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Steuerinformationen Oktober 2014 |
Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde fast unbemerkt der § 288 BGB massiv geändert. Ab sofort gibt es eine Pauschale für Mahnkosten sowie bei Nicht-Verbrauchern einen höheren Verzugszins.
Bislang hatten Steuerberater, wenn sie ihre Honorarrechnungen anmahnen mussten, nach § 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen. Wenig bekannt geworden ist, dass der Gesetzgeber im Juli 2014 zwei wichtige Änderungen, die gerade auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe interessieren werden, vorgenommen hat.
Zinssatz für Entgeltforderungen wurde erhöht
Unverändert geblieben ist zwar der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei „Verbrauchern“. Jedoch ist Absatz 2 dieser Vorschrift für Rechtsgeschäfte, bei denen Verbraucher nicht beteiligt sind, insofern geändert worden, als der Zinssatz für Entgeltforderungen – wie beispielsweise Honorarforderungen – nicht mehr acht Prozentpunkte, sondern nunmehr sogar neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt.
Dies bezieht sich neben Kaufleuten insbesondere auch auf die ansonsten unternehmerisch tätige Klientel wie beispielsweise auf Freiberufler oder zur Umsatzsteuer optierende Vermieter.
Unberührt gelassen hat der Gesetzgeber die Regelung in § 288 Abs. 3 BGB, wonach aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zinssatz verlangt werden kann. Dies bezieht sich beispielsweise darauf, dass ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerberater sich „refinanzieren“ muss und höhere Zinsen bei seiner Bank zu zahlen hat.
Zusätzliche Mahnpauschale
Wichtig ist, dass § 288 BGB um einen Abs. 5 ergänzt worden ist. Danach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR für die Kosten von Mahnungen u.Ä. verlangen.
Bislang war es häufig schwierig, den doch nicht unerheblichen Mehraufwand durch Überprüfung der offenen Postenlisten, die freundlichen und deutlicheren Mahnschreiben und sodann die Durchsetzung des Honorarbetrages im Vorfeld der Übertragung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen gebührenmäßig geltend zu machen. Durch die gesetzlichen Neuregelungen ist dies für die wichtigen Fälle des Verzuges des Mandanten positiv rechtlich zugunsten der Gläubiger geregelt.
Praxishinweis Ein Steuerberater sollte die Honorarpolitik nicht aus der Hand geben, sondern selbst entsprechende Entscheidungen treffen. Ob tatsächlich ein höherer Verzugszins und/oder eine Mahnpauschale von bis zu 40 EUR geltend gemacht wird, ist im Einzelfall mit „Fingerspitzengefühl“ zu entscheiden. Wichtiger ist häufig, das Mandat zu behalten. Es hilft aber das Wissen darum, welche (höheren) Ansprüche insofern nunmehr bestehen! |
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Die Druckerschwärze auf den Blättern des Jahressteuergesetzes 2014 ist noch warm, da veröffentlicht das BMF am 26.8.2014 bereits den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnet wird.
Was kommt da auf uns zu?
Wie schon beim vorherigen Jahressteuergesetz wird auch das JStG 2015 das deutsche Steuerrecht an die Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen. Dies betrifft vor allem die Abgabenordnung. Weitere Maßnahmen im Jahressteuergesetz 2015 greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:
- Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)
- Definition der Kriterien für eine Erstausbildung (§ 9 EStG)
- Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, insb. Erhöhung der Freigrenze von 110 EUR auf 150 EUR (§19 EStG)
- Beseitigung von Regelungsdefiziten im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Finanzierungsleistungen zur Altersvorsorge von Arbeitnehmern (§ 19 EStG)
- Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen ( § 4a Nr. 14 UStG)
- Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)
Hinweis Der Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht bekannt. |
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Aufwendungen, die erforderlich sind, damit ein Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen des Bauherrn geändert wird und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, zählen zu den Anschaffungskosten, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können. Die Aufwendungen wurden in erster Linie geleistet, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Steuerpflichtigen geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Unstreitig war, dass die vereinbarte Kostenübernahme eine Gegenleistung für die Erlangung des Baurechts darstellte.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten für Grund und Boden handelt, die zu aktivieren sind und nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Begründung
Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dabei ist der Begriff der Anschaffungskosten wegen des Einbezugs von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er beinhaltet –unter Ausschluss der Gemeinkosten – alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten und somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen.
Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen. Daher stellen z.B. Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden dar.
Im Streitfall hatten die in Rede stehenden Aufwendungen die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand der auf dem Grundstück errichteten Gebäude erweitert, sodass sie dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes („versetzen“ im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Gepräge gegeben hatten. Auch lag die erforderliche Zweckbestimmung der Aufwendungen vor, die sich aus dem sog. „finalen Anschaffungskostenbegriff“ ergibt. Erheben Gemeinden Beiträge mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer eigenen Infrastruktur, können darin dann nachträgliche Anschaffungskosten der betroffenen Grundstücke gesehen werden, wenn sie deren Benutzbarkeit zugutekommen und zu einer Wertsteigerung der Grundstücke selbst führen.
Im Streitfall waren die Aufwendungen erforderlich, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Steuerpflichtigen geändert und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Die Aufwendungen wurden somit getätigt, um die Änderung des Bebauungsplanes zu erreichen. Damit dienten die Aufwendungen einerseits der Herstellung der Benutzbarkeit des Grundstückes, führten aber andererseits auch zu einer Werterhöhung, da der Wert des Grundstücks aufgrund der Änderung des Bebauungsplans ganz erheblich stieg. |
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Der BFH hat entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann i.S. des § 4 Abs. 4 des EStG – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbstständig tätigen Tierarztes abziehbar sind. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zwischen 209.000 EUR und 350.000 EUR pro Jahr. Er leaste einen Ferrari Spider (einen 400 PS-starken Sportwagen) und zahlte hierfür zu Beginn der Leasing-Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 15.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer sowie 36 weitere monatliche Leasingraten von jeweils rund 2.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Das Fahrzeug nutzte er zwar überwiegend zu betrieblichen Zwecken. Allerdings handelte es sich hierbei innerhalb von drei Jahren lediglich um 20 Tagen, an denen ausschließlich Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen erfolgten. Die hierdurch verursachten Kosten setzte der Steuerpflichtige in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Das FA berücksichtigte dagegen unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für die betrieblichen Fahrten nur pauschal 1 EUR je Kilometer.
Gesetzlicher Hintergrund
Der BFH stellt in dieser Entscheidung zunächst klar, dass bei unstreitig durch betriebliche Anlässe verursachten Kfz-Kosten die ggf. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festzustellende Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG infrage stellen kann.
Vielmehr ist die Abziehbarkeit unangemessener betrieblicher Aufwendungen allein durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen begrenzt.
In Bezug auf die Höhe der Aufwendungen teilte der BFH jedoch die Auffassung des FA. Danach sind die Fahrzeugkosten nur mit einem angemessenen Anteil zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Betriebsausgaben sind dann nicht abziehbare Aufwendungen, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person berühre und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Dies gilt auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw.
Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
Entscheidung
Auf dieser Grundlage war die Annahme einer Unangemessenheit wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Ferrari Spider (in drei Jahren nur 20 Tage) sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits nicht zu beanstanden.
Hinweis Ist der Aufwand unangemessen, ist Maßstab für die Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation wie der des Steuerpflichtigen. |
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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 nur für den Fall nicht, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus einer den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnenden Tätigkeit als IT-Beraterin. Im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne betragsmäßige Beschränkung als Betriebsausgaben geltend, da sie der Auffassung war, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit dar.
Entscheidung
FA und auch das FG folgten dieser Einschätzung jedoch nicht und beschränkten den Betriebsausgabenabzug auf 1.250 EUR.
Begründung
Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgebend ist, ob das häusliche Arbeitszimmer den inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, d.h., ob unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und aller Umstände des Einzelfalls das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. Dabei kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers lediglich indizielle Bedeutung zu.
Im Streitfall berät die Steuerpflichtige ihre Kunden bei der Gestaltung und Einrichtung von Störungsmanagementsystemen. Hierzu analysiert sie Geschäftsabläufe und berät bei der Neugestaltung dieser Abläufe. Sie übernimmt aber auch deren Einrichtung. Diese Tätigkeit kann zu weiten Teilen nur vor Ort – im Betrieb des Auftraggebers wahrgenommen werden. Insoweit handelt es sich um eine weitgehend ortsgebundene Projektarbeit mit anderen Projektpartnern. Hinzu kam, dass hinsichtlich der Zeitkomponente die Arbeitszeit vor Ort den üblichen Arbeitszeiten eines Vollzeitangestellten entsprachen und demnach im Heimbüro nur zusätzliche Arbeiten angefallen sein konnten.
Das FG ist der Meinung, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Steuerpflichtigen vor Ort bei ihren Auftraggebern liegt, da sie dort die wesentlichen Leistungen, wie Analyse und Auswertungen, die eine starke Interaktion und Kommunikation mit Mitarbeitern der Kunden vor Ort erfordern, erbringt. Auch die Einrichtung der Controlling- und Incident-Systeme erfordert die Anleitung der Mitarbeiter der Kunden vor Ort. Prägendes Element der Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist somit die Systemanalyse und die „Beratung“ als kommunikativer Akt, die am Ort des Zielunternehmens erfolgen.
Praxishinweis Nebentätigkeiten wie Rechnungsstellung und Anbahnungskorrespondenz sind nicht geeignet, den qualitativen Schwerpunkt in das häusliche Arbeitszimmer zu verlagern. |
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Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands – im Streitfall für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen – setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht. Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige, der als selbstständiger Handelsvertreter für eine AG tätig war und Versicherungsverträge sowie Geldanlagen, Darlehen und Beteiligungen vermittelte, zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen berechtigt war.
Entscheidung
Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält. Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.
Der BFH entschied jetzt, dass bei einem Versicherungsmakler als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht kommt. Dagegen trifft einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.
Hinweis Der Streitfall konnte jedoch nicht endgültig entschieden werden, sondern wurde zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil das FG zwar eine solche vertragliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber der AG bejaht hatte, diese Feststellungen nach Auffassung des BFH jedoch zu vage waren, um hieraus eine entsprechende vertragliche Verpflichtung abzuleiten. Denn das FG-Urteil enthält keine tragfähigen Feststellungen, wonach der Steuerpflichtige selbst im eigenen Namen als Versicherungsmakler mit den Kunden Verträge abschließt. Vielmehr deuten die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG darauf hin, dass die AG – offensichtlich eine Versicherungsmaklerin –bei Vertragsabschluss von dem Steuerpflichtigen als „Berater“ vertreten wird. |
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Das FG Baden-Württemberg hat zur Umsatzsteueroption für ein nur zu ca. 20 % betrieblichen Zwecken dienendes privates Wohnhaus geurteilt.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Steuerpflichtige wirksam für von ihr erzielte Vermietungsumsätze aus der Vermietung ihres größtenteils privat genutzten Wohnhauses zur Umsatzsteuer optieren konnte.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg
Optionsfähige Leistungen können gemäß § 9 Abs. 2 UStG nur dann Gegenstand einer Option sein, wenn sie „an einen anderen Unternehmer“ und „für dessen Unternehmen“ ausgeführt werden. Hierfür sind die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie für die gleich lautende Voraussetzung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Die Entscheidung über die Zuordnung hat dabei derjenige Unternehmer zu treffen, der die Leistung bezieht.
Erfolgt die Zuordnungsentscheidung durch den Leistungsempfänger nur für einen Teil des Leistungsbezugs, so ist die Option nur möglich, soweit der Leistungsempfänger die Leistung für sein Unternehmen bezieht.
Für die Anwendung des § 9 Abs. 2 UStG ist auf die Verwendung bzw. Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers abzustellen. Nur soweit der Empfänger das Grundstück ausschließlich für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, ist die Option möglich.
Mietet ein Ehegatte das dem anderen Ehegatten gehörende zu größtenteils eigenen privaten Wohnzwecken dienende Haus mit betrieblich genutzter Einliegerwohnung an und ordnet das aufgrund der Anmietung des Gebäudes erworbene „Gesamtnutzungsrecht" an dem Gebäude insgesamt seinem unternehmerischen Bereich zu, obwohl er von Anfang an beabsichtigt hat, den auf die Privatnutzung entfallenden Gebäudeteil ausschließlich zu nichtunternehmerischen Zwecken zu nutzen, schließt der von Anfang an beabsichtigte nichtunternehmerische Nutzungsanteil die Möglichkeit zur Option aus.
Anmerkung
Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 10 /14 anhängig. |
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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bleibt der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Voraussetzung ist, dass das Grundstück beim Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familienheim). Der BFH musste nun darüber entscheiden, ob eine Selbstnutzung in Ausübung eines dinglichen Wohnrechts ebenfalls ausreicht.
Sachverhalt
Im Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das FA setzte Erbschaftsteuer ohne Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG fest.
Entscheidung
Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nach Auffassung des BFH, der die Klageabweisung durch das FG im Ergebnis bestätigt hat, nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzte, sei insoweit unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Sei der Erwerber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, könne er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts könne weder durch die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt werden.
Erläuterungen
Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG). Der eindeutige Gesetzeswortlaut setzt das Eigentum für die Begünstigung voraus. Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut eines Gesetzes durch den BFH wäre nur in Betracht gekommen, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widersprochen und zu einem offenbar sinnwidrigen Ergebnis geführt hätte, das durch die beabsichtigte Auslegung vermieden oder jedenfalls entscheidend gemindert würde, ohne andere Wertungswidersprüche hervorzurufen. Dies ließ sich indes nicht feststellen.
Bemerkenswert ist schließlich der Hinweis des BFH darauf, dass der Gesetzgeber bei der Steuerfreistellung des zur individuellen Lebensgestaltung bestimmten Vermögens Grundeigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte in einem gleichen Individualbedarf steuerlich gleichbehandeln muss und vor diesem Hintergrund zweifelhaft ist, ob die Befreiungsvorschrift § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG mit diesem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. Eine Anwendung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch auf den Nutzungsberechtigten wäre verfassungsrechtlich noch bedenklicher und ist somit ausgeschlossen. Daher scheidet eine Anwendung der Vorschrift aus, wenn der Erwerber nicht Eigentümer ist. |
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