen in künftigen Jahren schaffen können. Bei negativen Kapitalkonten führen Einlagen also nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Die Vorschrift gilt für Einlagen nach dem Tag der Gesetzesverkündung.
• Einnahmen aus Stillhaltergeschäften, die bisher von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden, fallen ab dem 1.1.2009 unter die Einkünfte aus
Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Entsprechend einer Übergangsregelung sollen Alt-Verluste aus Stillhaltergeschäften nach § 22 Nr. 3 EStG bis 2013 als Verlustvortrag mit erhaltenen Optionsprämien unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden können.
• Nach einem neuen § 22a Abs. 4 EStG soll die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 2009 bei den Versicherungen prüfen können, ob die Mitteilungspflichten nach § 22a EStG erfüllt und Rentenbezugsmitteilungen korrekt übermittelt wurden.
• Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde bei ab 2009 angeschafften Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung sonstige Einkünfte erzielt werden, die Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sollen die bis zum Verkauf geltend gemachten AfA-Beträge – wie z.B. bei Immobilien – wieder hinzuzurechnen sein. Diese Gesetzeslücke wird nun geschlossen (s. AStW 07, 853).
• Die Schwellenwerte für die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen sollen ab 2009 erhöht werden, um Bagatellfälle auszuschließen. Eine Festsetzung erfolgt dann erst bei mindestens 400 EUR pro Kalenderjahr, mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt und mindestens 5.000 EUR für eine nachträgliche Erhöhung.
• Ab 2010 soll es über § 39f EStG ein neues Faktorverfahren für Ehegatten geben, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit dem Faktor wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert . Wird dieses Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, besteht eine Pflichtveranlagung.
• Durch die neue Nr. 10 in § 49 Abs. 1 EStG soll die Besteuerung von Leistungen aus Pensionsfonds, -kassen und Direktversicherungen ab 2009 auf beschränkt Steuerpflichtige erweitert werden, soweit die Leistungen auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen.
• Der Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen soll in § 50a EStG neu geregelt werden. Dem Steuerabzug unterliegen dann nicht mehr die Einkünfte sog. werkschaffender Künstler sowie die Einkünfte bestimmter Berufsgruppen (bislang in § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG aufgezählt). Für die übrigen Personen sinkt der Steuersatz von 20 auf 15 v.H. bei Einkünften über 250 EUR. Der bisherige Staffeltarif entfällt. Sofern Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, soll der Steuersatz auf den Nettobetrag 30 v.H. für natürliche Personen betragen.
• Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Berufe im Bereich der Humanmedizin soll an die Mehrwertsteuerrichtlinie angepasst werden. Ausgeklammert wird die Tätigkeit als klinischer Chemiker. Dafür sind Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses auch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 b) UStG nicht erfüllt sind. Allein maßgebend sind die Tätigkeiten im neuen § 4 Nr. 14 b) UStG.
• Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG sind Lieferungen von Gegenständen in Freihäfen steuerpflichtig, wenn sie an Unternehmer gehen, die nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Durch eine Ergänzung in § 6 UStG soll die Steuerpflicht ab dem Tag der Gesetzesverkündung auch für Lieferungen an in einer Freizone
unternehmerisch tätige Abnehmer gelten, die diese Gegenstände für den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze verwenden.
• § 15 AStG regelt die Hinzurechnung von Einkommen aus ausländischen Privatstiftungen. Damit wird das von der ausländischen Stiftung erzielte Einkommen dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten unabhängig davon zugerechnet, ob er im jeweiligen Zeitraum tatsächlich Zuwendungen von der Stiftung erhalten hat. Ein neuer Abs. 6 des § 15 AStG soll diese Zurechnung ausschließen, wenn Stifter oder Begünstigte nachweisen, dass ihnen die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Der Nachweis gelingt aber nur, wenn die Finanzbehörde eine Nachprüfungsmöglichkeit durch zwischenstaatliche Amtshilfe mittels Auskunftsaustausch hat.
• Das BVerfG hatte im März 2008 festgestellt, dass die Regeln im Bundesdatenschutzgesetz über Auskunftsrechte der Betroffenen auch für Bundesfinanzbehörden gelten. Für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung sei verfassungsrechtlich kein Raum. Diese Vorgabe soll im neuen § 31c AO umgesetzt werden und gilt auch für Landesfinanzbehörden und Gemeinden bei der Verwaltung von Abgaben im Rahmen der AO.
• Es bleibt dabei, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. In § 52 AO soll aber definiert werden, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Daneben soll in § 51 S. 4 AO klargestellt werden, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.
• Nach derzeit geltendem Recht steht § 146 Abs. 2 S. 1 AO einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland entgegen. Nach einem neuen Abs. 2a soll die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mietgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die „Papierbuchführung“, insbesondere in Papierform benötigte Rechnungen für das UStG, müssen aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.
• Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre, bei Straftaten gilt über das Strafgesetzbuch eine fünfjährige Verfolgungsverjährungsfrist. Diese erhebliche Diskrepanz zwischen Steuerfestsetzungs- und Strafverfolgungsverjährung soll über eine abweichende Sonderregelung in § 376 AO aufgehoben werden. Die Fristverlängerung der Verfolgungsverjährung auf 10 Jahre gilt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung für Steuerstraftaten, die noch nicht verjährt sind. Damit verlängert sich künftig auch der Zeitraum für eine Selbstanzeige.
• Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Ein thesaurierter Gewinn aus nach 2008 erworbenen Zertifikaten zählt zu den Kapitaleinnahmen, sodass hier der Bestandsschutz entfällt. Ausländische Quellensteuern sollen direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer angerechnet werden. Bei Riester- oder Rürup-Policen soll der Gewinn aus der Umschichtung von Wertpapieren nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Dieser wird dann erst bei Auszahlung über § 22 EStG erfasst.
Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Zwischen dem ersten Entwurf und dem letztendlich zustande gekommenen Gesetz bestehen daher zumeist große Unterschiede. Vor allem kommt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch eine Reihe weiterer Änderungen hinzu. Insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer ist noch mit gesetzlichen Gegenreaktionen zu rechnen.
Fundstelle:
BMF 28.4.08, Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) unter www.iww.de, Abruf-Nr. 081404 |
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Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurden zwei Ausnahmefälle zur Abgeltungsteuer neu geregelt. Für Kapitalerträge bei gleichzeitiger Kreditfinanzierung wurden die Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen deutlich eingeschränkt und klarer definiert. Zusätzlich erhalten GmbH-Gesellschafter die Option, auf Antrag Gewinnausschüttungen dem progressiven Einkommensteuertarif unter Anwendung des Teil-einkünfteverfahrens zu unterwerfen. Sie unterliegen dann nicht mit abgeltender Wirkung dem Pauschalsatz von 25 v.H.
Entschärfung bei Back-to-back-Finanzierungen
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) EStG setzt der Ausschluss von der Abgeltungsteuer zwingend voraus, dass eine Kapitalanlage des Gläubigers im Zusammenhang mit einem Darlehen an den Gläubiger steht, das für eine andere Einkunftsart gewährt wird. Dies muss auf einem einheitlichen Plan beruhen, also entweder muss der Kredit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehen oder die Zinsvereinbarungen müssen miteinander verknüpft sein.
Ein zeitlicher Zusammenhang ist nur gegeben, wenn das Darlehen in zeitlicher Nähe zur Kapitalanlage privater Eigenmittel aufgenommen wird und die Kreditlaufzeit in etwa der Dauer der Kapitalanlage entspricht. Das gilt beispielsweise für eine feste Koppelung beider Zinssätze an einen bestimmten Referenzsatz oder wenn der Guthabenzins konstant unter dem Kreditzins liegt. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass die kreditgebende Bank auf den Anleger oder eine ihm nahestehende Person aufgrund eines rechtlichen Anspruchs zurückgreifen kann, etwa durch Bürgschaft oder eine dingliche Sicherheit wie die Grundschuld. Dabei müssen Geldanlage und Kredit nicht zwingend bei demselben Institut bestehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, bleibt es dennoch bei Anwendung der Abgeltungsteuer, wenn
• die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder
• der Pauschalsatz zu keinem Belastungsvorteil führt.
Gewährt die Bank also vergleichbaren Kunden einen isolierten Kredit zu ähnlichen Konditionen oder entspricht der Zinssatz den offiziellen Statistikzahlen, liegt Marktüblichkeit vor. Die deutlich entschärfte Regelung bringt Anlegern und Beratern in der Praxis Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit. So bleibt der Gläubiger der Kapitalerträge bei marktüblichen Zinsen, bei differierender Laufzeit oder bei fehlender Zinssatzkoppelung stets im Bereich der Abgeltungsteuer. Zudem ist es nicht mehr erforderlich, für Darlehen und Kapitalanlage unterschiedliche Kreditinstitute zu wählen. Der Kunde kann bei seiner Hausbank bleiben. Auf der anderen Seite kann es aber nunmehr auch über ein Zwei-Banken-Modell zu einer Back-to-back-Finanzierung kommen.
Progression mit Werbungskostenabzug bei GmbH-Ausschüttungen
Der neu eingefügte § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gewährt die Option, Gewinnausschüttungen einer GmbH dem progressiven Einkommensteuertarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu unterwerfen. Dann bleiben 40 v.H. der Kapitaleinnahmen steuerfrei und Schuldzinsen und andere Aufwendungen können zu 60 v.H. abgezogen werden. Dieser Antrag ist im Rahmen der Veranlagung zu stellen. Der vorherige Einbehalt der Abgeltungsteuer durch die GmbH wird hiervon nicht berührt. Dieses Wahlrecht steht Gesellschaftern zu, die
• zu mindestens 25 v.H. an der GmbH beteiligt sind oder
• zu mindestens 1 v.H. beteiligt und für die GmbH beruflich tätig sind.
Der Antrag kann für die jeweilige Beteiligung nur einheitlich gestellt werden. Auch bei einem Hinzuerwerb weiterer Anteile darf die Option nur einheitlich ausgeübt werden. Der Antrag zur individuellen Progression gilt grundsätzlich als für fünf Veranlagungszeiträume gestellt. Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzungen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums erfüllt sind. Erst anschließend ist ein erneuter Antrag und eine Darlegung der Antragsvoraussetzungen erforderlich. Sofern sich ein Gesellschafter zum individuellen Tarif entscheidet, muss die zusätzliche Progressionsauswirkung der Gewinnausschüttung für das übrige Einkommen beachtet werden. Durch die Abgeltungsteuer bleibt es unabhängig von der Höhe immer bei pauschal 25 v.H.
Nach einem einmaligen Widerruf kann der Antragsteller nicht mehr zum progressiven Einkommensteuertarif seiner Dividendeneinkünfte zurückkehren. Diese Regelung soll einen auf Steueroptimierung gerichteten ständigen Wechsel des Besteuerungsregimes verhindern. Die erneute Ausübung der Option ist jedoch nicht verwehrt, wenn der GmbH-Gesellschafter nach der vollständigen Veräußerung seiner Anteile zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine größere Beteiligung an demselben Unternehmen erwirbt.
Fundstelle:
Jahressteuergesetz 2008, 20.12.07, BGBl I 07, 3150, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073818 |
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Das vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet noch eine Reihe von Ergänzungen im Vergleich zum Entwurf des Bundeskabinetts (s. AStW 07, 587). Das gilt insbesondere für die Einstufung von Sachverhalten als Gestaltungsmissbrauch, den Werbungskostenabzug bei GmbH-Anteilen unter der Abgeltungsteuer, die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, die verminderte Hinzurechnung von Mieten und Leasing bei der Gewerbesteuer sowie den verkürzten Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer bei bestimmten Fonds. Nachfolgend werden die für die Praxis wichtigen Neuregelungen im Überblick vorgestellt:
• Gesetzlich soll definiert werden, dass Einnahmen-Überschuss-Rechner die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter und zur Bildung des neuen Sammelpostens befolgen müssen.
• Die vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge bei Mini-Jobs sollen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG nur dann zu den Vorsorgeaufwendungen hinzugerechnet werden, wenn der geringfügig Beschäftigte dies beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der Steuerpflichtige, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
• Bei Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnung und Zahlungsbeleg zwar weiterhin Voraussetzung für den Abzug sein. Sie sollen in allen offenen Fällen aber nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen. Damit soll die Abgabe mittels ELSTER erleichtert werden. Das Finanzamt soll die Belege aber im Einzelfall nachfordern können.
• Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG soll bei ab 2008 abgeschlossenen Verträgen auf Übertragungen von Betriebsvermögen zurückgeführt werden. Hinzu kommen soll die Übertragung eines mindestens 50 v.H. betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Bei Ende 2007 bestehenden Vereinbarungen soll es entgegen den vorigen Plänen zeitlich unbeschränkt beim Sonderausgabenabzug bleiben. Ausgenommen werden ab 2008 lediglich Altverträge über Vermögensübertragungen, bei denen das Vermögen nur aufgrund ersparter Aufwendungen ausreichenden Ertrag bringt. Nicht schädlich ist dabei der Nutzungsvorteil des selbst genutzten Wohneigentums.
• Off-Shore-Energieanlagen im Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel sollen ertragssteuerpflichtig werden.
• Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung in § 46 EStG soll ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sowie in Fällen, in denen über einen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden wurde, entfallen.
• Auf die geplanten Regelungen zum lohnsteuerlichen Anteilsverfahren bei Ehegatten wird verzichtet.
• Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber soll nicht entfallen.
• Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Finanzierungsanteils aus Miete und Pacht soll bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 75 v.H. auf 65 v.H. sinken.
• Die Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei Back-to-Back-Finanzierungen über den neuen § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG sollen genauer definiert werden, damit Kredit und Guthaben bei einer Bank nicht automatisch schädlich sind. Eine inhaltliche Verknüpfung ist nunmehr anzunehmen, wenn Kapitalanlage und Darlehen auf einem einheitlichen Plan beruhen, weil sie in engem zeitlichen Zusammenhang stehen oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. Nicht schädlich ist hingegen, wenn Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder zu keinem Steuervorteil führen.
• Nach einem neuen § 32d Abs. 3 EStG sollen GmbH-Ausschüttungen auf Antrag mit der individuellen Progression besteuert werden können. Insoweit wird das Unternehmensteuerreformgesetz korrigiert. Dann gilt weiterhin der Werbungskostenabzug, etwa bei fremdfinanzierten Anteilen, sowie das Teileinkünfteverfahren. Antragsberechtigt sind danach Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 25 v.H. oder mit einer Beteiligung von 1 v.H. bei beruflicher Tätigkeit für die GmbH.
• Der Ermäßigungshöchstbetrag für die Gewerbesteuer nach § 35 EStG soll sich nach dem Verhältnis der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte bemessen. Damit führen Verluste aus den jeweiligen Einkunftsarten im Rahmen der Verhältnisrechnung zu einer anteiligen Kürzung der tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte.
• Für Minder- und Mehrabführungen muss der Organträger einen besonderen aktiven oder passiven Ausgleichsposten bilden. Dieser ist bei Veräußerung der Organbeteiligung aufzulösen.
• Als Gestaltungsmissbrach nach § 42 AO soll eine unangemessene rechtliche Gestaltung gelten, die im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Gegen diese Annahme dürfen außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
• Der Zinsanteil aus Investmentfonds soll als zusätzliche Besteuerungsgrundlage veröffentlicht werden, damit betriebliche Anleger diesen positiv bei der Berechnung der Zinsschranke verwenden können.
• Der Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer soll nicht für Anteile an in- und ausländischen Spezialfonds sowie an inländischen Spezial-Investment-AG gelten, wenn sie nach dem 9.11.2007 erworben werden. Das soll auch für andere Investmentfonds gelten, bei denen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des
Anlegers abhängig oder eine Mindestanlagesumme von 100.000 EUR
vorgeschrieben ist. Hier soll ein Anteilsverkauf ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen. Bemessungsgrundlage sind dann die im Fonds thesaurierten Kursgewinne aus nach 2008 erworbenen Wertpapieren oder eingegangenen Termingeschäften. Dabei erfolgt kein Kapitalertragsteuerabzug, sondern eine Erfassung über die Veranlagung. Hier hat der Anleger dann den relevanten steuerpflichtigen Gewinn nachzuweisen.
• Durch eine Änderung des Altersteilzeitgesetzes soll es für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG nicht darauf ankommen, dass die Altersteilzeit vor 2010 beginnt und durch die Bundesagentur gefördert wird. Danach liegt Altersteilzeit auch vor, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit ab dem 55. Lebensjahr nach 2009 vermindern.
Fundstelle:
Jahressteuergesetz 2008, 7.11.07, BT Drs. 16/6981
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) 21.9.07, BR Drs. 544/07 unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073134 |
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Das vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf (s. AStW 07, 519) noch einige Änderungen vor. Nachfolgend die Wichtigsten:
• Wird eine unrichtige Riester-Bescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug über die Spezialvorschrift des § 10a Abs. 5 S. 3 EStG berichtigen lassen.
• Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG soll auf alle Haushalte innerhalb der EU und EWR erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, daher sind entsprechende Fälle im Vorgriff offenzuhalten.
• Für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab 2013 einheitlich der volle Ansatz als dauernde Last gelten. Familien sollen aber bereits vorher hierzu optieren können, wenn die Rente nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden soll.
• Das bei Wohnungsunternehmen noch vorhandene EK 02 aus dem Anrechnungsverfahren wird derzeit bei Ausschüttung mit 30 v.H. nachbelastet. Das soll entfallen. Der Ende 2006 vorhandene EK-Bestand soll zehn Jahre lang mit jeweils 3 v.H. pauschal nachversteuert werden. Der verbleibende Bestand soll dann entfallen und keine weitere Körperschaftsteuer-Erhöhung auslösen. Die pauschale Besteuerung soll unterbleiben, soweit eine Gesellschaft nicht über positives Eigenkapital verfügt. Wohnungsunternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften können auf Antrag weiterhin die bisherige Regelung anwenden.
• § 42 AO zum Gestaltungsmissbrauch wird etwas abgemildert. Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis obliegen für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser erbracht, hat der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachzuweisen. Gelingt das nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der Verkehrsanschauung gewählten Gestaltung entstanden wäre
Fundstelle:
Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) 26.7.07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 072496 |
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Zinsen aus vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Der ehemalige § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor Einführung des Alterseinkünftegesetzes gilt weiterhin. Daran ändert sich auch durch die Abgeltungsteuer ab 2009 nichts. Schädlich ist es grundsätzlich allerdings, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen und die hieraus resultierenden Zinsen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind.
Besicherung eines Avalkredits ist keine steuerschädliche Verwendung
Nach Ansicht des BFH ist die Besicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einer Lebensversicherungspolice aber keine steuerschädliche Verwendung. Denn ein Avalkredit ist kein Darlehen im typischen Sinne. Da es sich lediglich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Bank und Kunden handelt, wird die Steuerfreiheit der Lebensversicherung durch eine Absicherung über einen Avalkredit nicht tangiert.
Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind jedoch zwei Besonderheiten bei vor 2005 abgeschlossenen Altverträgen zu beachten:
1. Bei einer schädlichen Darlehenspolice oder bei Nichteinhaltung der Mindestdauer von zwölf Jahren sind die Kapitaleinnahmen auch ab 2009 mit den rechnungsmäßigen Zinsen nach alter Berechnungsmethode steuerpflichtig. Bei Auszahlung oder Kündigung ab 2009 unterliegen diese Kapitaleinnahmen aber dem Abgeltungssatz von 25 v.H., was in der Regel günstiger ist als die Besteuerung mit der individuellen Progression, vor allem bei hohen Auszahlungssummen.
2. Sofern ein solcher Vertrag ab 2009 an Dritte verkauft wird, unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Summe der eingezahlten Prämien der Abgeltungsteuer. Derzeit ist der Verkauf selbst dann steuerfrei, wenn er innerhalb von zwölf Jahren nach Abschluss der Lebensversicherung erfolgt. Künftig muss der Versicherte also den gesamten Zeitraum aussitzen, um seine Police steuerfrei und meist zu Preisen über dem Rückkaufswert verkaufen zu können.
Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden
Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft kein Entgelt für Dauerschulden gemäß § 8 Nr. 1 GewStG darstellt. Denn die Avalprovision wird nicht für das Zurverfügungstellen eines Gewerbedarlehens gezahlt, sondern es handelt sich um die Gegenleistung für die Gewährung des Bürgschaftskredits.
Der mit der Hinzurechnung verbundene Zweck, die weitgehende Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital zu erreichen, würde anderenfalls verfehlt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts lässt sich die Hinzurechnung der Avalprovision zum Gewinn auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, Bürgschaft und Kredit seien wirtschaftlich als Einheit zu sehen.
Praxishinweis: Ab 2008 ändert sich im Rahmen der Unternehmensteuer-reform die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 GewStG. Die Entgelte werden künftig mit 25 v.H. hinzugerechnet, und zwar unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Gläubiger der Entgelte. Da sich jedoch am Begriff des Finanzierungsaufwands grundsätzlich – mit Ausnahme von Skonto und Bonus – nichts ändert, zählt die Avalgebühr auch nach dem Jahreswechsel nicht als Entgelt für Schulden.
Fundstellen:
Versicherung: BFH 27.3.07, VIII R 27/05, DStR 07, 940, DB 07, 1224; 4.5.04, VII B 318/03, BFH/NV 04, 1363
GewSt: BFH 29.3.07, IV R 55/05, DStR 07, 1253; 12.12.91, IV R 28/91, BStBl II 92, 600 |
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